Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1995, Az.: 3 StR 239/95
Widerruf; Anfechtung; Rechtsmittel; Rechtsmittelrücknahme; Ermächtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 239/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Ermächtigung erteilt, ein Rechtsmittel zurückzunehmen, so kann dagegen weder ein Widerruf eingelegt, noch eine Anfechtung erhoben werden.
Gründe
Die vom Angeklagten mit Schreiben vom 14. September 1994 eingelegte Revision hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 23. September 1994 unter Hinweis darauf zurückgenommen, der Angeklagte habe ihm sowohl mündlich als auch schriftlich erklärt, daß er die Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils wünsche. Der Angeklagte hat allerdings sodann mit einem am 5. Oktober 1994 beim Landgericht eingegangenen, in rumänischer Sprache verfaßten Schreiben sowie einer an das Sächsische Staatsministerium der Justiz gerichteten Eingabe vom 28. Oktober 1994 zum Ausdruck gebracht, daß er doch auf die Durchführung der Revision wert lege. Auf eine schriftliche Anfrage des Strafkammervorsitzenden des Landgerichts Leipzig hat der Angeklagte am 1. Februar 1995 schriftlich erwidert, er habe seinen Revisionsantrag auf den Rat seines Verteidigers zurückgezogen, der ihm versprochen habe, daß er dann nach Rumänien abgeschoben werde, und er halte es nunmehr, weil sich herausgestellt habe, daß er einer Lüge aufgesessen sei, für besser, die Revision von neuem zu beantragen. Sein Verteidiger hat demgegenüber auf Anfrage des Generalbundesanwalts mit Schreiben vom 31. Mai 1995 angegeben, daß die Behauptung des Angeklagten, er habe die Revision zurückgenommen, weil der Verteidiger ihm die alsbaldige Abschiebung versprochen habe, "aus der Luft gegriffen" sei. Der Angeklagte habe vielmehr aus freien Stücken, nachdem ihm Art und Gegenstand des Revisionsverfahrens erläutert worden waren, die Revision zurückgenommen. Darüber hinaus hat der Verteidiger die ihm gegenüber abgegebene in deutscher und rumänischer Sprache verfaßte schriftliche Revisionsrücknahmeerklärung des Angeklagten in Fotokopie zu den Akten gereicht.
Aus dem Schreiben des Angeklagten vom 1. Februar 1995 an den Vorsitzenden der Strafkammer ergibt sich, daß er seinem Verteidiger die für eine wirksame Rechtsmittelrücknahme erforderliche Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO erteilt hatte. An diese Ermächtigung ist der Angeklagte nach Zugang der Rücknahmeerklärung bei dem zuständigen Gericht gebunden. Sie ist ebenso wie die Rechtsmittelrücknahme selbst grundsätzlich weder widerruflich noch anfechtbar (BGHR StPO § 302 I Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8 m.w.N.). Eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die unter Umständen eine Anfechtung seiner Erklärung rechtfertigen könnte (vgl. Ruß in KK 3. Aufl. § 302 Rdn. 13 und 15 m.w.N.), liegt nach den glaubhaften Darlegungen des Verteidigers nicht vor, so daß die Rücknahme der Revision durch ihn wirksam erfolgt ist. Die Revision des Angeklagten hat damit ihre Erledigung gefunden.