Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1995, Az.: 4 StR 172/95
Jugendstrafe; Gesamtstrafe; Vorverurteilung; Härteausgleich; Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 172/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 537
Redaktioneller Leitsatz
Wird in der Vorverurteilung eine Jugendstrafe ausgesprochen, kann eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB nicht mehr verhängt werden und es muß ein Härteausgleich durchgeführt werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision greift der Angeklagte nur die Verurteilung wegen Vergewaltigung an. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte und zulässige, weil rechtzeitig begründete Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat die Strafkammer den Angeklagten zu Recht der Vergewaltigung für schuldig befunden. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in dem Versuch, der Überzeugungsbildung des Gerichts mit eigenen Erwägungen entgegenzutreten. Damit kann der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.
2. Dagegen können der Einzelstrafausspruch wegen Vergewaltigung und demzufolge auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehenbleiben. Die wegen Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe begegnet zwar für sich genommen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedoch hat die Strafkammer - wie der Generalbundesanwalt zu Recht beanstandet - bei der Bemessung dieser Strafe nicht erkennbar berücksichtigt, daß im Hinblick auf die Verurteilung zu der - zur Zeit vollstreckten - (Einheits-)Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten durch Urteil vom 7. April 1994 ein Härteausgleich veranlaßt war. Die in der vorliegenden Sache abgeurteilten Taten hat der Angeklagte am 11. März 1994, mithin vor jener Verurteilung begangen. Zur Tatzeit war er bereits Erwachsener. Nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 14, 287; 36, 270 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89]kam, obwohl die zeitlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorlagen, die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der rechtskräftig erkannten Jugendstrafe nicht in Betracht. Die in der unverkürzten Vollstreckung beider Strafen liegende Härte ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen. Daß die Strafkammer dies bedacht hat, kann auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnommen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Rahmen der Gesamtstrafenbemessung zugunsten des Angeklagten gewerteten Umstand, "daß er zur Zeit schon eine lange Jugendstrafe verbüßt" (UA 29). Davon abgesehen reicht es nicht ohne weiteres aus, den Härteausgleich allein bei der Bildung der Gesamtstrafe vorzunehmen. Vielmehr ist dies schon bei der Festsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen, wenn die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe die Härte nicht ausgleichen kann (BGHSt 36, 270, 275 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89]/276). Ob es sich so verhält, hat zunächst der Tatrichter zu entscheiden. Die hierfür maßgebenden Erwägungen sind im Urteil darzulegen. Daran fehlt es.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Zwar hat das Landgericht aus der Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe und der weiteren, wegen Körperverletzung verhängten Einzelstrafe von einem Jahr - unter Verstoß gegen die in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB bestimmte Strafuntergrenze - auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von ebenfalls (nur) drei Jahren erkannt, was den Angeklagten an sich begünstigt. Doch könnte eine Benachteiligung des Angeklagten im Ergebnis nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Landgericht gemeint hätte, für den hier gebotenen Härteausgleich reiche vollumfänglich die Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafe aus. Dafür geben die Urteilsgründe indes keinen Anhalt. Die wegen Vergewaltigung verhängte Einzelstrafe und demzufolge auch die Gesamtstrafe sind deshalb unter Beachtung der Grundsätze in BGHSt 36, 270, 277 [BGH 12.10.1989 - 4 StR 445/89] neu zuzumessen.