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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.05.1995, Az.: 1 StR 143/95

Strafaussetzung; Strafzumessung; Bewährung; Bewährungsauflagen; Anrechnung; Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1995
Aktenzeichen
1 StR 143/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Aussetzung einer Strafe als Bewährungsstrafe muß im Urteil auch entschieden werden, in wie weit schon erfüllte Bewährungsauflagen angerechnet werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer am 14. April 1994 vom Amtsgericht Nürtingen verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.

2

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind der Schuldspruch, die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Ausspruch über die Höhe der Gesamtstrafe sowie die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu beanstanden. Doch bedarf die angefochtene Entscheidung einer Ergänzung:

3

Das Landgericht hat gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die vom Amtsgericht Nürtingen verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war, in die Gesamtstrafe einbezogen. Hierdurch ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Auf die Bewährungsauflage, einen Betrag von 2.000 DM in Raten an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, hat der Angeklagte bisher 300 DM entrichtet (UA S. 15). Das Landgericht hat es versäumt, die in der Nichterstattung dieser Leistung liegende Härte durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGHSt 36, 378). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, indem er in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt entscheidet, ein Monat Freiheitsstrafe sei anzurechnen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1993 - 1 StR 532/93 - sowie BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3). Daß die Strafkammer mehr als diese Zeit angerechnet hätte, ist um so eher auszuschließen, als sie bei der Bildung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, er habe auf die ihm erteilte Bewährungsauflage bereits 300 DM bezahlt (UA S. 37).