Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1995, Az.: 5 StR 135/95
Erpressung; Raub; Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Bereicherung Tatbestandsirrtum; Irrtum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 135/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Wird irrtümlicher Weise ein gesetzlich geschützter Anspruch gegen das Opfer angenommen, so liegen die Gründe des § 253 StGB für einen Tatbestandsirrtum über eine rechtswidrige Bereicherung vor.
2. Wird das Opfer in einem Auto an einen entlegenen Ort gebracht, um es dort u erpressen, oder zu berauben, handelt es sich um einen Fall des § 316a StGB.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Die Überprüfung des Urteils auf die Verfahrensrügen und auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der für die Erfüllung des Tatbestands der Erpressung (§ 253 StGB) und des Autostraßenraubs (§ 316a StGB) erforderlichen Absicht gehandelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, bestehen keine Bedenken.
a) Das Landgericht hat festgestellt:
Der Geschädigte P hatte auf Geheiß des Angeklagten ein Jahr lang Diebstähle begangen und die Beute jeweils dem Angeklagten gegen Bargeld in Höhe eines Teils des Wertes der Beute überlassen. "Aus dieser Verbindung berühmt sich der Angeklagte noch einer inhaltlich im einzelnen nicht nachvollziehbaren Geldforderung von bis zu 4.000,-- DM, während P tatsächlich Geld in einer Größenordnung von etwa noch maximal 200,-- DM schuldete" (UA S. 3).
Am 3. März 1994 zwang der Angeklagte den P unter Androhung von Schlägen, in des Angeklagten Auto einzusteigen, und fuhr mit ihm zunächst an einen See, dann auf einen abgelegenen Parkplatz. Am See und am Parkplatz hielt der Angeklagte an und forderte von P unter Faustschlägen auf Kopf und Oberkörper die Zahlung von 4.000,-- DM. Da P Schulden in dieser Höhe abstritt, holte der Angeklagte beim zweiten Halt aus dem Kofferraum seines Autos eine Billardstange und schlug damit auf P ein, um seinem Verlangen Nachdruck zu verleihen. P unterschrieb schließlich einen Schuldschein über 4.000,-- DM und übergab dem Angeklagten eine Lederjacke.
Der Angeklagte hat die Tat im wesentlichen gestanden, zur subjektiven Tatseite aber behauptet, P schulde ihm Geld. P "habe ihm nämlich zwei Goldketten gestohlen, eine kurze und eine lange und (schulde ihm) außerdem 700,-- DM aus Darlehen, seit zwei bis zweieinhalb Jahren. Außerdem schulde ihm Ö (P) daraus Zinsen" (UA S. 7). Das Landgericht hält diese Einlassung im Sinne der Feststellungen für widerlegt. Es berücksichtigt aber bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten, "aufgrund der laienhaften Vorstellung, P schulde ihm irgendeine erhebliche Summe", erscheine "ein gemindertes Unrechtsbewußtsein des Angeklagten plausibel".
b) Angesichts dieser Feststellungen begegnet die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings bewirkt bei den genannten Tatbeständen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGHSt 20, 136, 137; 3, 160). Maßgeblich ist das mit der beanstandeten Handlung verfolgte Endziel. Entspricht dieses der Rechtsordnung, so wird es nicht dadurch rechtswidrig, daß zu seiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (BGHSt 20, 136, 137; 3, 160).
Die Voraussetzungen eines Tatbestandsirrtums vermag der Senat hier indes nicht zu erkennen.
Es kann schon zweifelhaft sein, ob so unbestimmte Vorstellungen über einen Anspruch, wie sie der Angeklagte geltend gemacht hat, ausreichen, einen vorsatzausschließenden Irrtum zu begründen, insbesondere wenn der Angeklagte, wie hier, einen ganz bestimmten Betrag einfordert. Das Landgericht hat jedenfalls ausdrücklich festgestellt, daß Ansprüche des Angeklagten in der geltend gemachten Höhe nicht bestanden. Soweit aus der "Geschäftsverbindung" (UA S. 9) zwischen dem Angeklagten und P, die kriminellen Zwecken diente, Ansprüche in sehr viel geringerer Höhe bestanden haben können, handelt es sich im übrigen nicht um vom Recht geschützte Ansprüche (§ 134 BGB). Nur die Vorstellung vom Recht geschützter Ansprüche könnte aber den Erpressungsvorsatz ausschließen. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte könne sich in diesem Punkt oder über die Höhe seiner insgesamt nichtigen Forderung getäuscht haben, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der im Rahmen der Strafzumessung erfolgte Hinweis auf die "laienhafte Vorstellung" des Angeklagten steht dem nicht entgegen. Das Landgericht wollte mit dieser Formel ersichtlich Umstände berücksichtigen, die gerade nicht tatbestandserheblich waren.
2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme, der Angeklagte habe die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt, gehen fehl. Es ist anerkannt, daß im Sinne des § 316a StGB auch der tatbestandsmäßig handelt, der sein Opfer in einem Kraftfahrzeug an eine entlegene Stelle bringt, um dort Raub oder Erpressung zu begehen (BGHSt 33, 378, 381 [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85]; w.N. bei Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 316a Rdn. 3). So liegt der Fall hier.