Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.04.1995, Az.: 4 StR 175/95
Versuchter Diebstahl; Versuchter Raub; Zueignungsabsicht; Leere Geldbörse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 175/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Will sich der Täter das Geld, nicht aber die weggenommene tatsächlich leere Geldbörse zueignen, liegt nur ein versuchter Diebstahl, bzw. ein versuchter Raub vor.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. und Ma. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (M.) bzw. fünf Jahren (Ma.) verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten M.. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist sie unbegründet.
Nach den Feststellungen versuchten die Angeklagten im Fall 2 zunächst, ein Taxi zu rauben. Nachdem es ihnen nicht gelang, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen, durchsuchten sie es nach Geld und nahmen schließlich eine Mappe an sich. Auf der Flucht warfen sie die Mappe, die nur Papiere enthielt, weg. Im Fall 3 raubten die Angeklagten eine Geldbörse, in der sich jedoch kein Geld, sondern nur Papiere und ein Verrechnungsscheck befanden.
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen jeweils vollendeten schweren Raubes; denn in beiden Fällen kam es den Angeklagten darauf an, Geld zu entwenden, was ihnen nicht gelang. Daß sich die Zueignungsabsicht der Angeklagten auch auf die tatsächlich entwendete Mappe bzw. Geldbörse bezogen hätte, ist nicht festgestellt. Daher liegt jeweils nur versuchter schwerer Raub vor (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 1 und 4; BGH, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 StR 752/94;Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 592/94).
Der Senat hat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten Ma., der keine Revision eingelegt hat - entsprechend geändert. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und Schuldgehalt, den die Strafkammer der Bemessung der Einzelstrafen zugrundegelegt hat, nicht. Daß "jeweils zwischen Tat und Beute ein krasses Mißverhältnis bestand", war für die Strafkammer einer der entscheidenden Umstände dafür, daß sie jeweils nur einen minder schweren Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer bzw. des schweren Raubes angenommen hat. Da die Tatumstände zutreffend berücksichtigt worden sind, schließt der Senat aus, daß das Landgericht niedrigere Strafen verhängt hätte, wenn es das festgestellte Tatgeschehen jeweils rechtlich richtig als versuchten schweren Raub gewertet hätte.