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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.10.1984, Az.: 3 StR 438/84

Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft; Transport des Heroins als Vorbereitungshandlung für das spätere Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln; Bestrafung als Mittäter bei Veranlassung anderer zur Vornahme der eigentlichen Tathandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1984
Aktenzeichen
3 StR 438/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 13.07.1984

Fundstellen

  • JZ 1985, 100
  • MDR 1985, 158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 106-107
  • StV 1985, 278

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch ein auf Vorbereitungshandlungen beschränkter Tatbeitrag kann eine mittäterschaftliche Stellung des Täters begründen.

  2. 2.

    Voraussetzung für eine Zurechnung ist ein gemeinsamer Tatplan und der Täter auf der Grundlage des Tatplanes handelt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Täter nach der Planung seiner Auftraggeber lediglich mit dem Vorbereitungsakt des Transports von Rauschgifts (nach Brüssel) beauftragt war, nach der Planung bei der von anderen ausgeführten Einfuhrhandlung jedoch nicht mitwirken sollte.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 26. Oktober 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1984

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB),

    2. b)

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist nicht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen, sondern nur wegen Beihilfe dazu. Außerdem ist auf die Sachrüge der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

2

1.

Der Angeklagte hat 76,6 Gramm Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 78 % im Auftrag von zwei italienischen Staatsangehörigen gegen ein Entgelt von B. nach Br. transportiert. Er wußte, daß das Heroin von Br. in die Bundesrepublik Deutschland gebracht und dort verkauft werden sollte.

3

2.

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß sich der Angeklagte durch die Kurierfahrt von B. nach Br. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht hat (BGH MDR 1979, 71). Für die im Ausland begangene Tat gilt gemäß § 6 Nr. 5 StGB das deutsche Strafrecht. Zu Recht geht die Strafkammer auch davon aus, daß der Angeklagte durch den Transport des Heroins nach Brüssel die von vornherein beabsichtigte - und auch durchgeführte - Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland unterstützt hat. Insoweit ist sein Beitrag aber nicht der eines Täters, wie das Landgericht meint, sondern der eines Gehilfen.

4

a)

In dem Transport des Heroins nach Br. liegt lediglich eine Vorbereitungshandlung für das später von den zwei italienischen Staatsangehörigen begangene Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der Versuch dieses Verbrechens beginnt frühestens mit Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen, das geschützte Rechtsgut somit bereits unmittelbar gefährden (BGH MDR 1983, 685; BGH, Beschluß vom 10. Juni 1983 - 2 StR 98/83). Bei der nicht in Grenznähe vorgenommenen Übergabe des Rauschgifts an die zur Einfuhr bereiten Personen liegen diese Voraussetzungen noch nicht vor, weil deren Tun nicht ohne Zwischenakte, beginnend mit der Beladung des zur Einfuhr benützten Fahrzeuges, in die Tatbestandserfüllung übergehen sollte (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1983 - 2 StR 762/82).

5

b)

Allerdings kann als Mittäter wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln auch bestraft werden, wer die eigentliche Tathandlung durch andere vornehmen läßt (vgl. Körner, BtMG § 29 Rdn. 96). Davon, daß das hier der Fall ist, geht die Strafkammer aus. Ihr ist aber nicht zuzustimmen.

6

Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft ist zwar nicht, daß sich jeder Täter an der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung beteiligt. Mittäter kann auch sein, wer - mit Täterwillen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 282/83) - lediglich einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf Vorbereitungshandlungen beschränken kann (BGHSt 16, 12, 14; BGH, Urteil vom 15. Mai 1984 - 1 StR 169/84). Notwendig ist aber stets, daß dies auf der Grundlage gemeinsamen Wollens geschieht (BGH, Urteil vom 15. Mai 1984, a.a.O.), daß also eine gemeinschaftlich begangene Tat vorliegt (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984 - 2 StR 715/83). Es genügt dafür, daß der einzelne Mittäter bei der Ausführung in Übereinstimmung mit dem oder den anderen im Sinne eines Planes handelt und ihn dadurch zu einem gemeinsamen macht (Roxin in LK, 10. Aufl. § 25 Rdn. 119). Daran fehlt es nach den Feststellungen hier. Denn der Angeklagte sollte nach den Plänen seiner Auftraggeber nicht deren Partner bei der von diesen in Aussicht genommenen Einfuhrhandlung werden. Er war lediglich mit dem Vorbereitungsakt des Transports des Rauschgifts nach Brüssel beauftragt. Das weitere Geschehen war seinem Einfluß entzogen. Seine Auftraggeber lehnten auch seine Bitte ab, ihn in ihrem Pkw mit nach Deutschland zu nehmen. Bei dieser Sachlage ist der Angeklagte nicht Mittäter. Er ist vielmehr Gehilfe. Dafür reicht es aus, daß er die Tathandlung der Einfuhr im Vorbereitungsstadium unterstützt hat (BGHSt 2, 344, 346).

7

c)

Die deshalb notwendige Schuldspruchänderung kann der Senat selbst vornehmen. Eines rechtlichen Hinweises bedarf es nicht, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders, als geschehen, hätte verteidigen können.

8

3.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Handeltreibens und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhängten Einzelstrafe und damit der Gesamtstrafe. Die wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe ist ebenfalls aufzuheben, da nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe durch die aufgehobene Einzelstrafe beeinflußt ist.

9

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage, ob die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtMG gemildert werden kann, näher erörtert werden muß (vgl. dazu BGHSt 31, 163, 166 ff; BGH Strafverteidiger 1984, 75, 287).

Schmidt
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer