Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1985, Az.: V ZR 168/84
Gerichtliche Überprüfung eines auf einen Feststellungsantrag ergangenen Urteils hinsichtlich der Feststellung einer Verzögerungsschadensersatzpflicht ohne Überprüfung des Verschuldens; Gerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung bei einer nur teilweise angenommenen Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1985
- Aktenzeichen
- V ZR 168/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.06.1984
- LG Stade
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1986, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 548-549 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Günther L., S. Straße ..., B.
Prozessgegner
Veit H., K., S.
Amtlicher Leitsatz
Im Fall einer nur teilweisen Annahme der Revision kommt eine Überprüfung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, soweit diese den rechtskräftig gewordenen Teil des Berufungsurteils betrifft, nicht in Betracht.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Räfle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 1984 zu Ziffer 2 des Urteilstenors und außerdem insoweit aufgehoben, als die Kosten des Rechtsstreits zu mehr als 37/38 dem Beklagten auferlegt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte errichtete 1965 auf einem ihm gehörenden, 3.942 qm großen Grundstück mit Hilfe von Bundesdarlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln 10 Einfamilien-Reihenhäuser. In notarieller Urkunde vom 30. Juni 1965 gab er gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsangebot ab, in dem er sich u.a. unwiderruflich (mindestens) bis zum 31. Dezember 1986 verpflichtete, die zu errichtenden Häuser auf Verlangen zu näher aufgeführten Bedingungen - insbesondere hinsichtlich des Kaufpreises - an die von der Oberfinanzdirektion H. für die einzelnen Häuser benannten Kaufbewerber zu veräußern.
Der Kläger ist Mieter eines der Häuser mit der Straßenbezeichnung K. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 benannte ihn die Oberfinanzdirektion hinsichtlich dieses Hauses dem Beklagten als Käufer. Der Beklagte weigerte sich, mit dem Kläger einen Kaufvertrag zu dem von der Oberfinanzdirektion auf 140.000 DM errechneten Kaufpreis abzuschließen und das betreffende Teilgrundstück vermessen zu lassen. Mit notarieller Urkunde vom 10. Juni 1982 nahm der Kläger das Vertragsangebot des Beklagten vom 30. Juni 1965 an.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, aus dem Grundstück ein Trennstück von ca. 410 qm mit näher bezeichnetem (das Haus K. einschließenden) Grenzverlauf vermessen zu lassen und dazu vorher die Teilungsgenehmigung der Stadt einzuholen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Vorvertrag zustande gekommen sei, der den Beklagten zum Abschluß eines Kaufvertrags mit dem Kläger über das Haus K. zu den in dem Vertragsangebot des Beklagten vom 30. Juni 1965 niedergelegten Bedingungen verpflichte, und daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden sei und noch entstehe, daß der Beklagte schuldhaft den Abschluß des vorbezeichneten Kaufvertrages verweigere/verzögere. Zu dem letzterwähnten Antrag hat der Kläger vorgetragen, durch die hartnäckige Weigerung des Beklagten, einen Hauptvertrag zu den Bedingungen des Vorvertrages abzuschließen, erleide er fortlaufend Schaden. Zum einen werde der Kaufpreis durch die Hinauszögerung des Kaufabschlusses ständig höher, vor allem aber müsse er immer weiter Miete an den Beklagten zahlen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil insgesamt dahin neugefaßt, daß es die vom Kläger beantragte Feststellung über das Zustandekommen eines Vorvertrages und über dessen Inhalt (Ziff. 1 des Urteilstenors), sowie über die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz (Ziff. 2 des Urteilstenors) getroffen hat.
Die auf Abweisung der Klage und Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als sie nicht die Ziffer 1 des Urteilstenors betrifft. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen
Entscheidungsgründe
I.
1.
Zu dem noch im Streit befindlichen Ausspruch über die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten (Ziff. 2 des Urteilstenors) hat das Berufungsgericht lediglich bemerkt, der Schadensersatzanspruch rechtfertige sich aus § 286 BGB, und hat dazu auf das BGH-Urteil vom 15. März 1963, Ib ZR 69/62, NJW 1963, 1247 sowie auf Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. Vorbem. 46 vor § 145 BGB verwiesen.
2.
Gegen diesen Urteilsausspruch und seine Begründung wendet sich die Revision zu Recht.
a)
Unzutreffend ist allerdings ihre Annahme, der Kläger habe insoweit einen Verzugsschaden im Wege der unbezifferten Leistungsklage geltend gemacht. Wie sich aus dem auf Blatt 7 des Berufungsurteils vollständig wiedergegebenen Antragswortlaut (s. insbesondere die für die Ziffern 1 und 2 geltende Einleitung) eindeutig ergibt und außerdem in der Anschlußberufungsbegründung vom 15. Februar 1984 (GA 134 ff) auch ausdrücklich gesagt worden ist (S. 5 unter III., GA 138), hat vielmehr der Kläger im Wege der Feststellungsklage die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten beantragt. Eben diesem Antrag aber wollte das Berufungsgericht stattgeben, wie aus der Einleitung der Entscheidungsgründe (Bl. 8 des Berufungsurteils) folgt. Der die Schadensersatzpflicht des Beklagten betreffende Urteilsausspruch ist daher - unabhängig von der sprachlichen Abweichung von dem gestellten Antrag und der Formulierung unter Ziffer 1 des Urteilstenors (dort ausdrücklich Feststellung des Zustandekommens eines Vorvertrags) - ebenfalls nur im Sinne eines Feststellungsausspruchs zu verstehen, da bei etwaigen Zweifeln die Urteilsformel unter Heranziehung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe auszulegen ist (s. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Baumbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 322 Anm. 2 A b). Alle - auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützten - Rügen der Revision, daß auch bei einem unbezifferten Leistungsantrag der Größenbereich des geltend gemachten Anspruchs so genau wie möglich anzugeben und überhaupt nähere Angaben erforderlich seien, um dem Gericht eine Bezifferung zu ermöglichen, gehen daher ins Leere. Dasselbe gilt für die Revisionsrüge, es habe auch an den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils nach § 304 ZPO gefehlt.
b)
Für diesen Antrag fehlte indes bereits das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Bei der antragsgemäß getroffenen Feststellung, der Beklagte habe den durch eine "schuldhafte" Verweigerung oder Verzögerung eines bestimmten Vertragsabschlusses dem Kläger entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen, bleibt nämlich die Frage, ob ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten vorliegt, offen. Die beantragte Feststellung ist infolgedessen nicht geeignet, die Streitfrage zu klären, ob den Beklagten eine Schadensersatzpflicht trifft Wenn nicht der Beklagte von sich aus seinen bisherigen Standpunkt aufgibt, wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist ein neuer Rechtsstreit, der die Frage des Verschuldens zum Gegenstand hat, zu erwarten. Für eine Feststellung mit solcher Folge aber kann ein rechtliches Interesse nicht bejaht werden. Hinzu kommt noch, daß es sich hier nach der Behauptung des Klägers um einen mit fortschreitender Zeit sich ständig erhöhenden Schaden handelt. Von Bedeutung ist daher auch der Zeitpunkt, von welchem an ein schuldhaftes, zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten vorliegt, und nur für eine auch diesen Punkt berücksichtigende Feststellung könnte ein rechtliches Interesse bejaht werden.
Die dargelegten Bedenken lassen sich auch nicht mittels Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausräumen. Dort ist nichts über ein Verschulden des Beklagten ausgeführt, geschweige denn darüber, von welchem Zeitpunkt an dies zu bejahen sei.
Der bloße Hinweis auf § 286 ZPO kann die Feststellung der die Verzugsvoraussetzungen ausfüllenden Tatsachen nicht ersetzen.
c)
Das angefochtene Urteil ist deshalb hinsichtlich Ziffer 2 des Urteilstenors aufzuheben. Die Klage ist insoweit im jetzigen Stadium jedoch noch nicht als unzulässig abzuweisen, sondern an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses dem Kläger noch keine Gelegenheit gegeben hat, einen zulässigen Antrag zu stellen Dies erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil selbst ein nach den obigen Ausführungen zulässiger Antrag keine Aussicht auf Erfolg haben könnte. Entgegen der Ansicht der Revision sind keine rechtlichen Bedenken dagegen ersichtlich, daß die Verweigerung oder Verzögerung eines geschuldeten Vertragsabschlusses überhaupt zu einem Schadensersatzanspruch führen kann.
II.
Eine Überprüfung des Kostenausspruchs des Berufungsgerichts hinsichtlich Ziffer 1 des Urteilstenors unter dem Gesichtspunkt des § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht mehr in Betracht, nachdem insoweit die Revision des Beklagten nicht angenommen worden und damit die Entscheidung in der Hauptsache insoweit rechtskräftig geworden ist. Sinn und Zweck sowohl des Annahmeverfahrens nach § 554 b ZPO als auch der Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO gebieten es, im Fall einer teilweisen Nichtannahme der Revision auch von einer Überprüfung der Kostenentscheidung abzusehen, soweit sie den rechtskräftig gewordenen Teil des Berufungsurteils betrifft.
Dr. Eckstein
Linden
Vogt
Räfle