Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1995, Az.: VI ZR 128/94
Betriebssicherheit; Reifen; Überprüfungspflicht; Erwerb von Privatmann
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 128/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1506 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1995, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 667 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 798 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 503 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2988 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1995, 310 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 848-850 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer einen bereits vor einer Reihe von Jahren erstmals zugelassenen Pkw von einem Privatmann erwirbt, ist grundsätzlich verpflichtet, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen technischen Einrichtungen, insbesondere auch die Reifen, alsbald in einer Fachwerkstatt überprüfen zu lassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. August 1990 in Anspruch, bei dem sie schwer verletzt worden ist.
Der Beklagte zu 1) befuhr seinerzeit mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die Bundesautobahn auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Nachdem er auf dem linken Fahrstreifen einen Überholvorgang durchgeführt hatte, platzte beim Wiedereinordnen auf den mittleren Fahrstreifen der linke Hinterreifen seines Pkw. Dieser geriet ins Schleudern und prallte auf den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Pkw der Klägerin, der ebenfalls schleuderte und sich überschlug. Die Klägerin trug schwere Verletzungen am rechten Unterarm und der rechten Hand davon, deren Behandlung bis heute noch nicht abgeschlossen ist.
Der Beklagte zu 1) hatte seinen Pkw Marke Mercedes 200, der im Jahre 1977 erstmals zugelassen worden war, im November 1989 von einem ihm unbekannten Privatmann für 4.000 DM erworben. Er ließ hernach die Bremsen erneuern; eine weitergehende Werkstattinspektion des Fahrzeugs wurde nicht durchgeführt. Die Reifen des Pkw wurden nicht ausgetauscht. Der Beklagte hat bis zum Unfall eine Fahrstrecke von monatlich 5.000 bis 10.000 km zurückgelegt.
Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) ein Verschulden am Unfallgeschehen zur Last gelegt und die Zahlung materiellen Schadensersatzes in Höhe von 32.381,65 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung begehrt, daß die Beklagten zum Ersatz sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schadens aus dem Unfallereignis verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des materiellen Schadens für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren betreffend zukünftigen materiellen Schadens stattgegeben; die auf Ersatz immateriellen Schadens gerichteten Anträge hat es abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, als Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt wird; es hat weiter festgestellt, daß die Beklagten zum Ersatz zukünftigen immateriellen Schadens verpflichtet sind. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin abweisenden landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht lastet dem Beklagten zu 1) als unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung an, er habe die Verkehrssicherheit seines Pkw nicht hinreichend überprüft. Der bereits 1976 hergestellte, erkennbar überalterte und von einem anderen Hersteller als die übrigen Reifen stammende linke Hinterreifen sei abgefahren gewesen; im Randbereich sei die Profilhöhe gegen Null gegangen. Der Ausfall des Reifens sei nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen Sch. auf eine längere Fahrt mit deutlich vermindertem Luftdruck zurückzuführen, was an dem rauhen Bereich der Reifenseitenwand zu erkennen gewesen sei. Bei einer gebotenen, aber pflichtwidrig unterlassenen Überprüfung durch eine Fachwerkstatt hätte dies festgestellt und der Beklagte zu 1) auf die Gefährlichkeit einer Weiterbenutzung des Reifens hingewiesen werden können.
Es sei als bewiesen zu erachten, daß dieser Reifenschaden bereits vor der Unfallfahrt vorhanden und erkennbar gewesen sei. Wenn erst während dieser Fahrt ein entsprechender Druckabfall eingetreten wäre, hätte dies der Beklagte zu 1) als geübter Autofahrer, der regelmäßig weite Strecken fährt, wahrgenommen; er habe aber gerade keinen Druckabfall bemerkt.
Da der Beklagte zu 1) somit fahrlässig der Überprüfungspflicht hinsichtlich der Reifen nicht nachgekommen sei, schulde er der Klägerin auch Ersatz deren immateriellen Schadens.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die bisherigen Feststellungen vermögen die Annahme eines unfallursächlichen schuldhaften Pflichtverstoßes des Beklagten zu 1) nicht zu tragen.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer nach § 23 Abs. 1 StVO für den verkehrssicheren Zustand seines Pkw verantwortlich war und für eine sofortige Behebung erkennbarer Mängel, auch der Bereifung, zu sorgen hatte (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1966 - VI ZR 201/64 - VersR 1966, 564, 565). Im Berufungsurteil wird auch zu Recht darauf abgestellt, daß der Beklagte zu 1), nachdem er im November 1989 ein bereits 1977 erstmals zugelassenes Fahrzeug zu einem geringen Preis von einem ihm unbekannten Privatmann erworben hatte, die Reifen des Pkw - wie auch die übrigen für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlichen technischen Einrichtungen - in einer Fachwerkstatt hätte überprüfen lassen müssen, da er selbst nicht über hinreichende kraftfahrzeugtechnische Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Er durfte sich nicht auf eine Überprüfung lediglich der Bremsanlage beschränken.
2. Indessen rügt die Revision zu Recht die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine entsprechend gebotene fachmännische Untersuchung des Pkw hätte zu rechtzeitiger Erkennung des unfallursächlichen Reifenschadens geführt. Die dahingehenden Feststellungen im Berufungsurteil sind nicht frei von Verfahrensfehlern.
a) Das Berufungsgericht geht beanstandungsfrei davon aus, daß das Platzen des Reifens auf eine vorangegangene längere Fahrt mit deutlich vermindertem Luftdruck zurückzuführen ist. Der Sachverständige Sch. vermochte jedoch, wie auch im Berufungsurteil dargelegt ist, nicht zeitlich näher zu bestimmen oder auch nur auf einen Zeitraum einzugrenzen, wann diese Fahrt mit zu niedrigem Luftdruck, die - als äußerlich sichtbares Zeichen - zu einer Aufrauhung der Reifenseitenwand geführt hat, stattgefunden hat. Dann aber fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, bei einer gebotenen Prüfung der Reifen durch eine Fachwerkstatt wäre die Gefahr rechtzeitig entdeckt worden, die tatsächliche Grundlage. Denn zur Vornahme einer solchen fachmännischen Überprüfung wäre der Beklagte zu 1) bereits alsbald im Anschluß an den Erwerb des Gebrauchtwagens im November 1989 gehalten gewesen. Daß in einem solchen Zeitpunkt der auf der Fahrt mit vermindertem Druck beruhende Reifenschaden bereits vorhanden gewesen ist und demgemäß zu Konsequenzen hätte führen können, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Sch. auch nicht feststellbar.
b) Nicht frei von Verfahrensfehlern ist auch - wie die Revision zutreffend rügt - die Feststellung des Berufungsgerichts, der Reifenschaden sei jedenfalls schon vor Beginn der Unfallfahrt vorhanden und an der Aufrauhung der Reifenseitenwand erkennbar gewesen.
Zwar geht das Berufungsgericht insoweit von der Stellungnahme des Sachverständigen Sch. aus, daß sich möglicherweise der Reifendruck erst während der Unfallfahrt wesentlich vermindert habe und in diesem Zeitpunkt die Beschädigung des Reifens eingetreten sei. Wenn das Berufungsgericht einen solchen Geschehensablauf jedoch mit der Begründung ausschließen will, dem Beklagten zu 1) hätte dann während der Fahrt ein Druckabfall auffallen müssen, so steht dies in verfahrensfehlerhafter Weise nicht im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Revision weist zu Recht auf die Äußerung des Sachverständigen Sch. hin, nicht jeder Autofahrer merke während einer Autobahnfahrt zwingend, ob ein Reifen zu wenig Luftdruck habe. Das Berufungsgericht vermag demgegenüber seine Beurteilung, der Beklagte zu 1) hätte "als geübter Autofahrer, der regelmäßig weite Strecken fährt", den Druckabfall wahrgenommen, nicht näher zu begründen. Es legt vor allem nicht dar, aufgrund welcher besonderen eigenen Sachkunde es zu einer derartigen Schlußfolgerung befähigt ist, die im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keine Grundlage findet.
3. Das Berufungsurteil beruht auf diesen Verfahrensfehlern. Es kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden.
Das Berufungsgericht stellt allerdings fest, daß der linke Hinterreifen des Pkw des Beklagten zu 1) bereits unabhängig von der Unfallfahrt und dem während dieser erfolgten Geschehen im Profilrandbereich einseitig abgefahren war und die Profilhöhe am Profilrand in Richtung Null ging; diese Feststellungen greift die Revision nicht mit Verfahrensrügen an. Indessen kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht von einer Mitursächlichkeit einer in der Benutzung des Reifens ohne vorgeschriebene Profiltiefe liegenden Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 1) für das hier zu beurteilende Unfallereignis ausgegangen werden. Die Revision weist insoweit zutreffend auf die Äußerungen des Sachverständigen Sch. hin, daß die Profiltiefe nicht in deutlichem Zusammenhang mit der Festigkeit des Reifens stehe, daher auch ein Reifen mit vollem Profil, werde er über eine längere Strecke mit zu wenig Luftdruck gefahren, in gleicher Weise zerreißen könne. Jedoch bedarf es zur ausreichend sicheren Abklärung der Frage, ob und inwieweit die Tatsache, daß sich der Reifen in abgefahrenem Zustand befand, sein Platzen jedenfalls begünstigen konnte, noch einer genaueren sachverständigen Stellungnahme. Nur wenn dies der Fall sein sollte, käme eine auf der Weiterverwendung des Reifens ohne die gebotene Profiltiefe gegründete Verantwortlichkeit der Beklagten für das Unfallgeschehen in Betracht.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.