Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1995, Az.: 3 StR 30/95
Aufklärung; Aufklärungsrüge; Sachverständiger; Sachverständigengutachten; Täterschaft; Teilnahme; Mittäterschaft; Mittäter; Beihilfe; Gehilfe; Tatentschluß; Vorbereitung; Vorbereitungshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 30/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12938
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Beruht das Urteil auf Tatsachen, die dem Sachverständigen für das Gutachten nicht bekannt waren, so kann dies als Begründung für eine Aufklärungsrüge genügen.
2. Hat der Täter den Tatentschluß noch nicht gefaßt, oder bereitet er die Tat noch vor, so ist schon jetzt eine Beteiligung als Gehilfe oder Mittäter möglich.
Gründe
Den Angeklagten wird zur Last gelegt, als Angehörige der Provisional Irish Republican Army (PIRA) mittäterschaftlich am 4. Mai 1990 einen Sprengstoffanschlag auf die britische Kaserne Langenhagen-Barracks in Hannover versucht und außerdem versucht zu haben, durch vier Schüsse aus einem Sturmgewehr Kalaschnikow AK 47 einen Wachmann zu töten. Ferner werden sie beschuldigt, als Mittäter an der Ermordung des britischen Majors D. am 2. Juni 1990 in Dortmund und darüber hinaus u.a. an der versuchten Tötung mehrerer Polizeibeamter, die die unmittelbar Tatausführenden verfolgten, beteiligt gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht hat sich von einer Beteiligung der Angeklagten als Mittäter oder Gehilfen der Straftaten vom 4. Mai und 2. Juni 1990 nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit überzeugen können und sie deshalb freigesprochen.
Die auf eine Verfahrensrüge und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Generalbundesanwalts, die sich gegen den Freispruch der Angeklagten wendet, hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Die Revision dringt mit der Rüge, das Oberlandesgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es das Telefax des Sachverständigen Professor W. vom 3. März 1994 entgegen einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nicht zum Anlaß genommen hat, den Sachverständigen erneut zu laden und zu vernehmen, nicht durch. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge - worauf die Verteidigung der Angeklagten M. hinweist - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch insofern genügt, als eine zulässige Aufklärungsrüge die konkrete Behauptung der Tatsachen voraussetzt, die durch die vermißte Beweiserhebung hätten aufgeklärt werden können (vgl. Herdegen KK 3. Aufl. StPO § 244 Rdn. 38).
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Denn weder das Telefax des Sachverständigen Professor W. noch die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten Anhaltspunkte dafür, daß dem Sachverständigen keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestanden haben oder das Gericht auf Umstände abgestellt hat, die dem Sachverständigen bei seiner Gutachtenerstattung unbekannt waren, was unter Umständen eine Aufklärungsrüge begründen kann (vgl. BGH NStZ 1995, 201; BGH, Urteil vom 30. August 1994 - 1 StR 271/94 S. 5 ff.). Aus dem Telefax des Sachverständigen ergibt sich lediglich, daß er bei der Vorbereitung seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens - anders als in einem niederländischen Strafverfahren - keine Kenntnis der genauen Anklagevorwürfe und der gegen die Angeklagten vorliegenden Beweise hatte. Dies besagt jedoch nicht, daß er nicht spätestens vor oder während seiner Gutachtenerstattung hierüber informiert wurde. Dies mag zwar zu einer Verlängerung und Komplizierung der Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung und der Befragung des Sachverständigen geführt haben, ein Aufklärungsmangel ergibt sich daraus jedoch nicht. Dem Telefax ist ferner zu entnehmen, daß der Sachverständige sich veranlaßt sah, kurz zusammengefaßt das noch einmal anzuführen, was er in der Hauptverhandlung gesagt hatte, nämlich, daß es 1990 eine ASU (Active Service Units) der PIRA gab, die auf dem Kontinent aktiv und unter anderem für die angeklagten Taten verantwortlich war, daß alle Mitglieder einer ASU ganz zusammenarbeiten, alles über ihre Ziele und Operationen wissen und die gemeinsame Verantwortung für die Aktionen ihrer Gruppe tragen. Diese Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung hat das Oberlandesgericht seiner Beweiswürdigung auch zugrunde gelegt (UA S. 97 f.) und außerdem die von dem Sachverständigen als Schlüsselindikatoren bezeichneten Umstände, wie Zugang und Verwendung von Waffen und Sprengstoffvorräten, konspirativen Wohnungen sowie Fahrzeugen und gefälschten Dokumenten der Gruppe, zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung hinsichtlich einer Mitgliedschaft der einzelnen Angeklagten in dieser Gruppe gemacht (vgl. UA S. 134 ff., 181 ff., 184 ff.).
II. Auch der Sachrüge, mit der die Revision geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt, muß der Erfolg versagt bleiben.
1. Nach den Feststellungen existierte in der ersten Hälfte des Jahres 1990 eine einzige Gruppe der PIRA auf dem europäischen Festland, die in dieser Zeit vier Anschläge, unter anderem die angeklagten Taten vom 4. Mai 1990 und vom 2. Juni 1990, überwiegend auf britische Militäreinrichtungen und Angehörige britischer Streitkräfte ausführte. Das Oberlandesgericht hat weiter festzustellen vermocht, daß zu dieser maximal bis zu 15 Personen umfassenden Gruppe, die nicht geschlossen auf das Festland gekommen war und dort auch nicht als festgefügte Einheit mit stets gleichbleibendem personellem Bestand operierte, zumindest die Angeklagten H., Hu. und M. sowie G., Ha., Q. und C., wenn auch mit unterschiedlicher enger Einbindung, als Aktivisten angehörten. Dieser Gruppe standen zwei Wohnungen als Unterkünfte und Stützpunkte zur Verfügung, nämlich die Wohnung Cä-Straße 14 in Hannover sowie die Wohnung P straat 23 in Den Haag. Beide Wohnungen wurden von verschiedenen Gruppenmitgliedern benutzt. Außerdem verfügte die Gruppe von April 1990 bis Mitte Juni 1990 über fünf verschiedene, teils angemietete, teils gekaufte oder gestohlene Pkws, die entweder von einem der Angeklagten oder anderen Mitgliedern der Gruppe beschafft oder benutzt wurden. Das Oberlandesgericht hat ferner festgestellt, daß die Täter des Sprengstoffanschlages auf die Langenhagen-Barracks in Hannover und der Ermordung des Majors D. sowie der anschließenden Straftaten aus derselben Gruppe stammen, der auch die Angeklagten zuzuzählen waren. Als wesentliches Indiz hierfür hat das Oberlandesgericht den Umstand gewertet, daß bei beiden Anschlägen dasselbe Sturmgewehr AK 47 Kalaschnikow zum Einsatz gekommen war; für die Taten vom 2. Juni 1990 hat es ausdrücklich den Einsatz gruppenfremder Aktivisten ausgeschlossen. Hingegen hat es sich nicht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung zu verschaffen vermocht, daß die Angeklagten, die sich nicht zur Sache eingelassen haben, hinsichtlich beider oder zumindest einer der angeklagten Taten als Mittäter oder Gehilfen überführt sind.
2. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Ihre Beanstandungen, vor allem hinsichtlich der Würdigung der bei der späteren polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung Hannover, Cä-Straße 14, sichergestellten Semtex-Spuren, des Schraubendrehers mit grünem Griff und eines als Maske präparierten braunen Kopfstützenüberzuges, die in dem von den Tätern am 2. Juni 1990 in Dortmund als Tat- und Fluchtfahrzeug benutzten Mazda aufgefunden wurden und die einen Bezug zu der Wohnung Hannover, Cä-Straße 14, aufweisen, beinhalten zum einen lediglich eine eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände, die auch das Oberlandesgericht gesehen und seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat. Die von ihm hieraus gezogenen tatrichterlichen Schlußfolgerungen sind möglich, und deshalb aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Zum anderen beruhen die Angriffe der Revision auf der Ansicht, daß dann, wenn der Sprengstoffanschlag vom 4. Mai 1990 in Hannover und der Mord an Major D. am 2. Juni 1990 von Personen verübt worden sind, die sich in der Wohnung Cä-Straße 14 in Hannover wiederholt aufgehalten haben, die Angeklagten wegen Beteiligung an diesen Taten hätten verurteilt werden müssen. Diese Auffassung trifft jedoch unter den gegebenen Umständen nicht zu.
Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Benutzer dieser Wohnung lediglich feststellen können, daß der Angeklagte H. diese am 27. März 1990 angemietet, am 27. April 1990 hierfür die Schlüssel entgegengenommen und am 2. Mai 1990 Miete und Kaution bezahlt hat. Weitere Aufenthalte des Angeklagten H. in dieser Wohnung waren für den 7. Mai und 5. Juni 1990 feststellbar. Festzustellen war auch, daß sich alle drei Angeklagten gleichzeitig zu einem nicht näher festzulegenden Zeitpunkt zusammen mit G. in dieser Wohnung aufgehalten haben. Zwar ist auch eine unterschiedlich starke Einbindung der Angeklagten in die auf dem europäischen Festland zur Begehung terroristischer Anschläge in der ersten Jahreshälfte 1990 tätig gewesene PIRA-Gruppe durch zahlreiche Aktivitäten und Zusammentreffen unter wechselnder Beteiligung bewiesen. Einen festen organisatorischen Zusammenhalt dieser Gruppe in der Form, daß jedes Mitglied über die geplanten Anschläge informiert war und hieran mitgewirkt hat, hat das Oberlandesgericht aber gerade nicht feststellen können. Es ist deshalb in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß für keinen der Angeklagten der Nachweis einer strafbaren Beteiligung allein mit der Zugehörigkeit zu der PIRA-Gruppe geführt werden kann, es vielmehr darauf ankommt, welche Tätigkeiten die einzelnen Angeklagten erwiesenermaßen entfaltet und dadurch die jeweilige Tat gefördert oder erleichtert haben, sei es auch nur in der Weise, daß die Vorbereitung der Taten unterstützt worden ist (vgl. UA S. 204 f.).
a) Die Rolle des Angeklagten Hu. in der Festlandgruppe der PIRA ist nach der Überzeugung des Oberlandesgerichts weitgehend ungeklärt geblieben, insbesondere, ob er bereits vor dem 2. Juni 1990 in diese fest eingebunden war. Hinsichtlich seiner Person hat es lediglich feststellen können, daß er in der Zeit zwischen dem 12. April und dem 2. Mai 1990 mit dem Mietvertrag betreffend den Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... in Kontakt gekommen war, ebenso mit einer Landkarte, die zur Bordausrüstung des vom Angeklagten H. für die Zeit vom 21. bis 28. Mai 1990 gemieteten Opel-Kadett mit dem amtlichen Kennzeichen ... gehörte. Beide Fahrzeuge haben keinen feststellbaren unmittelbaren Bezug zu einer der angeklagten Taten. Möglicherweise hat sich der Angeklagte Hu. am 5. Juni und am 10./11. Juni 1990 in Hannover aufgehalten. Fest steht ferner nur, daß er sich zu irgend einem Zeitpunkt zusammen mit den Mitangeklagten und G. in der Wohnung Cä-Straße 14 aufgehalten hat und daß er am 18. Juni 1990 versucht hat, den Angeklagten H., der sich am 16. Juni 1990 seiner Festnahme in Belgien hatte entziehen können, vor dem weiteren Zugriff der Polizei zu retten. Einen Beitrag, der sich in irgend einer Weise auf die angeklagten Taten hätte fördernd auswirken können, hat das Oberlandesgericht in diesen Aktivitäten des Angeklagten Hu. nicht gesehen.
b) Ähnlich verhält es sich mit der Angeklagten M.. Ihre Zugehörigkeit zu der Gruppe schon vor der Tat vom 4. Mai 1990 in Hannover konnte nicht sicher festgestellt werden. Als nachweisbar hat das Oberlandesgericht ihre Zugehörigkeit erst ab dem 20. Mai 1990 erachtet, als die Angeklagte mit dem Angeklagten H. und Ha. in Den Haag eintraf und in der Folgezeit bis zum 16. Juni 1990 an verschiedenen Orten in den Niederlanden und dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Begleitung verschiedener Männer der Gruppe gesehen wurde. Feststellbar waren weiter nicht näher zu konkretisierende Aufenthalte der Angeklagten Ma. in den Wohnungen P straat 23 in Den Haag und in Hannover, Cä-Straße 14. Zur Überzeugung des Oberlandesgerichts nachgewiesen ist zwar auch, daß die bei der Verhaftung des Angeklagten H. und der Angeklagten M. am 16. Juni 1990 sichergestellten Reisepässe auf die Namen "Andrew Edward Thornton", versehen mit dem Paßbild des Angeklagten H., und auf den Namen "Peter John Watson", versehen mit dem Bild des Gruppenmitglieds Ha., sowie ein weiterer in der Wohnung der Zeugin Hi. aufgefundener Paß (ohne Bild) von der Angeklagten M. gefälscht worden sind, nicht aber, daß sie in irgend einem konkreten Zusammenhang mit einer der angeklagten Taten stehen.
c) Der Freispruch des Angeklagten H. begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß er derjenige der Angeklagten ist, der - soweit feststellbar - die intensivsten Aktivitäten für die PIRA-Gruppe entfaltet hat und dessen Anwesenheit im Operationsgebiet der PIRA-Festlandgruppe - anders als bei den Angeklagten Hu. und M. - für die in Betracht kommenden Tatzeiten durchgängig nachweisbar ist. Zwar könnte der Anmietung und der Unterhaltung der Wohnung Hannover, Cä-Straße 14, durch den Angeklagten H. besondere Bedeutung im Sinne einer konkreten Unterstützung zumindest der Taten vom 2. Juni 1990 in Dortmund zukommen, da eine als Beihilfe zu wertende Teilnahmehandlung ebenso wie mittäterschaftliche Tatbeteiligung auch im Vorbereitungsstadium einer Tat oder zu einer Zeit möglich ist, wenn der Täter noch nicht zur Tat entschlossen ist (BGHSt 2, 344, 345 f.; BGH NJW 1985, 1035 f. [BGH 26.10.1984 - 3 StR 438/84]). Die Teilnahmehandlung muß jedoch nachweislich mit dem Willen und dem Bewußtsein geleistet worden sein, die Haupttat zu fördern, wobei der Vorsatz des Gehilfen die Haupttat nur in deren wesentlichen Unrechtsgehalt und ihrer Angriffsrichtung erfaßt haben muß (BGHSt 11, 66; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 6; BGH NJW 1982, 2453, 2454 [BGH 30.06.1982 - 1 StR 757/81]; Roxin LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 47; Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. § 27 Rdn. 19; Dreher/Tröndle 47. Aufl. § 27 Rdn. 8 jeweils m.w.N.). Das hat jedoch auch das Oberlandesgericht nicht verkannt (vgl. UA S. 224) und diese rechtlichen Grundsätze seiner Prüfung der vorhandenen Indizien zugrunde gelegt (vgl. UA S. 224 ff.). Wenn es dabei zu dem, wenn auch nicht naheliegenden, aber möglichen Schluß gelangt, daß eine konkrete Förderung der Dortmunder Taten durch Anmietung und Besitz der Wohnung Cä-Straße 14 in Hannover nicht vorliegt, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen. Ihm ist es insbesondere verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (BGHSt 10, 208, 210 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]; BGH NStZ 1984, 180; Hürxthal-KK 3. Aufl. StPO § 261 Rdn. 51).