Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 3 StR 592/94
Raub; Diebstahl; Versuch; Gewaltanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 592/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Wird eine Sache unter Gewalteinwirkung entwendet, obwohl die Zueignungsabsicht nicht auf die Sache selbst abzielt, so muß dies zur Annahme und Verurteilung wegen eines versuchten Raubes führen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten R. und H. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten R.. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und ist im übrigen unbegründet.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten der Nebenklägerin die Handtasche gewaltsam und unter Einsatz von Gaswaffen entwendet, weil sie darin die Tageseinnahmen einer Videothek in Höhe von 6.000 bis 8.000 DM vermuteten. Tatsächlich hatte die Zeugin das Geld nicht in die Handtasche gelegt, sondern in ihrem Hosenbund versteckt. Aus Wut und Enttäuschung warfen die Angeklagten die Handtasche mit den persönlichen Sachen der Geschädigten während ihrer Flucht fort.
Die Strafkammer hat keine Umstände festgestellt, aus denen sich ergibt, daß sich die Angeklagten die Handtasche oder die darin befindlichen Gegenstände durch den Raub zueignen wollten. Ihnen ging es vielmehr allein um die Tageseinnahmen der Videothek. Diese haben sie nicht erhalten. Daher liegt nur ein versuchter schwerer Raub vor (vgl. BGHR StGB § 249 I Zueignungsabsicht 1 und 4). Der Senat hat den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten H., der keine Revision eingelegt hat - entsprechend geändert. Es ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagten gegen die Annahme von Versuch statt von Vollendung anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die geänderte rechtliche Bewertung berührt den Unrechts- und Schuldgehalt nicht, den die Strafkammer der Bemessung der maßvollen Freiheitsstrafen zugrunde gelegt hat. Daß die Angeklagten die erwartete Tageseinnahme in der weggenommenen Handtasche nicht vorfanden, war für die Strafkammer mit entscheidend dafür, daß sie trotz erheblicher Strafschärfungsgründe nur einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen hat. Da die Tatumstände zutreffend berücksichtigt worden sind, schließt der Senat aus, daß das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es das festgestellte Tatgeschehen rechtlich zutreffend als versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet hätte.