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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.1995, Az.: VI ZB 8/95

Beginn der Rechtsmittelfrist bei offenbarer Unrichtigkeit der Urteilsschrift; Möglichkeit des Abstellens auf Zustellung einer berichtigten Urteilsfassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1995
Aktenzeichen
VI ZB 8/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 17491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.01.1995

Fundstelle

  • VersR 1996, 214 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob die Zustellung der Ausfertigung eines klagabweisenden Urteils die Berufungsfrist für den Kläger auch dann in Lauf setzt, wenn - im Unterschied zur fehlerfreien Urschrift - einer von zwei Beklagten versehentlich nicht erwähnt ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Wolst
am 27. Juni 1995 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Januar 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

  2. 2.

    Beschwerdewert: 109.045,00 DM

Gründe

1

I.

Die Klägerin hat aus einem ärztlichen Eingriff gegen den behandelnden Arzt, den Zweitbeklagten, sowie gegen den Krankenhausträger, die Erstbeklagte, Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 1994 abgewiesen. In der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 25. April 1994 zugestellten Ausfertigung dieses Urteils ist - im Unterschied zur fehlerfreien Urschrift des Urteils - der Zweitbeklagte versehentlich nicht erwähnt. Nachdem dieses Versehen bemerkt worden war, hat die Geschäftsstelle des Landgerichts die fehlerhafte Urteilsausfertigung von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zurückgefordert und ihm die berichtigte Ausfertigung am 4. Mai 1994 zugestellt.

2

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist am 6. Juni 1994, einem Montag, bei dem Berufungsgericht eingegangen. Am 19. Oktober 1994 hat der Berichterstatter den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, daß sich die Frage stelle, ob für den Lauf der Rechtsmittelfrist die erste oder zweite Urteilszustellung maßgeblich sei. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte vorgetragen, daß es auf die zweite Zustellung ankomme, weil die erste Urteilsausfertigung der Klägerin keine Grundlage für ihr weiteres prozessuales Vorgehen geboten habe. Vorsorglich hat er mit einem am 10. November 1994 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erneut Berufung eingelegt und gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

3

Mit Beschluß vom 24. Januar 1995 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, daß die Klägerin die Berufungsfrist des § 516 ZPO versäumt habe. Diese Frist habe mit der Zustellung der ersten Urteilsausfertigung am 25. April 1994 zu laufen begonnen; die Berichtigung des offenbar unrichtigen Rubrums habe auf den Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluß gehabt. Das Wiedereinsetzungsgesuch müsse - abgesehen davon, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei der Sachbehandlung sowie bei der Einweisung und Überwachung seines Personals Versäumnisse unterlaufen seien - schon deshalb erfolglos bleiben, weil es erst nach dem Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO bei Gericht eingegangen sei.

4

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin allein die Verwerfung der Berufung, nicht aber die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angreift.

5

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, daß die am 25. April 1994 erfolgte Zustellung der Urteilsausfertigung rechtswirksam gewesen ist und die Berufungsfrist in Lauf gesetzt hat. Daran ändert es nichts, daß im Rubrum dieser Urteilsausfertigung der Zweitbeklagte versehentlich nicht erwähnt worden ist.

7

Nach gefestigter Rechtsprechung hat die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - VersR 1985, 838, 839 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch und erst recht dann, wenn - wie hier - nicht die Urschrift des Urteils zu berichtigen, sondern die den Parteien erteilte Urteilsausfertigung vom Urkundsbeamten richtigzustellen ist; bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung einer Urteilsausfertigung muß zwischen Mängeln, die sich bereits im Original-Urteil finden, und solchen, die erst der davon erteilten Ausfertigung anhaften, nicht unterschieden werden (Senat BGHZ 67, 284, 287 ff.; BGH. Beschluß vom 30. September 1981 - IV b ZB 805/81 - VersR 1982, 70). Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses (bzw. mit Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung) zu laufen, nämlich dann, wenn das zunächst zugestellte Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213, 1214 und vom 9. November 1994 - XII ZR 184/93 - VersR 1995, 725, jeweils m.w.N.). So beginnt die Rechtsmittelfrist ausnahmsweise erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn erst die berichtigte Urteilsfassung zweifelsfrei erkennen läßt, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist (BGHZ 113, 228, 231) [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90].

8

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Urteil (bzw. eine Urteilsausfertigung) die für die Entschließungen der Parteien erforderliche Klarheit vermissen läßt, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe des zugestellten Urteils mit heranzuziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - a.a.O.). Danach bestanden hier keine Zweifel daran, daß das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen hatte, als sie sich gegen den Zweitbeklagten gerichtet hatte, so daß eine Berufung gegen die beiden Beklagten zu richten war. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Prozeßvorbringen der Klägerin wiedergegeben und es werden ihre gegen die beiden Beklagten gerichteten Klageanträge aufgeführt. In den Entscheidungsgründen heißt es einleitend:

"... Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehen weder aus pVV des abgeschlossenen Behandlungsvertrages oder § 823 BGB Ansprüche auf Ersatz des geltend gemachten materiellen Schadens noch nach §§ 823, 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch. ..."

9

In umfangreichen Ausführungen legt das Landgericht sodann dar, daß dem Zweitbeklagten ein Behandlungsfehler nicht vorgeworfen werden könne und der von ihm vorgenommene Eingriff auch nicht wegen Fehlens einer wirksamen Operationseinwilligung der Klägerin rechtswidrig sei. Im Tenor heißt es einschränkungslos und damit in Bezug auf die beiden Beklagten:

"Die Klage wird abgewiesen".

10

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in ihrer sofortigen Beschwerde auf die Erwägungen in BGHZ 113, 228 ff. [BGH 17.01.1991 - VII ZB 13/90] Dort ging es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, um eine andere Fallgestaltung, nämlich um die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an eine gar nicht am Prozeß beteiligte Person. Deshalb war in jenem Fall die Überlegung entscheidend, daß das Urteil der Beklagten keine Möglichkeit der Anfechtung gegen die wahre Klägerin gab, weil Berufungsbeklagter nur sein kann, wer in erster Instanz Gegenpartei war (a.a.O. S. 231). Demgegenüber ergibt sich, wie ausgeführt, im Streitfall aus dem landgerichtlichen Urteil zweifelsfrei, daß auch der Zweitbeklagte Gegenpartei war.

11

Die Klägerin macht auch vergeblich geltend, daß die zunächst zugestellte Urteilsausfertigung an das Landgericht zurückgegeben werden mußte und erst eine Woche später wieder zugestellt wurde, so daß der Klägerin eine Woche der Monatsfrist für die Berufungseinlegung verloren ging. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist der Zugang der Urteilsausfertigung entscheidend, nicht ihr Verbleib. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat von der zugestellten Urteilsausfertigung Kenntnis genommen und seinen Willen, sie als zugestellt anzusehen, durch Unterzeichnung und Hinausgabe des Empfangsbekenntnisses zum Ausdruck gebracht. Damit war der Zustellungsvorgang abgeschlossen; die spätere Rückgabe der Ausfertigung an das Gericht berührte die Wirksamkeit der Zustellung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - a.a.O.).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 109.045,00 DM

Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Wolst