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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1995, Az.: I ZR 4/93
„Legehennenhaltung“

Legehennen; Käfighaltung; Tierschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1995
Aktenzeichen
I ZR 4/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15199
Entscheidungsname
Legehennenhaltung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 130, 182 - 187
  • DB 1996, 37 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1995, 817-818 (Volltext mit amtl. LS) "Legehennenhaltung"
  • MDR 1996, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 122-123 (Volltext mit amtl. LS) "Legehennenhaltung"
  • NJW 1996, 1802-1803 (Urteilsbesprechung von: RA Wolfgang Schindler)
  • RIW 1996, 71-72 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1996, 6-7 (Volltext mit amtl. LS) "Legehennenhaltung"
  • ZIP 1995, 1694-1696 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Haltung von Legehennen entsprechend den Vorschriften der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung vom 10.12.1987, die strengere Mindestanforderungen als die entsprechende Richtlinie des Rates 88/166 vom 7.3.1988 stellt, ist nicht wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. Die Frage, ob diese Art der Tierhaltung mit dem Tierschutzgesetz vereinbar ist, kann dabei offenbleiben.

Tatbestand:

1

Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von Hühnereiern aus eigener Legehennenhaltung. Die Klägerin hat den Rechtsstreit nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin zusammen mit den anderen Erben in der Berufungsinstanz aufgenommen, in der Revisionsinstanz jedoch allein fortgeführt.

2

Der Kleinbetrieb, dessen Mitinhaberin die Klägerin nach dem Erbfall geworden ist, hält die Legehennen in der Form der Auslaufhaltung, der Großbetrieb des Beklagten in der Form der Käfighaltung. Die Käfige im Betrieb des Beklagten erfüllen die Anforderungen der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung) vom 10. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2622, im folgenden: HhVO). Die Verordnung schreibt vor, daß in den Käfigen für Hennen mit einem Durchschnittsgewicht bis zu 2 Kilogramm jeweils mindestens 450 cm uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche vorhanden sein muß (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HhVO). Die lichte Höhe des Käfigs muß über mindestens 65 % der Käfigbodenfläche mindestens 40 cm und darf an keiner Stelle weniger als 35 cm betragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HhVO).

3

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, daß Bodenfläche und Ausstattung seiner Käfige ein artgerechtes Verhalten der Legehennen nicht zuließen. Die Käfigbodenfläche betrage pro Henne nur 450 qcm, Sitzstangen und nistartige Gebilde seien nicht vorhanden. Die Hennen seien deshalb in der Bewegung zu sehr eingeschränkt und könnten die ihnen angeborenen Grundbedürfnisse, auf einem erhöhten Sitz zu ruhen und ihre Eier an einem geschützten Ort ungestört abzulegen, nicht befriedigen. Dies bedeute, daß die Hennen andauernd erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zu erdulden hätten. Eine solche Hennenhaltung verstoße gegen das Tierschutzgesetz und werde weit überwiegend als sittenwidrig angesehen. Bei einer Umfrage hätten sich 85 % der Befragten für das Verbot der Hennenhaltung in sogenannten Legebatterien ausgesprochen.

4

Der Beklagte handele wettbewerbswidrig, wenn er sich wegen des Kostenvorteils von mindestens 4 Pf pro Ei, den die Käfighaltung im Verhältnis zur Auslaufhaltung erbringe, über die Gebote des Tierschutzes hinwegsetze.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Hühnereier feilzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, soweit die zur Erzeugung dieser Eier benutzten Legehennen mit einem Gewicht von unter 2 kg so in Käfigen gehalten werden, daß ihnen nur 450 qcm oder weniger Stallfläche zur Verfügung steht und die Käfige weder über Sitzstangen noch über geschützte Möglichkeiten zur Eiablage verfügen.

7

Der Beklagte hat vorgebracht, es sei zwar unter Sachverständigen umstritten, ob die nach der Hennenhaltungsverordnung zulässige Art der Hühnerhaltung die Tiere in erheblichem Maße beeinträchtige; er gehe jedoch davon aus, daß die Verordnung den Anforderungen des Tierschutzes genüge. Sollten die Tiere in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt sein, sei zu berücksichtigen, daß der Tierschutz aus einem vernünftigen Grund, wie ihn das Interesse der Verbraucher an einer kostengünstigen Versorgung mit Eiern darstelle, eingeschränkt werden könne. In Deutschland würden 90 % der Hühnereier von Hennen in Käfighaltung gelegt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG München NJW-RR 1993, 686 [OLG München 24.09.1992 - 29 U 1883/92]).

9

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Kläger hätten keinen Anspruch aus § 1 UWG gegen den Beklagten, daß dieser es unterlasse, Eier von Legehennen in Käfighaltung feilzuhalten und in Verkehr zu bringen. Der Begriff der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG sei wettbewerbsbezogen. Entscheidend sei deshalb, ob sich der Beklagte unlauter im Sinne des Leistungswettbewerbs verhalte, indem er sich durch Mißachtung gesetzlich festgelegter Bedingungen einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschaffe. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Beklagte als Tierhalter die Vorschriften, die zum Schutz der betroffenen Tierart erlassen worden seien, einhalte und sein Verhalten dem Vorgehen seiner Mitbewerber entspreche. Deshalb sei kein Beweis darüber zu erheben, ob die Käfighaltung für Legehennen artgemäß sei und ob ihnen hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

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Anders wäre es, wenn die Hennenhaltungsverordnung mit ihren Anforderungen an die Käfighaltung offensichtlich gegen die Bestrebungen des Tierschutzgesetzes verstoßen würde. Dies sei aber nicht anzunehmen. Der Begründung der Verordnung (BR-Drucks. 219/87, S. 8 ff.) lasse sich entnehmen, daß diese eine artgerechte Haltung der Legehennen anstrebe und nach dem Stand der wissenschaftlichen und praktischen Erfahrung zur Zeit ihres Erlasses auch gewährleiste. Die Verordnung habe auch europaweit gewonnene Erfahrungen berücksichtigt. Sie beachte die wichtigsten Elemente der Empfehlung für das Halten von Legehennen, die der beim Europarat aufgrund des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10. März 1976 eingesetzte Ständige Ausschuß am 21. November 1986 verabschiedet habe. Die in der Verordnung vorgeschriebene Käfigmindestfläche von 450 qcm für jede Henne entspreche der Vorschrift der Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25. März 1986 zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung (ABl. Nr. L 95 S. 45). Sie stelle sicher, daß jede Henne in normaler Körperhaltung an jeder Käfigstelle aufrecht stehen könne und gewährleiste eine ungehinderte Futteraufnahme sowie Zugang zu den Tränkstellen.

12

II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG gegen den Beklagten nicht zusteht, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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1. Die Klägerin konnte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch - sein Bestehen unterstellt - zusammen mit den anderen Erben der ursprünglichen Klägerin im Erbgang erwerben und auch als einzelne Miterbin (weiter-)verfolgen.

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Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch kann, auch wenn er für sich allein nicht übertragbar ist, mit dem Unternehmen, zu dessen Schutz er bestimmt ist, auf einen Erwerber übertragen werden (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi). Er kann deshalb auch im Erbgang mit dem Unternehmen auf einen anderen übergehen und von diesem als neuem Inhaber des Unternehmens geltend gemacht werden (vgl. Großkomm/Köhler, Einl. B Vor § 13 UWG Rdn. 234, 241; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 15 Rdn. 7; a.A. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 353).

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2. Dem angefochtenen Urteil ist im Ergebnis beizutreten. Es kann nicht als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden, wenn der Beklagte Hühnereier anbietet und in Verkehr bringt, die von Legehennen stammen, die in der beanstandeten Art und Weise in Käfigbatterien gehalten werden.

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Das Verhalten des Beklagten kann allerdings nicht bereits deshalb als rechtmäßig angesehen werden, weil die Käfighaltung von Legehennen in seinem Betrieb unstreitig den Anforderungen des § 2 HhVO entspricht. Denn das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß die Hennen bei einer Käfighaltung nach den Vorschriften der Hennenhaltungsverordnung nicht artgemäß gehalten werden und deshalb andauernd erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zu erdulden haben. Wäre dies so, dann wäre die Hennenhaltungsverordnung nichtig, weil sie dann gegenüber den höherrangigen Vorschriften der §§ 1, 2 und 17 TierschG keine Geltung beanspruchen könnte.

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Indessen bedarf diese Frage keiner weiteren Vertiefung und Entscheidung. Denn dem Beklagten könnte auch dann kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des § 1 UWG vorgeworfen werden, wenn die Hennenhaltungsverordnung nichtig und die angegriffene Hennenhaltung mit dem Tierschutzgesetz unvereinbar wäre, weil die Beurteilung, ob das Verhalten des Beklagten wettbewerbsrechtlich unlauter ist, maßgeblich von den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts bestimmt wird.

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Der Beklagte kann darauf verweisen, daß seine Legehennenhaltung den Vorschriften entspricht, die von der Richtlinie 88/166/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABl. Nr. L 74/83) zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung aufgestellt wurden (mit der die Richtlinie 86/113/EWG des Rates vom 25.3.1986 - in ihrem verfügenden Teil unverändert - erneut erlassen wurde). Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Aufstellung gemeinsamer Mindestanforderungen für die Käfighaltung von Legehennen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Wettbewerbsverzerrungen zu begegnen, die durch unterschiedliche einzelstaatliche Tierschutzvorschriften entstehen können (vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 23.2.1988 - Rs. 131/86, Slg. 1988, 925, 931 Tz. 24, 26).

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Diese Richtlinie, die Legehennen in noch geringerem Umfang schützt als die Hennenhaltungsverordnung, setzt kraft europäischen Gemeinschaftsrechts nicht nur einen Maßstab für das Verhalten aller am Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt Beteiligten, sie hat auch zur Folge, daß die Einfuhr und der Vertrieb von Eiern aus anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf Art. 30, 36 EGV dann nicht nach nationalem Recht unterbunden werden darf, wenn sie aus einer Legehennenhaltung stammen, die im Sinne der Richtlinie rechtmäßig betrieben wird. Denn auch wenn die Richtlinie einen Freiraum für strengere nationale Anforderungen an die Käfighaltung lassen sollte (diese Frage ist Gegenstand eines Vorlageverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (BVerwG RdL 1994, 250; EuGH Rs. C - 128/94)), bindet sie alle Mitgliedstaaten jedenfalls bei der Entscheidung darüber, welche Schutzmaßnahmen zugunsten von Legehennen bei Anwendung des Art. 36 EGV als Mindeststandard des Tierschutzes hinzunehmen sind.

20

Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, dem Beklagten als wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit vorzuwerfen, daß er Eier aus seiner Legehennenhaltung vertreibt, die nicht nur mit den Anforderungen der Richtlinie vereinbar ist, sondern auch mit den strengeren Vorschriften der Hennenhaltungsverordnung.

21

Geht man von dem Vorbringen der Klägerin aus, daß eine Legehennenhaltung - auch bei Wahrung der Vorschriften der Hennenhaltungsverordnung - den Tieren dauernde erhebliche Schmerzen und Leiden zufügt, wäre dies mit den Werten, die der Kulturordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde liegen, unvereinbar. In diesem Fall wäre dringend Abhilfe geboten. Diese zu schaffen, ist aber nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht Sache der Wettbewerbsgerichte, sondern der dazu berufenen Rechtsetzungsorgane.

22

III. Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.