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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1995, Az.: I ZR 86/93

Klageschrift; Antrag; Bestimmtheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1995
Aktenzeichen
I ZR 86/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1377 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 951 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 1119-1120 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1995, 435
  • WM 1995, 1772-1774 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Klageantrag kann die erforderliche Bestimmtheit dadurch erhalten, daß der Kläger ein zu seinen Gunsten ergangenes Urteil erster Instanz, dessen Gegenstand bestimmt ist, im Berufungsverfahren verteidigt.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Abrechnung von Forderungen auf Vergütung von Speditions- und Transportleistungen, die sie einander im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung erbracht haben.

2

In Gegenüberstellungen beiderseitiger Rechnungen vom 18. September 1989, 28. November 1989 und 26. Januar 1990, die sie an die Klägerin übersandte, ermittelte die Beklagte zugunsten der Klägerin Salden von 85.710,38 DM, 54.106,91 DM und 129.157,15 DM. Die Beklagte bezahlte an die Klägerin am 27. September 1989 85.710,38 DM, am 5. Dezember 1989 54.106,91 DM und am 2. April 1990 37.739,44 DM.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, die Parteien hätten kein Kontokorrentverhältnis vereinbart. Die Beklagte habe durch ihre Abrechnungsschreiben die in die Abrechnungen eingestellten Forderungen der Klägerin anerkannt. Dagegen seien von den geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten insgesamt nur berechtigt:

4

- aus der Abrechnung vom 18. September 1989 162.803,18 DM,

5

- aus der Abrechnung vom 28. November 1989 4.999,88 DM,

6

- aus der Abrechnung vom 26. Januar 1990 70.704,59 DM.

7

In der Abrechnung vom 18. September 1989 habe die Beklagte zudem die Rechnung der Klägerin Nr. 7256 über 7.025,68 DM zu Unrecht rückbelastet. Die Beklagte schulde ferner noch die Bezahlung von vier Rechnungen (Nr. 8403, 8622, 8726 und 8742) über insgesamt 26.319,97 DM.

8

Dementsprechend habe die Klägerin aufgrund von Leistungen, die sie der Beklagten vertragsgemäß erbracht habe, noch folgende offene Forderungen an die Beklagte:

9

- Restbetrag aus der Abrechnung vom 18. September 1989 28.235,24 DM

10

- Restbetrag aus der Abrechnung vom 28. November 1989 4.276,43 DM

11

- Restbetrag aus der Abrechnung vom 26. Januar 1990 92.741,72 DM

12

- Rechnungen Nr. 8403, 8622, 8726 und 8742 26.319,97 DM

13

insgesamt: 151.573,36 DM.

14

Die Klägerin hat zunächst Klage im Urkundenprozeß auf Zahlung von 129.157,15 DM erhoben und die Klage vor Zustellung der Klageschrift auf 177.495,30 DM erweitert. Unter teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin danach vom Urkundenprozeß Abstand genommen.

15

Die Klägerin hat beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an sie 151.573,36 DM nebst 7,5 % Zinsen von 28.235,24 DM und von 4.276,43 DM seit dem 18. September 1989 und von 119.061,69 DM seit dem 26. Januar 1990 zu zahlen.

17

Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre von der Klägerin nicht anerkannten Gegenforderungen bestünden zu Recht. Sie hat sich ferner auf weitere Gegenforderungen in Höhe von 79.017, DM berufen.

18

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 111.111,86 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe durch Aufnahme der Forderungen aus Rechnungen der Klägerin in ihre Abrechnungen vom 18. September 1989, 28. November 1989 und 26. Januar 1990 diese Forderungen anerkannt; auch später habe sie keine Einwendungen gegen diese Forderungen erhoben.

19

Auf der Grundlage der Abrechnung vom 18. September 1989 ergebe sich eine Restforderung der Klägerin von 14.093,71 DM. Vom Gesamtbetrag der darin aufgenommenen Forderungen der Klägerin von 269.632,95 DM seien abzuziehen der Betrag der Rechnung Nr. 7256 über 7.025,68 DM, den die Beklagte zu Recht der Klägerin rückbelastet habe, die unstreitig begründeten Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von 162.803,18 DM sowie die gezahlten 85.710,38 DM. Weitergehende Gegenansprüche der Beklagten seien nicht begründet.

20

Aufgrund der Abrechnung vom 28. November 1989 sei eine Restforderung der Klägerin von 4.276,43 DM zu ermitteln. Die durch Aufnahme in die Abrechnung anerkannten Forderungen der Klägerin (63.383,22 DM) seien um unstreitige Gegenansprüche der Beklagten in Höhe von 4.999,88 DM und gezahlte 54.106,91 DM zu vermindern. Die Beklagte habe weitere Gegenansprüche nicht schlüssig dargelegt.

21

Entsprechend der Abrechnung der Beklagten vom 26. Januar 1990 stünden der Klägerin noch 92.741,72 DM zu. Diese errechneten sich aus der Differenz der anerkannten Ansprüche der Klägerin (201.185,75 DM) und der unstreitigen Gegenforderungen der Beklagten (70.704,59 DM) sowie der gezahlten 37.739,44 DM, da die Beklagte weitere Gegenforderungen nicht schlüssig dargetan habe.

22

Ansprüche gemäß den Rechnungen Nr. 8403, 8622, 8726 und 8742 hat das Landgericht der Klägerin nicht zugesprochen. Ebensowenig hat es weitere Gegenansprüche der Beklagten aus anderen Rechnungen anerkannt.

23

Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

24

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie beantragt,

25

1. das angefochtene Urteil aufzuheben,

26

2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 119.071,44 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 26. Januar 1990 zu zahlen, und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 1992 zurückzuweisen, hilfsweise, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 1992 zurückzuweisen.

27

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

28

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin keinen bestimmten Antrag gestellt habe. Mit ihrer Klage mache die Klägerin einen Teilbetrag aus mehreren selbständigen Ansprüchen geltend. Die Gesamthöhe ihrer Frachtlohnansprüche aus verschiedenen Frachtaufträgen habe sie (in ihrer Berufungserwiderung) mit 535.135,82 DM beziffert. Davon verlange sie einen Teilbetrag von 111.111,86 DM und trage vor, ihre Forderungen seien bis auf einen Teilbetrag von 119.071,44 DM durch drei Zahlungen sowie durch Verrechnung mit Forderungen der Beklagten getilgt. Dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht entnehmen, welche der Einzelforderungen und gegebenenfalls in welcher Höhe sie als in dieser Weise getilgt ansehe. Es sei deshalb nicht erkennbar, aus welchen Einzelforderungen (nach Zahlung oder Verrechnung) sich der Klagebetrag von 111.111,86 DM oder der - in der Berufungserwiderung angegebene - Betrag von 119.071,44 DM zusammensetze. Die Klägerin habe auch keine Reihenfolge angegeben, in welcher sie ihre Ansprüche bis in Höhe des geltend gemachten Klagebetrags fordere.

29

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

30

Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz den Gegenstand ihrer Klage dadurch - auch im Hinblick auf die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - ausreichend konkretisiert hat, daß sie das landgerichtliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, verteidigt hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.12.1986 - VII ZR 388/85, NJW-RR 1987, 639, 640). Der Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist insoweit klar bestimmt.

31

Der Betrag, den das Landgericht der Klägerin zugesprochen hat, setzt sich aus drei Saldoforderungen zusammen, die sich auf der Grundlage der Abrechnungen der Beklagten über bestimmte gegenseitige Forderungen der Parteien vom 18. September 1989, vom 28. November 1989 und vom 26. Januar 1990 ergeben. Die in diese Abrechnungen aufgenommenen gegenseitigen Forderungen sind - was die Parteien im Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogen haben - durch Angabe der jeweiligen Rechnungssummen und die Höhe der in die Abrechnungen eingestellten Summen eindeutig bestimmt. Es kann deshalb kein Zweifel bestehen, welche Einzelforderungen Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts gewesen sind und nach dem Willen der Klägerin auch Gegenstand des Berufungsverfahrens sein sollten. Soweit die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen (Rechnung vom 12.9./7.11.1989 und Rechnung vom 3.1.1990) über höhere Beträge lauten, als in die - vom Landgericht als Ausgangspunkt genommenen - Abrechnungen eingestellt sind, hat die Klägerin ersichtlich nur jeweils die geringeren Beträge gemäß den Abrechnungen der Beklagten geltend machen wollen und zwar nicht als Teilbeträge, sondern als die sich insgesamt aus den Abrechnungen ergebenden Forderungen (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 1987, 639, 640; Münch-KommZPO/Lüke § 253 Rdn. 108).

32

Aus der Berufungserwiderung der Klägerin ergibt sich nichts anderes. Diese enthält keine Konkretisierung des Streitgegenstands, sondern ist als der Versuch anzusehen, der prozeßleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. Dezember 1992 nachzukommen und die in die Abrechnungen der Beklagten eingestellten Forderungen der Klägerin zu substantiieren.

33

Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.

34

III. Die Revision ist jedoch zurückzuweisen, soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe über eine Anschlußberufung der Klägerin zu Unrecht nicht entschieden.

35

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann in ihrer Berufungserwiderung keine (unselbständige) Anschlußberufung gesehen werden. Zwar muß ein Anschlußrechtsmittel nicht als solches bezeichnet sein; in dem entsprechenden Schriftsatz muß aber klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. BGHZ 109, 179, 187 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87] m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein, zumal der von der Klägerin angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Sachantrag nur auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gerichtet war (vgl. BGHZ 109, 179, 187 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87]; BGH, Urt. v. 9.5.1984 - IVb ZR 74/82, FamRZ 1984, 657, 659). Die Berufungserwiderung kann vielmehr nur als Versuch verstanden werden, die Klageforderung im Hinblick auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 15. Dezember 1992 zu substantiieren. Dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, daß die Klägerin neben den ihr vom Landgericht zugesprochenen Forderungen bestimmte weitere Forderungen erheben und zum Gegenstand des Rechtsstreits machen wollte.

36

IV. Danach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit diese begehrt hat, daß die Beklagte zu einer höheren Zahlung als vom Landgericht zugesprochen verurteilt wird.

37

Im übrigen war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.