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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1995, Az.: 2 StR 60/95

Erziehung; Erzieherischer Zweck; Jugendstrafe; Jugendstrafvollzug; Einziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1995
Aktenzeichen
2 StR 60/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen

Fundstellen

  • MDR 1996, 118 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • NStZ 1995, 595-596 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 537
  • StV 1996, 273

Redaktioneller Leitsatz

Eine frühere Verurteilung darf nicht nur deshalb in die Verhandlung nicht miteinbezogen werden, weil dort die höchste Jugendstrafe verhängt wurde. Wird der Täter zu zwei Jugendstrafen verurteilt, muß dies vor allem einem erzieherischen Zweck dienen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung ist ein Ausbruchsversuch aus der JVA Heinsberg am 6. Februar 1993, bei dem zwei Beamte der JVA erheblich verletzt wurden.

2

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hält aber sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 19. Juli 1993, durch das der Angeklagte wegen Mordes und schweren Raubes, begangen am 24. Oktober 1992, zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden war, gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG abgelehnt. Die Ausführungen des Landgerichts dazu begegnen rechtlichen Bedenken.

3

§ 31 Abs. 2 JGG sieht unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur abgesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG). Von dieser Möglichkeit kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn rechnerisch die Summe der in den verschiedenen Verfahren verhängten Jugendstrafen die gesetzliche Höchstgrenze der §§ 16, 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG übersteigt. Voraussetzung ist jedoch, daß Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (BGHSt 36, 37, 42 f mit Anmerkungen von Brunner JR 1989, 522; Walter/Pieplow NStZ 1989, 577 f; Sonnen JA 1989, 439; Ranft Jura 1990, 464 f).

4

Zwar ist die Entscheidung über die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG jeweils für den Einzelfall zu treffen (BGHSt 22, 21, 23;  36, 42)  [BGH 07.11.1988 - 1 StR 620/88]und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGHSt 36, 44; BGH NStZ 1985, 410), doch sind die Ausführungen der Jugendkammer hierzu nicht rechtsfehlerfrei.

5

Die von ihr angeführten gegen eine Einbeziehung sprechenden Gründe beziehen sich nämlich überwiegend darauf, daß ein schon zur Höchststrafe verurteilter Täter erneut eine schwerwiegende Straftat begeht. Der Angeklagte hat die abzuurteilende Tat aber begangen, bevor er wegen Mordes und schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt wurde. Zwar darf die Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen die erneute Straftat erst begangen wird, nachdem eine rechtskräftige Verurteilung zur Höchststrafe erfolgt ist. Auch schwerwiegende Straftaten während des Vollzugs der Untersuchungshaft, die wegen der später mit der Höchststrafe geahndeten Tat angeordnet ist oder, wie hier, während der Verbüßung von anderweitiger Strafhaft können erzieherische Reaktionen in Gestalt neuer auf Freiheitsentzug lautender Urteile erfordern. Es kann geboten sein, dem Angeklagten das Ausmaß seiner erneuten Rechtsgutverletzung eindringlich nahezubringen und ihn nicht in dem Glauben zu bestärken, er habe nunmehr "freie Hand" für die Begehung weiterer Straftaten (vgl. KG JR 1981, 306, 308; Brunner JR 1989, 523). Im Tatzeitpunkt, in dem die Strafe für die Vortat noch nicht feststand, waren derartige Überlegungen des Angeklagten aber gegenstandslos.

6

Dazu kommt folgendes: Der Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG steht zwar nicht entgegen, daß eine Aburteilung der Taten des Angeklagten in einem Verfahren möglich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1960 - 1 StR 406/60). Das Landgericht hätte aber bei der Erörterung der Frage, ob erzieherische Gründe gegen eine Einbeziehung sprechen, auch bedenken müssen, daß bei einer Beurteilung der Taten nach Erwachsenenstrafrecht die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der Folge, daß die Höchststrafen des § 38 StGB nicht überschritten werden durften (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB), zwingend vorgeschrieben gewesen wäre (§ 55 StGB). Das legte die Prüfung nahe, ob sich eine unterschiedliche Verfahrensweise im Verhältnis zu Erwachsenen nicht erzieherisch nachteilig auswirken kann.

7

Die Ablehnung der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG kann deshalb keinen Bestand haben.

8

Die Strafzumessungserwägungen für die jetzt abgeurteilte Tat werden ebenfalls den Besonderheiten des § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht gerecht.

9

Auch wenn gegen den Angeklagten zwei voneinander unabhängige Jugendstrafen verhängt werden dürfen, so ist doch zu prüfen, welche erzieherische Wirkung insgesamt von beiden Strafen ausgeht. Es muß zu seiner Erziehung zweckmäßig sein, ihn mehr als zehn Jahre verbüßen zu lassen. Dies ist einer der wesentlichen Gesichtspunkte für die Bemessung der neuen Jugendstrafe. Nur die Strafe darf noch verhängt werden, die zusammen mit der bereits rechtskräftig verhängten erforderlich ist, um auf den Angeklagten erzieherisch einzuwirken. Dem Gedanken der Schuldschwere (vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 17 Abs. 2 Strafzwecke 1; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 18 Rdn. 20 m.w.N.) kann in diesem Zusammenhang nur geringe Bedeutung zukommen, es darf keine angesichts der Schuldschwere unangemessen hohe Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der neuen Jugendstrafe muß deshalb der Gesichtspunkt der Erziehung ganz im Vordergrund stehen (BGHSt 36, 43, 44 [BGH 07.11.1988 - 1 StR 620/88]; BGH NStZ 1985, 410), Schuldausgleich und Sühne (vgl. insoweit aber UA S. 36) müssen hier weitgehend in den Hintergrund treten, die neue Strafe darf sich nicht als eine "Aufstockung" (vgl. Brunner JR 1989, 522) der bisher verhängten Strafe darstellen.

10

Die Ausführungen der Jugendkammer lassen nicht erkennen, daß sie diese Besonderheiten bei der Strafzumessung beachtet hat.