Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1995, Az.: 2 StR 15/95
Rauschgifthandel; Beginn des Handeltreibens; Kaufverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 15/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 48-49 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Vollendung des Tatbestands des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln genügt es, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Freispruch des Angeklagten M. vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertritt, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer sollte in der zweiten Jahreshälfte 1993 eine große Menge Kokain aus Kolumbien in die BRD eingeführt werden. In das Geschäft waren mehrere Vertrauenspersonen der amerikanischen und deutschen Drogenfahndungsbehörden eingeschaltet, um die Abnehmer des Rauschgiftes zu ermitteln. Noch bevor das Kokain (78,653 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 90 %) am 8. Oktober 1993 durch Vertrauenspersonen der amerikanischen Drogenbehörde nach Frankfurt am Main verbracht worden war, verhandelten Verdeckte Ermittler mit mehreren Personen, die an der Übernahme des Kokains interessiert waren, wobei sowohl die Menge des Rauschgifts wie auch die Höhe des Transportlohns Verhandlungsgegenstand war. Zu den Interessenten gehörte auch J. M., der in Kolumbien lebende Bruder des Angeklagten. J. M. nahm am 5. Oktober 1993 Kontakt auf zu Mi., einem der Verdeckten Ermittler und Transporteur des Kokains, und wies darauf hin, daß "ein Freund in zwei Stunden anrufen werde". Unter Bezugnahme auf dieses Gespräch rief der Angeklagte am 5. und 6. Oktober 1993 die Verdeckten Ermittler Mi. und K. an. Mehrfach führte er auch Telefongespräche mit seinem Bruder und weiteren unbekannt gebliebenen Personen in Kolumbien. Am 8. und 9. Oktober 1993 wartete er dann in einem Hotel in Frankfurt am Main mit einem nicht näher feststellbaren Geldbetrag auf weitere Anweisungen seines Bruders für die Übergabe des von ihm, dem Angeklagten, besorgten Geldes, das als Transportlohn an Mi. und K. ausgehändigt werden sollte. Die Übergabe von Geld und Rauschgift scheiterte aus nicht mehr feststellbaren Gründen.
2. Die Strafkammer sieht ein strafbares Verhalten des Angeklagten M. nicht als gegeben an.
Zwischen dem 4. und dem 19. Oktober 1993 sei von verschiedenen Abnehmern Interesse an unterschiedlichen Mengen Kokain geäußert worden. Die Absprachen der Beteiligten hätten sich mehrfach gewandelt. Die Beteiligung des Angeklagten M. könne keinem bestimmten Rauschgiftgeschäft zugeordnet werden. Denn die beteiligten Personen, ihre Tat- und Gewinnanteile, die Menge des Rauschgiftes, der vereinbarte Preis bzw. der Transportlohn hierfür und die Modalitäten der Übergabe könnten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden (UA S. 42).
3. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Richtig ist allerdings, daß - wie das Landgericht hervorhebt - das Handeln des Angeklagten einem bestimmten "Rauschgiftgeschäft" nicht zugeordnet werden kann, wenn darunter der Verkauf und die Übergabe einer bestimmten Menge Kokain an einen oder mehrere Abnehmer zu einem ausgehandelten Preis unter Festlegung der Abwicklungsmodalitäten verstanden wird. Dies ist jedoch nicht entscheidend, weil sich - was das Landgericht nicht bedacht hat - der Begriff des Handeltreibens nicht auf die Durchführung oder Förderung solcher "Rauschgiftgeschäfte" beschränkt, sondern inhaltlich weiter reicht.
Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Rauschgiftgeschäfte gekommen sein muß; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.N.; vgl. auch Roxin StV 1992, 517 f).
Nach den Feststellungen hat J. M., der in Kolumbien lebende Bruder des Angeklagten, als Täter den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bereits dadurch verwirklicht, daß er sich ernstlich und nachhaltig um den Ankauf oder Verkauf der 80 kg Kokain bemühte: er nahm zu diesem Zweck am 5. Oktober 1993 telefonisch Kontakt zu den Verdeckten Ermittlern K. und Mi. auf, erklärte am 9. Oktober 1993 K. fernmündlich, daß er das Geschäft nunmehr übernommen habe, es vollständig abwickeln, also die Gesamtmenge übernehmen und die 480.000 US-$ Transportlohn bezahlen wolle, erwähnte dabei seine derzeit aus Italien bzw. Spanien anreisenden Abnehmer, und bestätigte die Absprache in einem weiteren, am 10. Oktober 1993 mit K. geführten Telefonat, dem am 11. Oktober 1993 weitere, der Durchführung des Geschäfts dienende Telefongespräche mit Mi. und K. folgten. Damit war das Delikt des Handeltreibens vollendet; daran ändert es nichts, daß sich das geplante Geschäft kurz darauf schon zerschlug.
An der damit begangenen Straftat seines Bruders, die sich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, hat sich der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen beteiligt. Sein Tatbeitrag bestand in der Mitwirkung an dessen Ankaufsbemühungen: Am 5. und 6. Oktober 1993 rief er die Verdeckten Ermittler Mi. und K. an; er hielt - als Mittelsperson - zwischen ihnen und seinem Bruder Kontakt. Am 8. Oktober 1993 stieg er in einem Frankfurter Hotel ab, belegte dort ein Zimmer, führte eine nicht näher bestimmbare Summe von US-$ bei sich, die er Mi. und K. als Transportlohn für das Kokain übergeben wollte, und wartete auf diesbezügliche Anweisungen seines Bruders. Am 9. Oktober 1993 reagierte er auf drei Anrufe K.'s zwar vorsichtig und zurückhaltend, erklärte aber zuletzt, daß - was dann auch geschah - sein Bruder gleich anrufen werde. Der Freispruch ist deshalb aufzuheben.
Das neu erkennende Tatgericht wird zu klären haben, ob der Tatbeitrag des Angeklagten M. bereits als mittäterschaftliches Handeln zu werten ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 9, 14, 25, 36, 37 und 42) und ob er "eigennützig" gehandelt hat (BGHSt 34, 124 f. [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86]; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 41 und 42 m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 StR 54/94). Ansonsten kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Straftat seines Bruders (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Betracht.