Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1995, Az.: 2 StR 219/94
Gaststättenbetrieb; Pflichten des Mitbetreibers; Fahrlässiges Inbrandsetzen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 219/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 1-2 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Mitbetreiber einer Gaststätte ist gegenüber Mitarbeitern und Gästen verpflichtet, Gefahren, die im Bereich seines Betriebes aus dem achtlosen Umgang mit Zigarettenresten und offenem Feuer herrühren, entgegenzuwirken und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung anderer zu vermeiden.
Gründe
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend ist zu bemerken:
Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und drei Monate nach Urteilserlaß vollständig vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des angefochtenen Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden (vgl. BGH NStZ 1995, 335 [BGH 21.12.1994 - 2 StR 415/94] m.w.N.). Dieser Umstand muß auf die Revision der Angeklagten von Amts wegen berücksichtigt werden. Die gegen sie verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ist jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat so milde, daß ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im übrigen insoweit rechtsfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben.