Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1995, Az.: VIII ZR 124/94
Handelsvertretervertrag; Ordentliche Kündigung; Vertraglicher Ausschluß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1995
- Aktenzeichen
- VIII ZR 124/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1995, 1257-1258 (Volltext)
- DB 1995, 1560-1561 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 1129-1130 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2350-2352 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 913-915 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1190-1193 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 910-912 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung eines Handelsvertretervertrags durch den Unternehmer.
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Vertriebs- und Tochtergesellschaft eines südwestdeutschen Großherstellers von Salzprodukten. Am 14. Februar 1969 schlossen die Klägerin, die Horst E. KG, und die Rechtsvorgängerin und jetzige Muttergesellschaft der Beklagten zwei Verträge, wonach der Klägerin neben bestimmten Dienst- und Beratungspflichten der Alleinvertrieb für verschiedene Salzprodukte der jetzigen Muttergesellschaft der Beklagten im südwestdeutschen Raum übertragen wurde. Der eine dieser Verträge betrifft das Produkt "DÜRA-Vollsalz", ein jodiertes Speisesalz, für das die Klägerin Inhaberin eines eingetragenen Warenzeichens ist, der andere Vertrag betraf die Produkte Siedesalz und Steinsalz. Durch diese Verträge wurden die schon seit 1948 bestehenden und durch verschiedene Verträge geregelten Geschäftsbeziehungen zwischen Rechtsvorgängern der jetzigen Muttergesellschaft der Beklagten und Herrn Horst E. bzw. der Firma Horst E. fortgesetzt. In Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages über DÜRA-Vollsalz vom 14. Februar 1969 ist u.a. geregelt, daß der Vertrag hinsichtlich eines (im Vertrag näher beschriebenen) 70 %-Anteils von der Rechtsvorgängerin der Beklagten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Der Vertrag über Siedesalz und Steinsalz enthielt keine entsprechende Kündigungsbeschränkung. Im Anschluß an eine Kündigung des letztgenannten Vertrages durch die Beklagte kam es zu einem Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht H., in dessen Verlauf die Parteien am 22. Mai 1980 einen Prozeßvergleich schlossen, dessen Nr. 2 Regelungen auch für den hier interessierenden Vertrag über DÜRA-Vollsalz vom 14. Februar 1969 enthält. Die Parteien vereinbarten insoweit hinsichtlich des 30 %-Anteils andere Kündigungszeitpunkte und bestätigten hinsichtlich des 70 %-Anteils die Kündigungsregelung in Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages. Mit Schreiben vom 2. November 1992 kündigte die Beklagte den das Produkt DÜRA-Vollsalz betreffenden Vertrag vom 14. Februar 1969 (künftig: Vertrag vom 14. Februar 1969) "fristgerecht zum 31. Dezember 1993".
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung. Die Beklagte hält den in Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages vom 14. Februar 1969 vereinbarten Ausschluß ihres Rechts zur ordentlichen Vertragskündigung für unwirksam. Hilfsweise hat sie geltend gemacht, sie sei auch zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich des 30 %-Anteils zurückgewiesen und hinsichtlich des 70 %-Anteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Hinsichtlich des allein noch umstrittenen 70 %-Anteils - über dessen Bedeutung und Inhalt sich die Parteien einig sind - führt das Berufungsgericht aus, insoweit sei der Vertrag vom 14. Februar 1969 durch die Kündigung der Beklagten vom 2. November 1992 zum 31. Dezember 1993 beendet worden. Die Regelung in Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages über den Ausschluß des Rechts der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur ordentlichen Kündigung sei unwirksam. Bei Dauerschuldverhältnissen, auch wenn diese für lange oder unbestimmte Zeiträume geschlossen seien, sei nicht die Unkündbarkeit, sondern die Kündbarkeit der Normalfall, wie die gesetzlichen Regelungen der §§ 624 Abs. 2, 567 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB, § 89 Abs. 1 HGB und § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG zeigten. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, bei Dauerschuldverhältnissen das Recht der ordentlichen Kündbarkeit auf Dauer auszuschließen. Die Wirksamkeit einer vereinbarten zeitlich unbegrenzten Bindung hänge aber davon ab, ob und wie weit dies mit Treu und Glauben und den guten Sitten vereinbar sei. Hier sei dies nicht der Fall:
Es gehöre zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von Dauerschuldverhältnissen, daß sich jede Partei nach bestimmten Vertragszeiten einseitig vom Vertrag lösen können müsse. Bei Bierlieferungsverträgen habe der Bundesgerichtshof nur eine höchstens 20jährige Bindung des Gastwirts an die Brauerei für zulässig erachtet. Dieser Rechtsgedanke gelte aber auch bei anderen Dauerrechtsverhältnissen, anderenfalls werde die Selbständigkeit und wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des gebundenen Vertragspartners übermäßig eingeschränkt. Ausnahmsweise könne ein zeitlich unbegrenzter Ausschluß der ordentlichen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen hingenommen werden, wenn besondere betriebliche Einrichtungen geschaffen und besondere Investitionen getätigt worden seien.
Hier sei der dauerhafte Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts in Nr. 4 Abs. 2 des Vertrages vom 14. Februar 1969 nicht wirksam. Die Beklagte habe die Kündigung nach insgesamt rund 23jähriger Vertragsbindung ausgesprochen. Die Klägerin habe keine besonderen Investitionen getätigt oder betriebliche Einrichtungen geschaffen. Ihr Warenzeichen sei, wie sie in der Berufungsverhandlung erklärt habe, für das bestehende Vertragsverhältnis ohne Bedeutung. Wenn weiter berücksichtigt werde, daß die Beklagte für den Absatz des DÜRA-Jodsalzes an die Klägerin laufend ein Entgelt zu zahlen habe, obwohl dieses Produkt nicht mehr wirtschaftlich kalkuliert und abgesetzt werden könne, sei der Ausschluß der ordentlichen Kündigung für die Beklagte unzumutbar und treuwidrig.
Die somit zulässige ordentliche Kündigung der Beklagten sei auch fristgerecht erfolgt.
II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermöglicht es auch, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen (BGHZ 64, 288, 290). Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus. Wenn es demgegenüber darauf verweist, es gehöre zu den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von Dauerschuldverhältnissen, daß sich jede Partei nach gewissen Zeiträumen durch Kündigung einseitig vom Vertrag lösen können müsse, so trifft dies nicht den entscheidenden Punkt. Die im Gesetz für verschiedene langfristige oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge geregelte Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung (vgl. etwa §§ 564 Abs. 2, 567, 581 Abs. 2, 620 Abs. 2, 621, 624 BGB, § 89 Abs. 1 HGB) haben die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger hier zu Lasten der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausdrücklich vertraglich abbedungen. Auch dies ist als Folge der Vertragsfreiheit rechtlich grundsätzlich möglich. Deshalb sind - entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht der Beklagten - die für das zwischen den Parteien bestehende, als Handelsvertretervertrag mit besonderen dienstvertraglichen Elementen zu wertende Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Kündigungsregeln des § 89 HGB und § 624 BGB - der ohnedies nur zugunsten des Dienstverpflichteten gilt - hier weder direkt noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 - X ZR 79/92 = NJW-RR 1993, 1460 unter II 2; Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Aufl. vor § 241 Rdnr. 22). Die Grenzen der durch den Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung für die Beklagte bewirkten langfristigen Vertragsbindung werden allein durch die guten Sitten (§ 138 BGB) und den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gezogen (BGHZ 64, 288, 290; BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 aaO. unter III 2).
2. Die Sittenwidrigkeit langfristiger Vertragsbindungen läßt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung und Abwägung der jeweiligen vertragstypischen und durch die Besonderheiten des Einzelfalls geprägten Umstände bestimmen. Das Berufungsgericht stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Senats zur Sittenwidrigkeit überlanger Bier- und Getränkebezugsverpflichtungen von Gastwirten gegenüber Brauereien (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 = WM 1970, 1402 und vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = WM 1972, 1224, seither ständig). Diese Rechtsprechung beruht auf den typischen Besonderheiten derartiger Verträge, insbesondere darauf, daß eine übermäßig lange Bindung an eine Brauerei den Gastwirt daran hindert, einem Wandel der Publikumswünsche durch eine Umgestaltung seiner Gaststätte und einen Wechsel des Lieferanten Rechnung zu tragen, wodurch er in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit und beruflichen Bewegungsfreiheit unzumutbar eingeengt werden und in eine nicht mehr hinnehmbare Abhängigkeit von der Brauerei geraten kann. Aus ähnlichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof die zeitlich unbegrenzte Vertragsbindung von Tankstelleninhabern gegenüber einer Mineralölgesellschaft für sittenwidrig erklärt (BGHZ 83, 313, 316 ff). Auch bei Internats- und Direktunterrichtsverträgen hat der Bundesgerichtshof aufgrund der typischen Interessenlage der Beteiligten unter Berücksichtigung der Berufs- und Ausbildungsfreiheit längerfristige Vertragsbindungen der Schüler beanstandet (BGHZ 120, 108, 115, 118 f; BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - IX ZR 92/84 = WM 1985, 780, 781 unter III 4). Andererseits hat der Bundesgerichtshof bei Wärmelieferungsverträgen die durch den Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Vertragskündigung des Abnehmers bewirkte Bindung an den Wärmelieferanten für 20 Jahre oder sogar unbestimmte Zeit gebilligt (BGHZ 64, 288, 291 ff und 100, 1, 3).
3. Im hier zu beurteilenden Fall kann von einer durch den Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung bewirkten unzumutbaren Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungs- und Entscheidungsfreiheit der jetzigen Muttergesellschaft der Beklagten oder gar von deren wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Klägerin nicht die Rede sein. Diese Annahme liegt schon angesichts der wirtschaftlichen Größenverhältnisse der Beteiligten - die Beklagte ist Vertriebs- und Tochtergesellschaft eines nicht unbedeutenden Unternehmens der deutschen Salzindustrie - äußerst fern.
Eine Beschränkung der persönlichen und wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist die normale Folge jeder Vertragsbindung. Gegenstand des Unwerturteils nach §§ 138, 242 BGB kann nur ein nach Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen nicht mehr hinnehmbares Übermaß sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1986 - X ZR 59/85 = NJW-RR 1986, 982, 983 unter II 3). Hiervon sind die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch den Verzicht auf das Recht der ordentlichen Vertragskündigung hingenommenen Beschränkungen offensichtlich weit entfernt. Dies ergibt sich auch daraus, daß der Ausschluß des Rechts der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur ordentlichen Kündigung nur einen 70 %igen Teilbereich des Produkts "DÜRA-Vollsalz" betraf, welches seinerseits nur einen Ausschnitt aus der gesamten Produktpalette, aber auch aus den durch die Vertragsbeziehungen der Parteien erfaßten Produkten der jetzigen Muttergesellschaft der Beklagten darstellt. Überdies erfolgte der Verzicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf ihr ordentliches Kündigungsrecht nachdem die Parteien bzw. ihre Rechtsvorgänger bereits 21 Jahre auf vertraglicher Grundlage zusammengearbeitet hatten; nach weiteren 11 Jahren der Zusammenarbeit bestätigte die Beklagte diese Vereinbarung ausdrücklich in dem Prozeßvergleich vom 22. Mai 1980. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß die jetzige Muttergesellschaft der Beklagten, die als im Wirtschaftsleben erfahrenes Unternehmen ihre Interessen wahren kann, den teilweisen Kündigungsverzicht nach Abschätzung der damit verbundenen Risiken eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 1993 aaO. unter III 2). Jedenfalls ist Gegenteiliges weder festgestellt noch von der Beklagten dargetan.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf abhebt, daß die Klägerin "irgendwelche Investitionen oder betriebliche Einrichtungen ... nicht getätigt bzw. geschaffen" habe, so greift es damit ein Argument auf, welches der Bundesgerichtshof im Rahmen der Interessenabwägung bei der Überprüfung der Wirksamkeit langfristiger Bindungen der Kunden von Wärmelieferungs-, Breitbandkabelanschluß- und Wäschereiverträgen verwendet hat (BGHZ 64, 288, 292; 100, 1, 3 [BGH 28.01.1987 - VIII ZR 37/86]; Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = NJW 1993, 1133, 1134 f unter II 2 - hier bei der Inhaltskontrolle einer formularmäßigen Vertragsklausel nach § 9 AGB-Gesetz - und vom 25. Mai 1993 aaO. unter III 2). Angesichts der jeweils unterschiedlichen Interessenlage lassen sich jedoch Gesichtspunkte, die für die Rechtsprechung bei besonderen Fallgruppen maßgeblich waren, nicht schematisch auf andere Sachverhaltsgestaltungen übertragen (vgl. BGHZ 64, 288, 291 und Urteil vom 25. Mai 1993 aaO. unter III 2). Überdies erliegt das Berufungsgericht, wenn es an anderer Stelle unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung ausführt, ein zeitlich unbegrenzter Ausschluß der ordentlichen Kündigung könne "ausnahmsweise hingenommen werden, wenn besondere betriebliche Einrichtungen geschaffen und besondere Investitionen getätigt wurden", einem generellen Mißverständnis. Vertragliche Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner besonderen Rechtfertigung, sondern sie sind, wie bereits eingangs ausgeführt, Ausfluß der Vertragsfreiheit und daher in den Grenzen der guten Sitten und der Regeln von Treu und Glauben grundsätzlich zulässig. Da hier eine nennenswerte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Entschließungs- und Bewegungsfreiheit der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch ihren teilweisen Verzicht auf das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung weder festgestellt noch dargetan ist, war dessen Wirksamkeit auch nicht von wie immer gearteten "Gegenleistungen" der Klägerin abhängig. Gleiches gilt für die - von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffene - Feststellung des Oberlandesgerichts, das der Klägerin für das DÜRA-Jodsalz zustehende Warenzeichen sei "für das bestehende Vertragsverhältnis ohne Bedeutung", so daß auch dahinstehen kann, welchen Inhalt diese allgemein gehaltene Feststellung hat.
Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe "für den Absatz von DÜRA-Jodsalz laufend an die Klägerin ein Entgelt zu bezahlen ..., obwohl dieses Produkt nicht mehr wirtschaftlich kalkuliert und abgesetzt werden" könne, ist für die Wirksamkeit des teilweisen Verzichts der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung ohne Belang, so daß auch insoweit dahinstehen kann, ob die Verfahrensrüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe insoweit einen von der Klägerin bestrittenen Sachverhalt verwertet, und ob die Erwägung des Berufungsgerichts mit Nr. 3 des Vertrages vom 14. Februar 1969 vereinbar ist, wonach die Klägerin eine umsatzabhängige Provision erhält. Die Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Vereinbarung bestimmt sich nämlich nach ständiger Rechtsprechung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts (z.B. BGHZ 100, 353, 359 [BGH 15.04.1987 - VIII ZR 97/86]; 107, 92, 96 f; 125, 206, 209 - jeweils m.w.Nachw.). Durch die spätere Änderung dieser Verhältnisse wird die einmal eingetretene Wirksamkeit einer Vereinbarung nicht nachträglich wieder beseitigt.
4. Das angefochtene Urteil kann also mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Nach dem derzeitigen Sachstand ist allerdings nicht völlig auszuschließen, daß den letztgenannten Umständen Bedeutung unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Kündigung aus wichtigem Grund - als welche die Beklagte ihre Vertragskündigung hilfsweise verstanden wissen will - oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zukommen kann. Damit hat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, bislang nicht befaßt. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat insoweit schon deswegen verwehrt, weil die in diesem Zusammenhang erforderlichen Bewertungen der erheblichen Umstände sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen grundsätzlich Sache des Tatrichters sind. Es bedarf also auch unter diesem Gesichtspunkt keiner Entscheidung über die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen der Revision. Vielmehr war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Prüfung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird sich in der erneuten Verhandlung mit den gegen seine Annahme des Erlösverfalles für das DÜRA-Jodsalz vorgebrachten Einwänden der Revision auseinanderzusetzen und gegebenenfalls aufzuklären haben, ob und inwieweit ein etwaiger Erlöseinbruch die Folge eigener unternehmerischer Entscheidungen der Muttergesellschaft der Beklagten ist, wie dies die Klägerin behauptet (z.B. Streichung des Werbeetats). Für die Prüfung eines dadurch etwa eingetretenen wichtigen Grundes oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird das Berufungsgericht auch die für eine derartige Entwicklung getroffenen Vereinbarungen im Vertrag vom 14. Februar 1969 beachten und weiter berücksichtigen müssen, daß die Folgen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage in erster Linie in der Anpassung des Vertragsverhältnisses an die veränderten Umstände besteht.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.