Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.06.1994, Az.: 3 StR 54/94
Unerlaubtes Handeltreiben; Betäubungsmittel; Einheitliche Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 54/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 429
Redaktioneller Leitsatz
Lediglich eine Tat als eine Bewertungseinheit liegt vor, wenn durch das unzulässige Handeln mit Betäubungsmitteln die nacheinander stattfindenden Teilhandlungen, von der Erlangung bis zum Verkauf, miteinander in Verbindung treten.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die sichergestellten ca. 30 kg Paracetamol/Coffeingemisch eingezogen. Das Urteil ist auf die mit der Revision erhobene Sachrüge des Angeklagten aufzuheben.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der in Bremen lebende Angeklagte in einem dort am 7. April 1992 gegen 16.00 Uhr gemieteten Pkw am 8. April 1992 gegen 15.45 Uhr über ein nicht mehr ständig bewachtes kleines Zollamt ca. 30 kg Paracetamol/Coffeingemisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einführte. Das Gemisch befand sich in Beuteln in einer Tasche und in einem Koffer im Kofferraum. Der Angeklagte gab an, daß die Gepäckstücke einem Araber gehörten, den er allerdings nicht genau kenne, der mit dem Zug nach Bremen reise und für den er sie dorthin bringe.
Paracetamol und Coffein sind nach den Feststellungen des Landgerichts im Chemiehandel in Deutschland auch in größeren Mengen ohne Meldepflicht frei erhältlich, das Gemisch kostet ca. 100 DM/kg, in Apotheken rezeptfrei etwa 180 DM/kg. Das Gemisch wird neben legalen Verwendungsmöglichkeiten vor allem zum Strecken von Heroin benutzt, dessen Wirkung es verstärkt und überlagert, so daß auch qualitativ schlechtes Heroin besser verkäuflich ist. Die große Nachfrage und die Scheu vor dem legalen, aber doch auffälligen Erwerb des Gemischs haben zu einem erheblichen Schwarzhandel mit Paracetamol/Coffeingemisch mit Kilopreisen von 1.500 DM bis 5.000 DM geführt.
Die kontrollierenden Zollbeamten hielten das vom Angeklagten eingeführte Gemisch dem Aussehen nach für Heroin, zumal Paracetamol/Coffeingemisch beim Rauschgiftschnelltest wie Heroin reagiert. Der Angeklagte wurde festgenommen. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß der Angeklagte wußte, daß sich das Pulver in dem Pkw befand und daß er in die Niederlande gereist war, um es zu holen. Den Hintergrund der Fahrt hat es nicht aufklären können. Einen Handel mit dem Gemisch als Betäubungsmittelimitat schließt es aus. Zwar hält es das Landgericht für möglich, daß der Angeklagte selbst in irgendeiner Weise mit dem Mittel befaßt war, nimmt aber nach dem Zweifelsgrundsatz an, daß er als Kurier das Pulver einem oder mehreren Unbekannten in dem Wissen bringen wollte, daß diese es ihrerseits "- als Streckmittel oder vermischt mit Heroin - im Rahmen eines angebahnten Geschäftes oder einer laufenden Geschäftsverbindung verkaufen wollten". Dem Angeklagten sei klar gewesen, "daß das Pulver letztlich vermischt als Heroin" verkauft werden und daß "letztlich" der Gewinn für alle Beteiligten hieraus finanziert werden sollte.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung einer Haupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, wird von dem Beweisergebnis nicht getragen. Die Beweisanzeichen reichen zur Annahme einer solchen Haupttat nicht aus. Die Schlußfolgerungen des Landgerichts entfernen sich so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, daß sie nur den Verdacht einer Haupttat, nicht aber die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (vgl. BGHR StPO § 261 Vermutung 1, 7-11 m.w.Nachw.).
Die Bestrafung als Gehilfe setzt nach § 27 StGB voraus, daß einem anderen "zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat" Hilfe geleistet wird. Das erfordert, daß die Haupttat begangen, mindestens versucht worden sein muß (Lackner, StGB 20. Aufl. 1993, § 27 Rdn. 8). Der Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (BGH NStZ 1983, 462). Der Gehilfe braucht zwar die Einzelheiten der Tat nicht zu kennen, er muß aber wissen, daß er eine bestimmte fremde Tat unterstützt (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. 1991, § 27 Rdn. 19). Die vom Landgericht festgestellten Beweisanzeichen tragen nicht die Annahme, daß andere oder der Angeklagte das Gemisch als Streckmittel oder schon vermischt mit Heroin "im Rahmen eines angebahnten Geschäfts oder einer laufenden Geschäftsverbindung" verkaufen wollten (vgl. BGHR StGB § 27 I Vorsatz 6).
Zwar verbindet das unerlaubte Handeltreiben alle im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28). Erforderlich ist aber, daß ein konkretes Geschäft, wie das Landgericht nicht verkennt, zumindest "angebahnt" sein oder "laufen" muß. Der bloße Umstand, daß etwa ein Täter bisher Heroin zum Verkauf mit Paracetamol/Coffeingemisch gestreckt hat, und zu erwarten steht, daß er es wieder tun und deshalb solches Gemisch erwerben wird, reicht zur Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht aus. Ebensowenig reicht es, wenn der Angeklagte das Gemisch für einen anderen transportiert hat, der lediglich beabsichtigte, es seinerseits gewinnbringend an Drogenhändler zu veräußern. Für die Annahme des Landgerichts, das Gemisch sei für ein schon "angebahntes" oder "laufendes" Geschäft bestimmt gewesen, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Es handelt sich nicht um einen "möglichen" tatrichterlichen Schluß im Rechtssinne, weil andere Möglichkeiten, durch die ein Straftatbestand noch nicht erfüllt ist, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Der Angeklagte mag sich durch sein Verhalten in hohem Maße verdächtig gemacht haben; der Schluß des Landgerichts, daß das Gemisch "letztlich" zum unerlaubten Heroinhandel bestimmt ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit ist aber noch keine konkrete Haupttat festgestellt.
Obwohl weitere Feststellungen zu einer Beteiligung des Angeklagten an einer Betäubungsmittelstraftat nicht zu erwarten sind, ist er nicht freizusprechen. Denn der Angeklagte kann sich der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer schuldig gemacht haben. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen bezüglich der Einfuhr von Gegenständen aus Ländern der Europäischen Union stünden dem nicht entgegen (BGHSt 34, 272, 282 ff).