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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1995, Az.: 1 StR 268/95

Schuldunfähigkeit; Seelische Störung; Steuerungsfähigkeit; Chronische Psychose; Schizophrenie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1995
Aktenzeichen
1 StR 268/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Chronische Psychose und Schizophrenie können Gründe für die Annahme einer Schuldunfähigkeit darstellen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Die Urteilsgründe belegen bisher nicht, daß der Angeklagte (wenn auch erheblich vermindert) schuldfähig war.

3

1. Das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, bei dem bereits 1963 ärztlicherseits der Verdacht einer beginnenden Psychose geäußert worden war, "ist geprägt von einer chronischen blanden Psychose, bei der auch latente Wahninhalte zu vermuten sind".

4

a) Schon durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1969 war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden.

5

Jenem Urteil hatte unter anderem zugrundegelegen, daß der Angeklagte ohne jeden realen Anhaltspunkt hierfür von einer ehemaligen Arbeitskollegin "der festen Überzeugung (war), daß sie ihn liebe". Schließlich bedrohte er in den Geschäftsräumen der Firma den Arbeitgeber und die betroffene Frau mit einer Pistole. Bei einem Handgemenge erhielt ein zu Hilfe geeilter weiterer Mitarbeiter der Firma vom Angeklagten einen Schuß in den Bauch.

6

Darüberhinaus hatte der Angeklagte aus Verärgerung darüber, daß er aus einem Lokal verwiesen worden war, mit einer Pistole in das Fenster dieses Lokals geschossen, wobei der Schuß die Gastwirtin nur knapp verfehlte.

7

Ein ähnliches Verhalten legte der Angeklagte wenige Monate später an den Tag, als er innerhalb eines Hauses von oben sechs Schüsse in Richtung einer im Keller des Hauses gelegenen Bar abgab, aus der er kurz zuvor verwiesen worden war.

8

Weitere Taten des Angeklagten standen im Zusammenhang mit dem verbotenen Erwerb von Waffen oder deren Verkauf.

9

Im Anschluß an den damals gehörten Sachverständigen Dr. W. stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth hinsichtlich der Tat im Zusammenhang mit der Arbeitskollegin Schuldunfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1 StGB a.F. sicher fest, hinsichtlich der übrigen Taten konnte es Schuldunfähigkeit jedenfalls nicht ausschließen. Der Sachverständige hatte unter anderem ausgeführt, der Angeklagte deute "sein Bezugssystem zur Umwelt wahnhaft (um) und (könne) aufgrunddessen tatsächliche Vorgänge nicht real betrachten und einschätzen".

10

b) Der Angeklagte wurde nach fast zwanzigjähriger Unterbringung Ende 1988 zu seiner Mutter entlassen. 1991 befand er sich wieder mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung, es wurden erneut "wahnhafte Gedankenansätze festgestellt.

11

c) Das Zusammenleben mit seiner Mutter war von erheblichen Schwierigkeiten und Streitigkeiten über alltägliche Fragen (z.B. das Fernsehprogramm) gekennzeichnet. Am 21. Juli 1994 forderte ihn seine Mutter zum wiederholten Male auf, aus der Wohnung auszuziehen, und kündigte ihm an, sie werde ihn am nächsten Tag in ein Krankenhaus bringen lassen. Dies versetzte den Angeklagten in Wut, und er erwürgte seine Mutter mit einem Gürtel.

12

2. Die Strafkammer kommt nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis, der Angeklagte sei zur Tatzeit, wenn auch erheblich vermindert, schuldfähig gewesen; bei erhaltener Unrechtseinsicht sei seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen.

13

a) Woraus sich die (nur erheblich verminderte) Schuldfähigkeit ergibt, ist jedoch nicht dargelegt. Vielmehr führt die Strafkammer aus, daß nach Auffassung des von ihr gehörten Sachverständigen die schon 1969 "von Dr. W. ... getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Krankheitsbildes uneingeschänkt fort (gelten)", wobei noch zusätzlich "inhaltliche Denkstörungen" festzustellen seien.

14

b) Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer jedoch konkret darlegen müssen, woraus sich (nach der von ihr geteilten Meinung des Sachverständigen) trotz der chronischen Schizophrenie des Angeklagten seine (nur erheblich verminderte) Schuldfähigkeit ergibt. Nach den Urteilsfeststellungen war eine erhebliche psychische Erkrankung des Angeklagten auch an seinem Verhalten während der Hauptverhandlung offen erkennbar. Der Umstand, daß die Massivität des Aggressionsausbruchs des Angeklagten durch die (nicht wahnhafte) Sorge des Angeklagten ausgelöst wurde, seine Wohnung verlassen zu müssen, deutet auf einen akuten Krankheitszustand ("Schub") auch zur Tatzeit hin (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 3, 13;Senatsbeschluß vom 15. September 1992 - 1 StR 603/92, insoweit in NStZ 1993, 78 nicht abgedruckt; BGH b. Detter NStZ 1994, 174, 178) [BGH 19.10.1993 - 1 StR 662/93].

15

Jedenfalls bei akuten Schüben einer Schizophrenie und in der "Endphase" einer Schizophrenie - die Erkrankung des Angeklagten besteht seit Jahrzehnten - ist erfahrungsgemäß in der Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähig ist (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischen Fachliteratur in Fußn. 68). Daher genügt zur Begründung einer gegenteiligen Auffassung allein der Hinweis auf das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens nicht (zum - je nach den Umständen des Falles unterschiedlichen - erforderlichen Umfang der Darlegung des Inhalts eines Sachverständigengutachtens vgl. zusammenfassend Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.Nachw.).

16

Auch der in anderem Zusammenhang erfolgte Hinweis, daß der Angeklagte nach der Tat beschloß, sich der Polizei zu stellen, weil er "erkannte, daß er ein Unrecht begangen hatte", belegt seine Schuldfähigkeit zur Tatzeit nicht, da die aggressiven Ausbrüche des Angeklagten krankheitsbedingt "blitzartig ohne Vorankündigungen" erfolgen.

17

3. Der Schuldspruch wegen Totschlags kann nach alledem keinen Bestand haben.

18

Hiervon unberührt bleiben die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34; w. Nachw. bei Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 353 Rdn. 22 Fußn. 29).

19

4. Nach den bisherigen Feststellungen scheint nur in Betracht zu kommen, daß beim Angeklagten entweder erheblich verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit vorlag. Daß er eine schwerwiegende rechtswidrige Tat begangen hat, ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Ebenso ist rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte gefährlich i.S.d. § 63 StGB ist, da infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind.

20

Dennoch konnte die Unterbringungsanordnung nicht bestehen bleiben. Hierfür wäre erforderlich, daß die Voraussetzungen von § 20 StGB oder § 21 StGB rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Unterbringungsanordnung kann nicht auf die Prognose des Revisionsgerichts gestützt werden, daß die erneute Hauptverhandlung keinesfalls volle Schuldfähigkeit ergeben und daher in jedem Falle wieder ein Ergebnis haben wird, das eine Unterbringungsanordnung erfordert, mag auch eine solche Prognose hier sehr nahe liegen.

21

5. Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut Strafe verhängen, wird sie bei deren Bemessung die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 1995 aufgezeigten Gesichtspunkte zu beachten haben.