Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1995, Az.: V ZR 276/94
Revision; Annahmebeschluß; Kostenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 276/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1873 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1996, 94 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 1211 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1253-1254 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gibt ein Berufungsurteil nach seiner Entscheidung zur Hauptsache keinen Anlaß zur Revisionsannahme, kann das Revisionsgericht im Nichtannahmebeschluß die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils korrigieren, wenn diese auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung beruht, die in der Revisionsinstanz abgeändert wurde.
Gründe
Der Feststellungsausspruch zur Schadensersatzverpflichtung des Klägers beschränkt sich auf den über den Leistungsantrag (Auskehrung von 720.616 DM) hinausgehenden Schaden. Dies folgt durch Auslegung aus den Gründen des angefochtenen Urteils.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das fortgesetzte Berufungsverfahren mit 800.000 DM erheblich zu niedrig angesetzt. Im Rahmen des Feststellungsantrags zum Schadensersatz können die Vollstreckungsaussichten keine Rolle spielen. Ausgehend von der Behauptung der Beklagten zur Schadenshöhe (3.732.708 DM) ist der entsprechende Feststellungsantrag vielmehr neben dem Leistungsantrag (720.615 DM) noch mit rd. 2.410.000 DM (Abzug von etwa 20 % wegen Feststellungsklage) zu bewerten. Dies ergibt einen Gesamtstreitwert für das fortgesetzte Berufungsverfahren von 3.130.615 DM, der auch dem Wert des Revisionsverfahrens entspricht. Der übrige Feststellungsantrag hat keinen eigenen wirtschaftlichen Wert.
Dieser Eingriff in die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zwingt den Senat auch zu einer Korrektur der Kostenentscheidung des Berufungsurteils, die auf der verfehlten Streitwertfestsetzung beruht und damit zwangsläufig zu einer unzutreffenden Quotierung (§ 92 Abs. 1 ZPO) kommt. Dies kann im Nichtannahmebeschluß geschehen. Über die Kostentragung ist stets von Amts wegen zu entscheiden (§ 308 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist dies mit der Entscheidung in der Hauptsache zu verbinden. § 554 b Abs. 3 ZPO ermöglicht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlußweg, wobei eine Korrektur der Kostenentscheidung des angefochtenen Berufungsurteils nicht verboten ist. Ein solches Verbot folgt hier auch nicht aus § 99 Abs. 1 ZPO. Unzulässig ist nur die isolierte Anfechtung; die Parteien haben aber über ihre Revisionen das gesamte Urteil angefochten und zur Überprüfung gestellt. Da die Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu einer Annahme keinen Anlaß gibt, entspricht es auch dem von § 554 b ZPO verfolgten Zweck der Entlastung des Revisionsgerichts, im Beschlußwege einerseits die Annahme der Revisionen abzulehnen und gleichzeitig die Kostenentscheidung der veränderten Streitwertfestsetzung anzupassen (vgl. auch für den Fall einer Teilannahme mit nachfolgender Teilklagerücknahme BGH, Beschl. v. 19. Oktober 1988, IV ZR 234/87, BGHR ZPO § 554 b Abs. 3, Kostenentscheidung 1). Soweit im Senatsurteil vom 8. November 1985, V ZR 168/84 (NJW-RR 86, 548, 549), eine davon abweichende Auffassung vertreten wird, hält der Senat hieran nicht mehr fest.