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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1995, Az.: 1 StR 338/95

Zulässigkeit einer Verfahrensrüge; Darlegung von Tatsachen; Verfahrensverstoß; Verfahrensmangel; Beweis; Behauptungen; Verwertungsverbot; Zeuge; Zeugnisverweigerungsrecht; Richter ; Belehrung; Hauptverhandlung; Sachverständiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 338/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim

Fundstellen

  • DAR 1996, 176 (Kurzinformation)
  • NJW 1998, 838-839 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1998, 800-801 (Urteilsbesprechung von Wiss. Mitarbeiter Adrian Schmidt-Recla)
  • NStZ 1997, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 145-146 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 564
  • StV 1996, 192

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge erfordert, daß die Tatsachen genau dargelegt sind, welche den Verstoß enthalten. Aus dieser Darlegung muß sich der Verfahrensmangel ergeben wenn die Behauptungen bewiesen sind.

2. Äußerungen des Zeugen gegenüber einem Sachverständigen dürfen verwertet werden, wenn der Richter den Zeugen einmal während des Verfahrens über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat. Dies gilt auch, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung keine Angaben mehr macht.

3. Ein Sachverständiger braucht einen Zeugen nicht zu belehren.

Gründe

1

Der Beschuldigte, bei dem wegen Schwachsinns die Voraussetzungen von § 20 StGB vorliegen, hatte einem 4jährigen Jungen die Hose heruntergezogen und versucht, an dessen Geschlechtsteil zu reiben. Als der Junge zu schreien anfing, packte er ihn fest am Hals. Als der Junge daraufhin wieder still war, ließ der Beschuldigte ihn los, worauf der Junge davon lief.

2

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Jugendschutzkammer die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

3

Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil ist unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.

4

I. Mit Verfahrensrügen wendet sich die Revision dagegen, daß die Jugendschutzkammer die von dem als Zeugen und Sachverständigen gehörten Arzt Dr. R. "im Laufe der Exploration durch Gespräche mit dem Beschuldigten und dessen Vater gewonnenen Erkenntnisse" ihren Feststellungen zugrundegelegt hat.

5

Die Aussagen des Vaters bezogen sich auf die Persönlichkeit des Beschuldigten und dessen Lebenslauf, die Aussagen des Beschuldigten darüberhinaus auch noch auf den Tatvorwurf.

6

1. Hinsichtlich der Aussagen des Vaters trägt die Revision vor, der Vater sei nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen gewesen. Da auch sonst nicht feststehe, ob der Vater von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Ziff. 3 StPO) Gebrauch gemacht hätte, sei § 252 StPO umgangen.

7

Das Revisionsvorbringen genügt den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zulässig erhobene Verfahrensrüge nicht.

8

a) Dies folgt allerdings nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, daraus, daß der Inhalt der Angaben des Vaters gegenüber Dr. R. von der Revision nicht genau genug mitgeteilt worden sei. Der genaue Inhalt dieser Angaben ergibt sich aus den Urteilsgründen ("die unter Ziff. I 1 und 2 getroffenen Feststellungen"). Diese sind bei zulässig erhobener Sachrüge zur Ergänzung einer Verfahrensrüge heranzuziehen (BGH NStZ 1993, 142, 143).

9

b) Ein Rechtsfehler läge jedoch nur vor, wenn der Vater des Beschuldigten vor seiner Anhörung durch Dr. R. nicht von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden wäre. Bei einer solchen Fallgestaltung wäre - schon im Hinblick auf § 252 StPO - eine Verwertung dessen, was der Vater des Beschuldigten gegenüber Dr. R. geäußert hat, nur dann zulässig gewesen, wenn feststünde, daß der Vater, wäre er in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben würde (vgl. BGHSt 13, 1, 4 [BGH 13.02.1959 - 4 StR 470/58];  25, 176, 177 m.w.Nachw.).

10

c) Ist jedoch ein Zeuge im Laufe eines Verfahrens einmal.von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, dürfen nachfolgende Äußerungen des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen dem Gutachten und damit gegebenenfalls auch dem Urteil selbst dann zugrundegelegt werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert (BGHSt 11, 97, 100).

11

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Angaben des Zeugen im Rahmen der Vernehmung gemacht wurden, zu deren Beginn er belehrt wurde (z.B. eine vom Sachverständigen veranlaßte Vernehmung gemäß § 80 StPO, bei der auch der Sachverständige ein eigenes Fragerecht hat), oder ob die Belehrung im Laufe des Verfahrens in anderem Zusammenhang erfolgte und die (späteren) Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen nicht im Rahmen einer richterlichen Vernehmung gemacht wurden (BGHSt aaO.).

12

Können aber nach einer richterlichen Belehrung erfolgte Angaben auch dann verwertet werden, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert, kann nichts anderes gelten, wenn, wie hier, lediglich nicht feststeht, ob der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen würde.

13

d) Daher hätte die Revision vortragen müssen, ob der Vater des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Angaben gegenüber Dr. R. bereits von einem Richter über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt war.

14

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge erforderlich, daß die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, daß das Revisionsgericht auf Grund dieser Darlegungen das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGH b. Kusch NStZ 1992, 29 f.; w. Nachw. b. Pikart in KK 3. Aufl. § 344 Rdn. 38). Dem wird der Vortrag der Revision nicht gerecht. Da die Beurteilung des von der Revision vorgetragenen Verfahrensgeschehens davon abhängt, ob zuvor anderes Verfahrensgeschehen stattgefunden hat oder nicht, hätte die Revision sich hierzu äußern müssen (in vergleichbarem Sinne auch BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Urkunde 1). Da die Revision jedoch nicht mitteilt, ob der Vater des Beschuldigten zum Zeitpunkt seiner Angaben gegenüber Dr. R. bereits richterlich über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war, kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvorbringens nicht beurteilen, ob ein Rechtsfehler vorliegt.

15

Dies führt zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.

16

2. Die Revision bleibt auch erfolglos, soweit sie vorbringt, die Jugendschutzkammer hätte die Aussagen des Beschuldigten, die er gegenüber Dr. R. zum Tatgeschehen machte, nicht verwerten dürfen.

17

Sie trägt vor, Dr. R. habe zwar bei einer ersten Exploration den Beschuldigten darauf hingewiesen, daß dieser ihm gegenüber keine Angaben machen brauche; dies habe der Beschuldigte auch verstanden. Bei der ersten Exploration sei es jedoch nur um die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten gegangen. Bei einer zweiten Exploration, deren Gegenstand der dem Beschuldigten zur Last gelegte Vorwurf war, habe Dr. R. diesen Hinweis nicht wiederholt. Wegen des psychischen Zustandes des Beschuldigten sei ihm dieser Hinweis nicht mehr bewußt gewesen. Daher hätte die Jugendschutzkammer diese Aussagen von Dr. R. nicht verwerten dürfen.

18

a) Die Rüge geht schon deshalb ins Leere, weil ein Sachverständiger zur Belehrung eines Beschuldigten nicht verpflichtet ist (vgl. BGH JR 1969, 231; BGH b. Spiegel DAR 1980, 203; vgl. auch Rogall in Systematischer Kommentar zur Strafprozeßordnung § 136 Rdn. 15 f. m.w.Nachw.). Dies gilt auch, wenn der Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens den Beschuldigten über das Tatgeschehen befragt hat.

19

Derartige Aussagen können - wie vorliegend geschehen - dadurch in das Verfahren eingeführt werden, daß der Sachverständige (auch) als Zeuge gehört wird (BGH, Urteil vom 23. Juli 1985 - 5 StR 125/85, insoweit in NStZ 1986, 27 nicht abgedruckt; vgl. auch Pelchen in KK 3. Aufl. § 80 Rdn. 2).

20

b) Im übrigen hat Dr. R. dem Beschuldigten aber auch ausdrücklich erklärt, daß er ihm gegenüber keine Angaben zu machen brauche. Daß der Beschuldigte diese Belehrung - zunächst - verstanden hat, bezweifelt auch die Revision nicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Wiederholung einer einmal erteilten Belehrung bei einer späteren Vernehmung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 163a Abs. 3, Abs. 4 StPO) aus Rechtsgründen geboten sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Jugendschutzkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß sich der Beschuldigte des Inhalts dieser Belehrung auch noch bei seinen Angaben zur Sache bewußt war. Daß der Jugendschutzkammer bei dieser ihr obliegenden Prüfung (vgl. BGHR StPO § 136 Belehrung 2) revisionsrechtlich zu beanstandende Fehler unterlaufen sein könnten, ist nicht ersichtlich.

21

Auch der Hinweis der Revision darauf, daß der Beschuldigte die Zahl seiner Geschwister nicht exakt angeben könne und die übrigen von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten damit vergleichbaren Erwägungen verdeutlichen eine solche Möglichkeit nicht.

22

II. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

23

Die Annahme, daß der Angeklagte wegen des Schreiens des Kindes Angst vor Entdeckung hatte und deshalb von weiteren sexualbezogenen Handlungen absah, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung der Revision, diese Annahme sei nicht "die einzig logische Schlußfolgerung aus dem Tatgeschehen" und daher rechtsfehlerhaft, geht fehl. Es genügt, daß die vom Gericht aus den festgestellten Tatsachen gezogene Schlußfolgerung möglich ist; dies ist hier der Fall.

24

Auch im übrigen enthält das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen den Beschuldigten benachteiligenden Rechtsfehler.