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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1995, Az.: VIII ZR 193/94

Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels; Bewertung einer in einem Vergleich enthaltenen Abgeltungsregelung als beiderseitigen, umfassenden Erlaßvertrag ; Gegenstand eines Vergleichs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 193/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 17127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.04.1994

Fundstelle

  • NJW 1995, 3258 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Siebert S., S. Straße 2, M.,

Prozessgegner

Günther M., M. plaz 1, M.,

Sonstige Beteiligte

1. Hans W., R. straße 1/II, M.,

2. Rudolf W., R. straße 1/II, M.,

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1995
durch
die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Wiechers
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 1994 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, dessen Ehefrau und der Beklagte waren Gesellschafter der Gebr. M. & H. GmbH und der B. B. Spiel- und Gaststättenbetriebs GmbH.

2

Unter dem Datum des 8. April 1991 vereinbarten die Gesellschafter privatschriftlich, daß der Beklagte aus den Gesellschaften unter Übertragung seiner Geschäftsanteile an die verbleibenden Gesellschafter ausscheide. Voraussetzung hierfür sollte die Veräußerung der Betriebe Q., S. und B. an den Beklagten gegen Zahlung eines Kaufpreises von 750.000,00 DM und Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaften sein. Die Salden der Geschäftskonten bei der B. V. für die vom Beklagten zu übernehmenden Betriebe sollten unter Ausschluß eines Ausgleiches bei diesen Betrieben verbleiben. Der Beklagte verpflichtete sich, die Veräußerer im Innenverhältnis von jeglicher Haftung gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der L. AG (aus einem Darlehen) freizustellen. In einer auf den 8. Mai 1991 datierten Ergänzungsvereinbarung "Zum Grundvertrag vom 08.04.1991" wurde als Kaufpreis einschließlich der vom Beklagten übernommenen Verbindlichkeiten ein Betrag von 1.090.000,00 DM festgelegt, der allerdings auf der Grundlage der per 30. Juni 1991 zu erstellenden Abschlußbilanzen nach oben oder unten korrigiert werden sollte.

3

Mit zwei Verträgen vom 24. Juni 1991 wurden an den Beklagten von der B. B. Spiel- und Gaststättenbetriebs GmbH der Betrieb B. zum Preis von 230.000,00 DM und von der Gebr. M. & H. GmbH die Betriebe Q. und S. zum Preise von zusammen 750.000,00 DM - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer - verkauft. Gleichfalls am 24. Juni 1991 schlossen die Parteien einen "Beratungsvertrag", wonach der Kläger den Beklagten bei der Führung der übernommenen Betriebe gegen ein monatliches Honorar von 7.500,00 DM beraten sollte. Außerdem unterzeichnete der Beklagte 30 Wechsel über je 15.000,00 DM.

4

Der Beklagte trat seine Geschäftsanteile an den beiden Gesellschaften vereinbarungsgemäß ab, übernahm die ihm verkauften Betriebe und zahlte hierauf 750.000,00 DM. In Erfüllung der von ihm übernommenen Verbindlichkeiten entrichtete er bis Januar 1992 an die L. AG die dieser geschuldeten monatlichen Raten von 4.000,00 DM. An die B. V., der gegenüber er sich neben dem Kläger Selbstschuldnerisch verbürgt hatte, leistete er Teilzahlungen.

5

Im Januar 1992 erhoben der Kläger aus dem Beratungsvertrag vom 24. Juni 1991 und die Gebr. M. & H. GmbH aus fünf der hingegebenen Wechseln Zahlungsklage gegen den Beklagten. Nachdem das Landgericht die beiden Verfahren verbunden hatte, schlossen der Kläger und die Gebr. M. & H. GmbH mit dem Beklagten am 7. Februar 1992 einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter Nr. 1 der Beratungsvertrag aufgehoben wurde und der Beklagte sich verpflichtete, an die Gebr. M. & H. GmbH und den Kläger 232.500,00 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der noch offenen 29 Wechsel zu zahlen. Nr. 2 des Vergleiches lautet:

"Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten".

6

Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, durch diese Abgeltungsvereinbarung von allen im Zusammenhang mit dem Erwerb der drei Betriebe übernommenen Freistellungs- und Zahlungsverpflichtungen befreit worden zu sein. Er leistete deshalb keine Zahlungen mehr an die L. AG und weigerte sich, dem Kläger, der am 27. März 1992 zur Vermeidung rechtlicher Schritte seitens der B. V. an diese 62.561,40 DM gezahlt hatte, diesen Betrag zu erstatten. Der Kläger, der die Auffassung vertritt, der Vergleich vom 7. Februar 1992 habe Zahlungsverpflichtungen gegenüber Dritten unberührt gelassen, hat den Beklagten daraufhin teils aus eigenem und teils aus abgetretenem Recht der Gebr. M. & H. GmbH auf Zahlung von 62.561,40 DM an sich und 40.000,00 DM (= 10 Raten á 4.000,00 DM) an die L. AG - jeweils nebst Zinsen - in Anspruch genommen.

7

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vergleich vom 7. Februar 1992 habe auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erfaßt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Anwendung des § 539 ZPO das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 539 ZPO bejaht und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, anstatt selbst abschließend zu entscheiden.

10

1.

Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO darin gesehen, daß das Landgericht die im Vergleich vom 7. Februar 1992 enthaltene Abgeltungsregelung als beiderseitigen, umfassenden Erlaßvertrag gewertet hat, ohne zuvor dem Beweisangebot des Beklagten zu der Behauptung nachgegangen zu sein, daß Gegenstand des Vergleichs und der Erörterung alle Verpflichtungen der Parteien, also auch die aus den Verträgen vom 8. April, 8. Mai und 24. Juni 1991 gewesen seien.

11

2.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

12

a)

Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann aus der materiellrechtlichen Sicht des Erstrichters zu beurteilen, wenn das Berufungsgericht diese nicht billigt (so schon BGHZ 18, 107).

13

b)

Vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus war die vom Berufungsgericht vermißte Beweisaufnahme nicht erforderlich, sondern überflüssig. Was der Beklagte unter Beweis gestellt hatte, hat das Landgericht bereits der Abgeltungsklausel selbst entnommen. Daß es diese offensichtlich für nicht auslegungsbedürftig gehalten und deshalb nicht ausgelegt hat, stellt selbst dann, wenn man mit dem Berufungsgericht von ihrer Auslegungsbedürftigkeit ausginge, keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiell-rechtlichen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB dar.

14

c)

Darüber hinaus kann dem Landgericht der Vorwurf, es habe das besagte Beweisangebot des Beklagten übergangen, auch deshalb nicht gemacht werden, weil den Beklagten hinsichtlich der unter Beweis gestellten Behauptung keine Darlegungslast und damit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch keine Beweislast traf. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung sind in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend (vgl. BGHZ 121, 13, 16) [BGH 10.12.1992 - I ZR 186/90]. Wortlaut und objektiver Inhalt der streitigen Vergleichsregelung sind indessen eindeutig. "Sämtliche gegenseitigen Ansprüche" sollten "gleich aus welchem Rechtsgrund" und ungeachtet dessen, ob sie "bekannt oder unbekannt" waren, abgegolten sein. Die Annahme des Berufungsgerichts, typischer Inhalt einer solchen Klausel sei, daß von ihr neben den Ansprüchen, die Gegenstand des durch den Vergleich beendeten Verfahrens gewesen seien, mangels entgegenstehenden ausdrücklichen Willens der Parteien nur solche erfaßt würden, über die nicht frühere, anderweitige Vereinbarungen der Parteien getroffen worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Eine derartige Regelvermutung oder einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es nicht. Sind aber - wie hier - Wortlaut und objektiver Sinn einer Vereinbarung eindeutig und hat diese zudem die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, muß nicht derjenige, dem die Vereinbarung zum Vorteil gereicht, darlegen und beweisen, daß sie auch dem tatsächlichen Willen der Erklärenden entspricht. Vielmehr ist es Sache desjenigen, der ein vom Wortlaut und objektiven Sinn abweichendes Verständnis der Erklärenden geltend macht, den abweichenden Willen darzutun und nachzuweisen. Das ist hier der Kläger.

15

3.

Liegt somit ein wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vor, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht in Fällen der vorliegenden Art verwehrt, in denen das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht erkannt hat (Senatsurteil vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 243/92 = WM 1994, 706, 708 m.w.Nachw.).

Dr. Zülch
Dr. Paulusch
Groß
Dr. Hübsch
Wiechers