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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1995, Az.: 4 StR 725/94

Konkrete Gefahr; Gefährdung des Mitfahrers; Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1995
Aktenzeichen
4 StR 725/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13036
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1995, 296-298 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DAR 1996, 170 (Kurzinformation)
  • DAR 1996, 172-173 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 504 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 3131-3134 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1996, 83-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 583
  • NZV 1995, 325-326 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1995, 449
  • VersR 1995, 978-980 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur konkreten Gefährdung des Mitfahrers in einem Fahrzeug, das von einem alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Fahrer geführt wird.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen vorsätzlicher fortgesetzter Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Nötigung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Raubes und wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe" unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - bei Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel - angeordnet und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

2

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

3

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen (II. 1. bis II. 3. der Urteilsgründe) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration 2,01 %o betrug, nachts mit seinem Pkw eine Bundesstraße. Seine damalige Lebensgefährtin, Frau B., die zunächst gefahren war, hatte ihm das Steuer überlassen, nachdem der Angeklagte sie nachdrücklich dazu aufgefordert und eine drohende Haltung eingenommen hatte, so daß sie befürchtete, bei weiterem Widerstand geschlagen zu werden. Der Angeklagte fuhr dann "in so starken Schlangenlinien", daß Frau B. "wegen der starken Gefährdung des Gegenverkehrs darauf bestand, sie wieder ans Steuer zu lassen." Dem kam der Angeklagte schließlich nach. Im Verlauf der weiteren Fahrt setzte es der Angeklagte "aufgrund eines jeweils erneut gefaßten Entschlusses noch zweimal durch, wieder jeweils für einige Kilometer auf der Bundesstraße den Pkw zu führen. In beiden Fällen mußte er schließlich wegen der gefährdenden Fahrweise in starken Schlangenlinien" wieder seine Lebensgefährtin ans Steuer lassen.

5

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB nicht. Zutreffend hat die Strafkammer zwar angenommen, daß der Angeklagte aufgrund seiner Alkoholisierung absolut fahruntüchtig war. Dagegen läßt sich ihren Ausführungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß infolgedessen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sind.

6

aa) Anders als § 316 StGB, der die Trunkenheitsfahrt wegen der mit ihr verbundenen abstrakten Gefahren unter Strafandrohung stellt, setzt § 315 c Abs. 1 StGB - wie allgemein anerkannt ist - in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Wann eine solche Gefahr gegeben ist, entzieht sich exakter wissenschaftlicher Umschreibung (BGHSt 18, 271, 272). Die Tathandlung muß aber jedenfalls über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt haben (Lackner StGB 20. Aufl. § 315 c Rdn. 22); in dieser Situation muß - was nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist (BGH NStZ 1985, 263, 264; Lackner aaO.) - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (BGH NStZ 1985, 263; VRS 44, 422, 423;  45, 38;  Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. Vorbem. §§ 306 ff. Rdn. 5; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl. § 315 c StGB Rdn. 3). Danach reicht es für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, daß sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGH VRS 26, 347; OLG Düsseldorf NStE § 315 c StGB Nr. 12; Geppert NStZ 1985, 265). Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen oder durch Ausweichen auf einen Mehrzweckstreifen (anders für diesen Fall OLG Düsseldorf NStE aaO.; OLG Hamm NZV 1991, 158) - noch in Sicherheit bringen konnte oder weil es dem Täter - für den objektiven Beobachter überraschend - gelungen ist, sein Fahrzeug noch rechtzeitig anzuhalten (vgl. Lackner aaO. Rdn. 22). Soweit in der neueren Rechtsprechung eine "hochgradige Existenzkrise" für das bedrohte Rechtsgut verlangt wird (OLG Düsseldorf NJW 1993, 3212 [OLG Düsseldorf 14.09.1993 - 2 Ss 257/93 60/93 III]), darf dies jedenfalls nicht zu einer Überspannung der Anforderungen führen, die an die Annahme einer konkreten Gefahr zu stellen sind (vgl. auch OLG Frankfurt NZV 1994, 365, 366).

7

bb) Daß die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu einer konkreten Gefahr in diesem Sinne geführt hat, läßt sich den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnehmen.

8

Allerdings dürfen auch an die Feststellungen zum Vorliegen einer konkreten Gefahr und die zugrunde liegende Beweiswürdigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es begegnet deshalb Bedenken, wenn tatrichterliche Entscheidungen allein deshalb als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, weil sie sich entsprechend den Angaben der Tatzeugen mit der Beschreibung der Gefahrensituation unter Verwendung wertender Begriffe (wie etwa dem der Notwendigkeit einer Vollbremsung) begnügen (vgl. etwa OLG Hamm NZV 1991, 158; OLG Düsseldorf NJW 1993, 3212 [OLG Düsseldorf 14.09.1993 - 2 Ss 257/93 60/93 III]; NZV 1994, 406). Die Forderung, der Tatrichter dürfe nur deskriptive Begriffe verwenden, es müßten die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge in km/h und die Entfernungen in Metern präzise angegeben werden, hätte letztlich eine unangemessene Zurücknahme des strafrechtlichen Schutzes vor Straßenverkehrsgefährdungen zur Folge. Durch das Ansinnen, sich auf zahlenmäßig genaue Angaben zu Entfernungen, Geschwindigkeiten und Bremsverzögerungen festzulegen, wären Zeugen regelmäßig überfordert. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß durch die Zulassung von Sachverhaltsbeschreibungen in wertenden Begriffen die Verteidigungsmöglichkeiten von Beschuldigten berührt werden. Dem Interesse an Schutz vor Falschbelastungen und Fehlverurteilungen kann aber nicht durch Aufstellen unerfüllbarer Anforderungen an die Präzision von Zeugenaussagen Rechnung getragen werden, sondern nur durch eine besonders sorgfältige, die Gefahren ungenauer Beschreibungen und ihren geringeren Beweiswert berücksichtigende richterliche Beweiswürdigung.

9

Auch nach diesen Maßstäben genügen die Feststellungen des Landgerichts zur Darlegung einer konkreten Gefahr den Anforderungen aber nicht. Ein Verkehrsvorgang, bei dem es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen wäre - also ein Geschehen, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, daß "das noch einmal gut gegangen sei" - wird in dem Urteil nicht geschildert. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob in den Zeiten, in denen der Angeklagte das Fahrzeug führte, überhaupt eine Begegnung mit anderen Fahrzeugen stattgefunden hat. Aus der Feststellung, daß die Lebensgefährtin des Angeklagten wegen der "starken Gefährdung des Gegenverkehrs darauf bestand, sie wieder ans Steuer zu lassen" läßt sich dies - zumal unter Berücksichtigung der Tatzeit (4.00 Uhr nachts) - nicht ableiten. Sie läßt auch die Deutung zu, daß Frau B. für den Fall, daß ein Fahrzeug entgegenkommen sollte, eine gefährliche Situation befürchtete und das Steuer übernehmen wollte, um eine solche künftige Gefahr zu vermeiden. Selbst wenn Anlaß für die Äußerung von Frau B. aber eine tatsächlich vorgefallene bedrohliche Begegnung mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs gewesen sein sollte, wird durch die Wiedergabe dieser Äußerung nicht deutlich, was sich ereignet hat und ob der Eintritt eines Schadens nur noch vom Zufall abhing.

10

Eine konkrete Gefahr ist auch nicht schon dadurch hinreichend belegt, daß der Angeklagte nach den Feststellungen in starken Schlangenlinien fuhr. Allerdings kann schon das bloße Fahren in Schlangenlinien, auch wenn es nicht zu einer Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern kommt, eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer - zum Beispiel von Insassen des Fahrzeugs - oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert - Verkehrseinrichtungen oder am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge - begründen. Ob dies der Fall ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine konkrete Gefahr wird etwa anzunehmen sein, wenn sich der Trunkenheitsfahrer in bedrohlicher Weise dem unbefestigten Fahrbahnbankett nähert und das Fahrzeug nur durch eine abrupte Lenkbewegung auf die Fahrbahn zurücksteuert. Dagegen kann es an ihr - je nach dem Verlauf und der Ausprägung der Schlangenlinien im einzelnen - fehlen, wenn sich der Täter etwa durchweg in der Mitte der leeren Fahrbahn hält, so daß für einen unbeteiligten Beobachter der Eindruck nicht entsteht, der Eintritt eines Schadens hänge lediglich vom Zufall ab. Die danach für die Bewertung der Gefährlichkeit des Schlangenlinienfahrens erforderlichen Einzelheiten teilt das angefochtene Urteil nicht mit.

11

cc) Die Annahme einer konkreten Gefahr in den Fällen II. 1. - II. 3. der Urteilsgründe kann auch nicht damit begründet werden, daß sich in dem von dem fahruntüchtigen Angeklagten gesteuerten Fahrzeug als - unter den festgestellten Umständen nicht tatbeteiligte - Beifahrerin während der gesamten Dauer der Trunkenheitsfahrten seine Lebensgefährtin befand.

12

Insofern hat der Senat allerdings in früheren Entscheidungen beiläufig in Erwägung gezogen, ob der Insasse des von einem fahruntüchtigen Fahrer geführten Fahrzeugs wegen des ihn ungleich stärker als jeden anderen Verkehrsteilnehmer treffenden Risikos regelmäßig auch dann konkret gefährdet sein könne, wenn es nicht zu einer gefährlichen Begegnung mit anderen Verkehrsteilnehmern, geparkten Autos oder sonstigen Gegenständen komme (BGH NStZ 1985, 263, 264;  1989, 73, 74). Er hat dazu die Auffassung vertreten, daß dies jedenfalls dann anzunehmen sei, wenn sich die Fahruntüchtigkeit des Täters in Fahrfehlern, die die Sicherheit des Beifahrers beeinträchtigten, wie beispielsweise im Fahren in Schlangenlinien, in einem auch nur vorübergehenden Abkommen von der Fahrbahn oder in einem sonstigen nicht durch die Verkehrslage bedingten Fahrmanöver, "indiziell nach außen gezeigt habe" (BGH NStZ 1989, 74; BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 2). Ob die Annahme einer konkreten Gefahr für den Beifahrer allein aufgrund der Mitfahrt auch ohne solche indiziellen Fahrfehler möglich sei, hat der Senat - ebenfalls beiläufig - "im Hinblick auf den mit einer höheren BAK verbundenen überproportionalen Anstieg der Gefährlichkeit des betrunkenen Kraftfahrers gegenüber dem nüchternen Fahrer zumindest bei einem mittelschweren Rausch, jedenfalls bei einer BAK von 2,0 %o" zwar als naheliegend bezeichnet, aber letztlich offen gelassen (BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 2 = NZV 1992, 370).

13

Diese Erwägungen sind in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum auf vielfältige Kritik gestoßen (vgl. unter anderem BayObLGSt 1988, 76; 1989, 125; BayObLG VRS 87, 125; OLG Köln NJW 1991, 3291 [OLG Köln 19.03.1991 - Ss 63/91]; Lackner aaO. § 315 c Rdn. 23; Cramer aaO. § 315 c Anm. 29 a; Jagusch/Hentschel aaO. § 315 c Rdn. 3; Berz NZV 1989, 409, 414; NStZ 1990, 237; Geppert NStZ 1985, 264, 265;  1989, 320, 322;  Hauf DAR 1994, 59; Hentschel JR 1985, 434; ders. NJW 1995, 627, 634; Janiszewski, Verkehrsstrafrecht, 4. Aufl. Rdn. 288 b; Ströber DAR 1989, 414; Werle JR 1990, 76). Sie bedürfen in der Tat der Präzisierung, um die Grenzen zwischen abstrakter und konkreter Gefahr und damit zwischen § 316 StGB und § 315 c StGB nicht zu verwischen:

14

Soweit der Senat erwogen hat, allein aus der sehr hohen Blutalkoholkonzentration des Fahrers auf eine konkrete Gefährdung des Beifahrers zu schließen, hält er hieran nur für den Fall fest, daß die alkoholische Beeinflussung des Fahrers einen solchen Grad erreicht hat, daß er nicht mehr in der Lage ist, kontrollierte Fahrmanöver auszuführen, und damit die Situation einem Fahren ohne die notwendigen technischen Einrichtungen - z.B. ohne intakte Bremsen - vergleichbar ist (so auch Geppert aaO.). Diese Feststellung kann aber - trotz des mit einer höheren Blutalkoholkonzentration verbundenen überproportionalen Anstiegs der Gefährlichkeit des betrunkenen gegenüber einem nüchternen Kraftfahrer - nicht an einem bestimmten BAK-Wert festgemacht oder ab einem bestimmten BAK-Wert angenommen werden; erforderlich ist vielmehr die Feststellung der im Einzelfall insoweit gegebenen Umstände, z.B. daß der "Fahrer" nicht mehr zu kontrollierter Betätigung der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs (Lenkung, Bremsen, Gaspedal) in der Lage war. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

15

Der Senat hat im übrigen offen gelassen, inwieweit die Fahruntüchtigkeit des Täters sich "indiziell nach außen gezeigt" haben muß (NStZ 1989, 73, 74; NZV 1992, 370; vgl. auch Jähnke DRiZ 1990, 427 ff.); insofern trifft die Kritik, daß er allein auf die starke Alkoholisierung des Fahrers abgehoben habe, nicht zu. Die Hinweise des Senats bedürfen allerdings der Klarstellung: Zur Annahme einer konkreten Gefahr genügt es nicht, wenn der betrunkene Fahrer lediglich einen folgenlosen Fahrfehler begeht, also etwa in Schlangenlinien fährt oder auf die - fahrzeugleere - andere Fahrbahnseite gerät. Hinzutreten muß vielmehr, daß es dabei "beinahe" zu einem Unfall gekommen wäre (vgl. oben unter 1. b) bb) am Ende). Von einer konkreten Gefährdung des Beifahrers kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn der auf der Trunkenheit des Fahrers beruhende Fahrfehler zu einer kritischen Verkehrssituation geführt hat. Auch insoweit hat das Landgericht - wie bereits ausgeführt - hier jedoch keine Feststellungen getroffen.

16

c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung und tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen II. 1. - 3. der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte sich der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt in drei Fällen schuldig gemacht hat, kommt nicht in Betracht. Die Sache bedarf vielmehr neuer Verhandlung und Entscheidung. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der neue Tatrichter in einzelnen oder allen drei Fällen die für die Annahme einer konkreten Gefahr erforderlichen Feststellungen noch treffen kann. Sollte dies der Fall sein, wird er auch Gelegenheit haben, eingehender als im angefochtenen Urteil geschehen für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob der Angeklagte mit Gefährdungsvorsatz gehandelt hat.

17

2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

18

a) Im Fall II. 4. der Urteilsgründe wird der Angeklagte durch die Annahme einer - die Bedrohung und die versuchte Nötigung zu tateinheitlicher Begehung verbindenden - fortgesetzten Körperverletzung, die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138 = NJW 1994, 1663 [BGH 03.05.1994 - GSSt 2/93] = StV 1994, 306 = MDR 1994, 700 = NStZ 1994, 383) nicht vereinbar ist, nicht beschwert.

19

b) Nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch im Fall II. 5. der Urteilsgründe.

20

Nach den Feststellungen zu diesem Fall verfolgte der Angeklagte im weiteren Verlauf des oben zu 1. a) geschilderten Geschehens mit dem Pkw einen Lkw, in den sich nach einer körperlichen Auseinandersetzung seine Lebensgefährtin geflüchtet hatte. Er wollte den Lkw durch "Ausbremsen" zum Halten zwingen. Der Angeklagte überholte den Lkw und setzte sich vor ihn. Sodann verringerte er sofort seine Geschwindigkeit bis zum Stillstand, so daß der Lkw-Fahrer ebenfalls stark abbremsen und anhalten mußte.

21

Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten im Ergebnis zu Recht einer (tateinheitlich mit vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis begangenen) Nötigung schuldig gesprochen. Der Angeklagte hat den Lkw-Fahrer mit Gewalt zum Anhalten gezwungen.

22

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB durch die Rechtsprechung kritisiert und im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen als mit Art. 103 Abs. 2 GG unvereinbar beanstandet. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht den Strafgerichten die notwendige Eingrenzung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs. 1 StGB aufgegeben (Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 BvR 718/89 u.a. - Beschlußabdruck S. 27).

23

Der hier zu beurteilende Sachverhalt gibt keinen Anlaß zu einer umfassenden Erörterung der von der Rechtsprechung als tatbestandsmäßige Nötigung erfaßten Verhaltensweisen im Straßenverkehr (vgl. Lackner aaO. § 240 Rdn. 9). Die Annahme einer tatbestandsmäßigen Nötigung mit Gewalt begegnet auch mit Blick auf die Grenzen, die Art. 103 Abs. 2 GG der tatbestandsausweitenden Interpretation setzt (BVerfG aaO. Beschlußabdruck S. 23), und unter Berücksichtigung des Wortsinnes des Gesetzes als äußerster Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (BVerfG aaO. Beschlußabdruck S. 18) keinen Bedenken, wenn - wie hier - ein Kraftfahrer einen anderen Kraftfahrer aus verkehrsfremden Gründen absichtlich durch plötzliches Bremsen zum Anhalten zwingt. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Fälle der Sitzdemonstrationen eine verfassungswidrige Überdehnung des Gewaltbegriffs angenommen, weil dort das Verhalten des Täters "lediglich in seiner Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist" (BVerfG aaO. Beschlußabdruck S. 25). Das trifft für die Fälle des absichtlichen "Ausbremsens" nicht zu. Hier beschränkt sich das Verhalten des Täters nicht auf seine bloße Anwesenheit; auch geht von seinem plötzlich abgebremsten Fahrzeug nicht nur eine psychische Zwangswirkung aus, vielmehr wirkt der Täter auf die Entschlußfreiheit des nachfolgenden Fahrers (jedenfalls auch) durch die Errichtung eines physischen Hindernisses ein. Sein Verhalten als Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu begreifen, bedeutet keine Verletzung der von dem Wortsinn des Begriffes gesetzten Grenzen.

24

c) Schließlich läßt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe im Fall II. 8. der Urteilsgründe als einer gegenüber dem Führen derselben Waffe im Fall II. 6. selbständigen (und nicht tateinheitlich begangenen) Tat im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.

25

Allerdings steht das Dauerdelikt des Besitzes einer Schußwaffe zu dem einmaligen Führen derselben Waffe grundsätzlich im Verhältnis der Tateinheit (BGH NStZ 1984, 171). Der Angeklagte hatte hier aber den Besitz an der Waffe, den er seit September 1992 ausübte (UA 13 Mitte), im Anschluß an die Tat vom 29. Mai 1993, bei der er sie führte, zunächst verloren und erst später wieder neu begründet: Als er am Morgen des 29. Mai 1993 festgenommen wurde, blieb die Waffe bei Frau B., die sie ihm später wieder aushändigte (UA 13 oben). Danach bewahrte der Angeklagte die Waffe in seiner Wohnung auf.

26

Unter diesen Umständen übte der Angeklagte den Besitz an der Waffe nicht - wie die Strafkammer zu meinen scheint - ohne Unterbrechungen von September 1992 bis zum 19. Juni 1993 aus. Vielmehr begann mit dem Aushändigen der Pistole durch Frau B. eine neue selbständige Tat des Waffenbesitzes, die mit dem Führen der Waffe am 29. Mai 1993 im Verhältnis der Tatmehrheit steht. Daß das Landgericht den Angeklagten wegen dieser Tat nur der Nötigung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe schuldig gesprochen hat und nicht auch des (tateinheitlich) hierzu ausgeübten Besitzes, beschwert ihn nicht.

27

Bei der Strafzumessung wegen des Waffenbesitzes hat die Strafkammer zwar möglicherweise als Besitzdauer den gesamten Zeitraum vom September 1992 bis zum 19. Juni 1993 zugrunde gelegt. Da sie auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt hat, kann aber ausgeschlossen werden, daß das Urteil hierauf beruht.

28

3. Der Maßregelausspruch kann insgesamt nicht bestehen bleiben.

29

a) Zur Begründung der Unterbringungsanordnung hat die Strafkammer unter anderem ausgeführt: Der von ihr gehörte Sachverständige habe beim Angeklagten "eine Alkoholabhängigkeit noch nicht zweifelsfrei bejahen können. Zwar seien bei ihm ein früher Trinkbeginn, erhebliche Trinkmengen bis an die Grenze des Alkoholmißbrauchs, mehrtägige Räusche, eine erhebliche Suchtpotenz und die Eingangsvoraussetzungen über eine Intoxikation dafür gegeben. Der Angeklagte habe jedoch noch nicht die Fähigkeit verloren, mit dem Alkohol kontrolliert umzugehen, und bei ihm hätten sich insbesondere auch noch nicht ... körperliche Entzugserscheinungen bemerkbar gemacht. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen liegt jedoch ein Hang vor, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen."

30

Mit diesen Ausführungen sind die Voraussetzungen eines Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht dargetan. Sie lassen schon nicht erkennen, ob den Überlegungen der Strafkammer ein zutreffendes Verständnis des Begriffs "Hang" (im Sinne des § 64 StGB) zugrunde liegt: Darunter ist zwar nicht nur eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit zu verstehen. Vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Mißbrauch, der den Grad psychischer Abhängigkeit erreicht hat (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1; Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 64 Rdn. 40; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 64 Rdn. 3; Lackner StGB 20. Aufl. § 64 Rdn. 2).

31

Eine solche Abhängigkeit ist den Ausführungen der Strafkammer nicht hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Urteil beschränkt sich im wesentlichen auf die Wiedergabe von wertenden und zusammenfassenden Stellungnahmen des Sachverständigen. Genaue Tatsachenfeststellungen zu der Entwicklung des Angeklagten in bezug auf seinen Umgang mit Alkohol sowie zu seinen derzeitigen Trinkgewohnheiten und -mengen fehlen. Sollte bei dem Angeklagten eine "Alkoholabhängigkeit noch nicht bejaht werden können" (zu den Begriffen Abhängigkeit und Hang vgl. Hanack in LK aaO. § 64 Rdn. 50 ff.) und er tatsächlich noch in der Lage sein, "mit dem Alkohol kontrolliert umzugehen", so spräche dies eher gegen das Vorliegen eines "Hanges" im Sinne des § 64 StGB (vgl. Hanack aaO. § 64 Rdn. 51).

32

Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und auch insoweit zur Zurückverweisung der Sache.

33

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß in neuer Verhandlung bei dem Angeklagten die Voraussetzungen eines Hanges zu übermäßigem Alkoholkonsum festgestellt werden können. "Ein früher Trinkbeginn, erhebliche Trinkmengen bis an die Grenze des Alkoholmißbrauchs, mehrtägige Räusche" können, je nach den tatsächlichen Umständen, die sich hinter diesen wertenden Zusammenfassungen verbergen, darauf hindeuten, daß bei dem Angeklagten entgegen der Wertung der Strafkammer und des Sachverständigen doch ein Verlust der Konsumkontrolle eingetreten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß es der Unterbringung nicht entgegenstünde, wenn er nur "ab und zu" in der Lage wäre, gegenüber dem übermäßigen Alkoholkonsum Hemmungen aufzubauen; ein "unwiderstehlicher" Hang wird von § 64 StGB nicht vorausgesetzt (Hanack aaO. § 64 Rdn. 40).

34

Der neue Tatrichter wird, wenn er einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholkonsum feststellen kann, bei der Entscheidung über die Anordnung gemäß § 64 StGB auch zu prüfen haben, ob die Maßnahme die erforderlichen Erfolgsaussichten hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. (NStZ 1994, 578) - genügt es entgegen der für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Vielmehr ist von Verfassungs wegen eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges erforderlich. Zur Prüfung dieser Aussicht hat die Strafkammer, der der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsverkündung noch nicht bekannt war, keinen Anlaß sehen müssen. Bei erneuter Anordnung der Unterbringung wird auch die Frage des Vorwegvollzugs der Strafe genauer zu prüfen und die Möglichkeit eines Teilvorwegvollzugs zu erörtern sein (vgl. BGHR § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2, 3).

35

b) Auch der Ausspruch über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben. Das folgt bereits aus der Aufhebung der Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung in drei Fällen. Im übrigen läßt das Urteil jede Begründung für die Dauer der festgesetzten Frist vermissen; von einer Begründung konnte hier aber, auch wenn die Entscheidung angesichts der festgestellten Vorstrafen nicht unvertretbar erscheint, um so weniger abgesehen werden, als auf die gesetzliche Höchstfrist erkannt worden ist.

36

Für die Entscheidung des neuen Tatrichters hierzu wird auf die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 24, 205 hingewiesen.