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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.02.1995, Az.: 2 StR 2/95

Anrechnung einer Haftstrafe; Ausland; Auslandshaft; Belgien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1995
Aktenzeichen
2 StR 2/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Wird eine Haftstrafe in Belgien verbüßt, so wird sie 1:1 angerechnet.

Gründe

1

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2

Es ist lediglich die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 gebotene Festsetzung des Maßstabs der Anrechnung für die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung nachzuholen. Das Anrechnungsverhältnis wird auf 1:1 festgesetzt, weil keine Anhaltspunkte für erschwerende Haftbedingungen ersichtlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 1994 - 2 StR 643/93).