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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1993, Az.: 1 StR 532/93

Anrechnung der in einer Nichterstattung einer Geldleistung liegenden Härte auf die Gesamtfreiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1993
Aktenzeichen
1 StR 532/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 18718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göppingen - 02.07.1991 - 8 Ds 247/91

Verfahrensgegenstand

schwere Brandstiftung u.a.

Prozessgegner

Muzafer L. aus B., geboren am ... 1964 in U. (J.),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; doch wird das Urteil dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung der 2.400,- DM, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm am 2. Juli 1991 vom Amtsgericht Göppingen erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat (8 Ds 247/91), zwei Monate Freiheitsstrafe auf die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

Der "mit dem Boden fest verklebte Veloursteppich" war für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung. Da er "selbständig gebrannt" hat, war das Gebäude in Brand gesetzt (§ 306 StGB; vgl. BGHSt 18, 363, 365/366; BGH wistra 1988, 304; OLG Hamburg NJW 1953, 117 [OLG Hamburg 04.06.1952 - Ss 58/52]).

Das Landgericht hat die vom Amtsgericht Göppingen am 2. Juli 1991 verhängte Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, in die Gesamtstrafe einbezogen. Auf dieBewährungsauflage, einen Geldbetrag von 4.000,- DM zu bezahlen, hatte der Angeklagte 2.400 DM entrichtet (UA S. 10). Das Landgericht hat versäumt, die in der Nichterstattung dieser Geldleistung liegende Härte durch Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe auszugleichen (vgl. BGHSt 36, 378). Der Senat holt dies nach. Er hält für ausgeschlossen, daß das Landgericht mehr als zwei Monate angerechnet hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Maul
Ulsamer
Foth
Granderath
Beyer