Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1995, Az.: III ZR 52/94
Kapitalbeteiligung an einem Immobilienprojekt; Rückzahlungsanspruch einer erfolgten Zahlung zum Zwecke der Beteiligung an einem Bauprojekt; Vertragspartner eines Geschäftsbesorgungsvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1995
- Aktenzeichen
- III ZR 52/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 17465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 13.01.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1995, 991-992 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Alfons H. D. weg ..., He.
Prozessgegner
Harald R., Richard-K.-Straße ..., I.
Amtlicher Leitsatz
Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1994 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Ende des Jahres 1987 beauftragte der Kläger den Beklagten, für ihn eine Kapitalbeteiligung an dem Immobilienprojekt "S. P. V." zu tätigen, dessen Initiator der Kaufmann F. war. Am 11. Januar 1988 und in der zweiten Januarhälfte diesen Jahres zahlte der Kläger je 50.000,00 DM an den Beklagten. Mit Schreiben vom 10. April 1989 wurde der Kläger davon unterrichtet, daß er eine Ausschüttung von 20.020,00 DM erhalte. Die Gutschrift auf seinem Konto erfolgte am 15. April 1989.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe den ihm übergebenen Betrag nicht zum Zwecke der Beteiligung an dem Bauprojekt an Herrn F. weitergeleitet, verlangt der Kläger Rückzahlung der 100.000,00 DM abzüglich der erhaltenen 20.020,00 DM. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Hauptforderung stattgegeben; einen Teil des Zinsanspruchs hat es abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Geldbeträge, die er diesem im Januar 1988 übergeben hat (§ 667 BGB), nicht verneint werden.
I.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte Schuldner eines möglichen Rückerstattungsanspruchs des Klägers ist, weil er und nicht die Firma ... GmbH, als deren Geschäftsführer der Beklagte am 9. August 1988 ins Handelsregister eingetragen worden war, Partner des Geschäftsbesorgungsvertrages (§ 675 BGB) und Empfänger des Geldbetrages war. Diese Annahme des Berufungsgerichts hält der Gegenrüge der Revisionserwiderung stand. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung können die Grundsätze über unternehmensbezogenes Handeln nicht zugunsten des Beklagten herangezogen werden.
1.
Zwar geht nach der von dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll (BGHZ 91, 148, 152 [BGH 07.05.1984 - II ZR 276/83]; 92, 259, 268; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88 - NJW 1990, 2678; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 - WM 1994, 2233, 2234). Der Inhalt des Rechtsgeschäfts muß aber - gegebenenfalls in Verbindung mit dessen Umständen - die eindeutige Auslegung zulassen, daß ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll. Bleiben dagegen ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts, so greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der gesetzliche Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein. Dann geht es nicht nur um die Frage, wer Inhaber des übereinstimmend gewollten Vertragspartners ist, sondern um die Vortrage, wer überhaupt Vertragspartner sein soll; dafür gilt § 164 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 a.a.O.; vgl. BGHZ 64, 11, 15).
2.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte habe nicht in der gebotenen Eindeutigkeit zu erkennen gegeben, daß er im Namen und in Vertretung der Firma INA tätig werden wolle.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf § 164 Abs. 2 BGB ausgeführt, der Beklagte habe das Geld von dem Kläger entgegengenommen und hierbei nicht in ausreichender Weise deutlich gemacht, daß dies mit Vollmacht und in Vertretung der Firma ... geschehe. Auch wenn die Schreiben vom 15. Februar 1988 und vom 10. April 1989 jeweils auf einem Geschäftsbogen der Firma ... gefertigt worden seien, sei der Beklagte als Empfänger des Geldes und nicht dieses Unternehmen Vertragspartner des Klägers gewesen. Abgesehen davon, daß er jedenfalls bei Abfassung des Schreibens vom 15. Februar 1988 noch keine zur Vertretung berechtigende Stellung bei der Firma innegehabt habe, habe er die genannten Schreiben auch jeweils persönlich und ohne Hinweis auf die im Briefkopf angeführte Firma unterzeichnet.
Die tatrichterliche Auslegung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis schon deshalb frei von Bedenken, weil die Schreiben, auf die sich die Revisionserwiderung stützt, erst nach Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrages von dem Beklagten verfaßt worden sind. Ausweislich des Tatbestandes hat der Kläger den Beklagten Ende 1987 mit der Kapitalanlage beauftragt und ihm im Januar 1988 die anzulegenden Beträge ausgehändigt. Daß er den Kläger in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht hätte, er wolle im Namen der Firma ... und nicht im eigenen Namen handeln, ist nicht dargetan. Die Schreiben vom 15. Februar 1988 und vom 10. April 1989 auf Geschäftsbogen der Firma ..., in denen der Beklagte den Erhalt der Gelder bestätigt bzw. die Gutschrift des Ausschüttungsbetrages von 20.020,00 DM angekündigt hat, sind dem Vertragsschluß nachgefolgt und haben den Inhalt der Vereinbarung nicht abgeändert. Es kommt daher nicht darauf an, ob es für die Abgabe einer vertraglichen Willenserklärung im Namen der Firma ... GmbH genügt hätte, daß sich der Beklagte für seine Schreiben ihrer Geschäftsbogen bedient hat.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch zu Recht auf das Verhalten des Beklagten in dem Auskunftsverfahren der Parteien verwiesen. Wenn der Beklagte dort vorgetragen hat, die Fa. R. und Partner OHG habe das Geld empfangen, spricht dies dafür, daß er bei Erhalt der Geldbeträge nicht einmal den inneren Willen hatte, für die Firma MB aufzutreten.
II.
Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit es den Rückzahlungsanspruch mit der Begründung verneint hat, der Beklagte habe die vertragsgemäße Weiterleitung der empfangenen 100.000,00 DM an den Kaufmann Franz bewiesen.
1.
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß dem Beklagten im Rahmen des Anspruchs aus § 667 BGB auf Rückgabe des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen die Beweislast für eine dem Vertrag entsprechende Verwendung der Geldbeträge obliegt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1990 - III ZR 336/89 - BGHR BGB § 667 Beweislast 4 = NJW-RR 1991, 575 m.w.N.). Es meint aber, aus den unstreitigen Umständen ergebe sich, daß der Beklagte den Geschäftsbesorgungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt habe. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen durch.
a)
Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der Umstand, daß sich der Kläger in dem Auskunftsverfahren der Parteien mit der Erklärung des Beklagten zur Weitergabe der Gelder begnügt und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt habe, belege nicht, daß die Weiterleitung des Geldes tatsächlich erfolgt sei. Die in diesem Zusammenhang erhobene Gegenrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch. Der Gang des Auskunftsverfahrens gibt für die Rückzahlungsforderung des Klägers nichts her. Sein Auskunftsanspruch war mit der Abgabe der Erklärung des Beklagten unabhängig davon erfüllt, ob diese der Wahrheit entsprach (vgl. BGHZ 86, 23, 26) [BGH 01.12.1982 - VIII ZR 279/81]. Da der Kläger in dem genannten Verfahren lediglich Auskunft begehrt und eine Stufenklage nicht erhoben hatte, hatte der Beklagte ihn mit seiner Erklärung klaglos gestellt.
b)
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch dem Inhalt der sogenannten Verpflichtungserklärung, die der Kaufmann F. ausgestellt hat, nicht schon den Nachweis entnommen, daß das Geld tatsächlich an diesen geflossen ist. Der Wortlaut der Urkunde, die die Äußerung enthält, der Kläger als Auftraggeber stelle Herrn F. einen Betrag von 55.000 US-Dollar zur Verfügung, läßt nicht zwingend den Schluß darauf zu, daß die Übergabe des Geldes bereits tatsächlich erfolgt und in dem Schriftstück nicht lediglich angekündigt worden ist. Eine Beweiserhebung zur Bedeutung der Verpflichtungserklärung hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig (vgl. unten zu II, 1 c), nicht durchgeführt.
c)
Auch unter Berücksichtigung ihrer nur eingeschränkten Überprüfbarkeit halten aber die tatrichterlichen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine ordnungsgemäße Weiterleitung der Geldbeträge seitens des Beklagten als bewiesen annimmt, den Rügen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, aus dem Umstand, daß dem Kläger am 15. April 1989 eine Auszahlung von 20.020,00 DM zuteil geworden sei, gehe in Verbindung mit den Schreiben des Dr. B. vom 4. September 1991 und des Dr. Waiz vom 15. März 1989 nebst der beigefügten Aufstellung klar hervor, daß der Kläger Beteiligter des Projektes geworden und als solcher dort auch geführt worden sei. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß der dem Beklagten zur Verfügung gestellte Betrag nicht bestimmungsgemäß verwandt worden sei.
Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt (§ 286 ZPO), daß die Unterlagen, die die Beteiligung des Klägers an dem Vorhaben belegen sollen, vorwiegend nur von dem Beklagten und dem für ihn mitarbeitenden Dr. W., nicht aber eindeutig von dem Initiator des Projekts und vorgesehenen Empfänger des Geldes, dem Kaufmann F., herrühren. Herr F. hatte am 12. Dezember 1988 gegenüber der Firma ... GmbH, ohne die Projektbeteiligten zu bezeichnen, eine Vorabausschüttung von 20 % angekündigt, die mit späteren gewinnabhängigen Ausschüttungen verrechnet werden sollte. Daraufhin hatte der Beklagte am 14. März 1989 Dr. W. eingeschaltet und diesem eine von ihm, dem Beklagten, selbst gefertigte Aufstellung der Kapitalanleger übersandt. Auf der Grundlage der Aufstellung des Beklagten ermittelte Dr. W. den Gesamtbetrag für die Ausschüttung und leitete seine Berechnung am 15. März 1989 Herrn F. zu. Dem Kläger wurde der Betrag von 20.020,00 DM mit Scheck der Firma ... GmbH geleistet. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß für den Nachweis einer tatsächlichen Beteiligung des Klägers an dem Projekt nur Erklärungen und Schriftstücke maßgebend sein können, die von dem Initiator und vorgesehenen Empfänger der Gelder, Herrn F., herrühren und nicht solche, die allein aus der Sphäre des Beklagten stammen. Allerdings ist das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. B. an den Beklagten vom 4. September 1991, das das Berufungsgericht in seine Würdigung einbezieht, im Auftrag des Herrn F. verfaßt worden. Die darin enthaltene Mitteilung, er, Dr. B., sei bei Durchsicht der Akten des Herrn F. auf "offenbar durch Sie angeworbene und betreute weitere Beteiligte" gestoßen, ist jedoch wenig aussagekräftig. Auch wenn, wie aus dem Schreiben hervorgeht, in diesem Zusammenhang in den Unterlagen des Herrn F. der Name des Klägers erwähnt wird, ist dem für einen Nachweis, daß der Kläger tatsächlich, noch dazu in Höhe des geleisteten Betrages, an dem Vorhaben beteiligt war, nichts Entscheidendes zu entnehmen.
Ein gewisses Anzeichen dafür, daß der Kläger von Herrn F. als Beteiligter angesehen wurde, könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn dieser, als er den von Dr. W. für die Vorabausschüttung errechneten Gesamtbetrag von 101.353,50 US-Dollar, auf 185.000,00 DM umgerechnet, an die Firma ... GmbH zur Weiterleitung an die Anleger überwies, die Aufstellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und sie sich zu eigen gemacht hätte. Dies hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Da es Herrn F. bei seiner gewinnunabhängigen Ausschüttung über die Firma ... nicht auf die Zusammensetzung des für sämtliche Anleger gezahlten Endbetrages ankam, läßt sich auch hieraus nichts Substantielles für die dem Beklagten obliegende Beweisführung herleiten. Angesichts dieser Umstände ist mit der Ausschüttung des Gesamtbetrages seitens des Kaufmanns F. eine Billigung des Inhalts der Aufstellung in ihren Einzelheiten nicht verbunden. Das Berufungsgericht stützt sich auch nicht auf diesen Gesichtspunkt.
2.
Die Revision rügt ferner zu Recht, daß das Berufungsgericht, auch von seinem Standpunkt aus, jedenfalls gegenbeweislich dem Beweisangebot des Klägers auf Vernehmung des Kaufmanns F. hätte nachgehen müssen (§ 286 ZPO).
Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte ins einzelne gehend vortragen müssen, weshalb trotz der objektiv für seine Beteiligung sprechenden Umstände davon auszugehen sei, daß der Beklagte das Geld abredewidrig einbehalten habe. Abgesehen davon, daß die von dem Berufungsgericht als Beweisanzeichen gewürdigten Gesichtspunkte, wie dargetan, nicht den Schluß auf die ordnungsgemäße Weiterleitung des anzulegenden Betrages zulassen, ist aber nicht ersichtlich, was der Kläger, der bei der Übergabe des Geldes nicht zugegen war, noch zur weiteren Substantiierung hätte vortragen sollen. Der Beklagte, der hierzu aus eigenem Wissen Stellung nehmen kann, hat in diesem Rechtsstreit eine Gutschrift des Anlagebetrages bei Herrn F. vermittels der Firma ... GmbH behauptet, während er in dem Auskunftsverfahren der Parteien zu Protokoll erklärt hatte, er habe Herrn Franz am 23. April 1988 87.000,00 DM - nach Abzug von Vorkosten - übergeben.
III.
Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, ist die Sache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Sollte sich auf Grund der weiteren Feststellungen ergeben, daß der Beklagte den Betrag von 87.000,00 DM tatsächlich Herrn F. zugeleitet hat, stellt sich die Frage, ob er, der Beklagte, von den empfangenen 100.000,00 DM sogenannte Vorkosten in Höhe von 13.000,00 DM einbehalten durfte. Das Berufungsgericht bejaht dies mit der Begründung, aus dem in dem Prospekt dargestellten Investitions- und Finanzierungsplan gehe hervor, daß nicht sämtliche Mittel investiert würden, sondern ein gewisser Prozentsatz an Vorkosten für Kapitalbeschaffung, Treuhänder, Gutachter, Rechts- und Steuerberatung aufgezehrt werde. Selbst wenn der Prospekt, wie das Berufungsgericht meint, durch seine Erwähnung in der Verpflichtungserklärung des Herrn F. in dessen Vertragsverhältnis mit dem Kläger einbezogen worden ist, läßt sich hieraus nichts zu Gunsten des Beklagten herleiten. Dem Prospekt ist eine klare Aussage zu einem Abzug von Vorkosten, noch dazu in einer Größenordnung von 13 %, nicht zu entnehmen. Jedenfalls besagt der Prospekt nichts darüber, daß der Beklagte berechtigt sein sollte, selbst die Vorkosten abzusetzen, so daß Herrn F. nur der hierum gekürzte Betrag zum Zwecke der Anlage auszuhändigen gewesen wäre. Weitere Feststellungen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nicht getroffen.
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Deppert