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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1994, Az.: 2 StR 643/93

Zeugnisverweigerungsrecht; Vernehmung ; Ermittlungsrichter; Vorhalt; Frankreich; Auslieferungshaft; Anrechnungsverhältnis; Belehrung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1994
Aktenzeichen
2 StR 643/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12786
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1994, 413

Redaktioneller Leitsatz

1. Beruft sich ein Zeuge erst im Laufe der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so kann seine Aussage durch Vernehmung des Ermittlungsrichters, der ihn nach ordnungsgemäß durchgeführter Belehrung vernommen hatte, zulässigerweise verwertet werden.

2. Im Rahmen eines Vorhalts kann nur das verwertet werden, an das sich der Zeuge konkret erinnert; nicht ausreichend ist die pauschale Aussage eines Richters, die Aussage korrekt aufgenommen zu haben.

3. Hat der Angeklagte in Frankreich Auslieferungshaft erlitten, so ist ihm diese im Verhältnis 1:1 auf seine Freiheitsstrafe anzurechnen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von neun Jahren (D. S.) sowie elf Jahren (Ha. S. und H.) verurteilt und vom Vorwurf des Raubes freigesprochen.

2

Die Verfahrensrügen der Angeklagten H. und Ha. S. sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachrügen bleiben ohne Erfolg.

3

I. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Die Angeklagten besuchten gemeinsam ein Vergnügungsviertel in Andernach. Während sich H. bei einer Freundin aufhielt, geriet Ha. S. mit dem späteren Tatopfer M. S. in einer Gaststätte aus nicht feststellbaren Gründen in Streit. Sie verließen das Lokal, um den Streit auf der Straße auszutragen. Ha. S. veranlaßte D. S., ihnen zu folgen. Auf der Straße traf alsbald H. mit ihnen zusammen. Als der Streit in eine körperliche Auseinandersetzung einzumünden drohte und M. S. sich den drei Angeklagten gegenübersah, versuchte er davonzulaufen. Ha. S. holte ihn jedoch ein, schlug ihn mit den Fäusten zu Boden und schleifte ihn in Begleitung von D. S. und H. in Richtung des nahegelegenen Rheinufers. Auf einer Wiese wurde M. S. von allen drei Angeklagten mit Fausthieben zu Boden geschlagen, sodann traten sie auf ihn ein. Weshalb sich D. S. und H. an den Tätlichkeiten beteiligten, konnte nicht geklärt werden. Als M. S. benommen am Boden lag, schlugen H. und Ha. S. vor, ihn gemeinsam in den Rhein zu werfen. D. S. sträubte sich zunächst und wollte sich entfernen. Ha. S. veranlaßte ihn, dazubleiben, wenn er nicht selbst in den Rhein geworfen werden wolle. Auf den erneuten Vorschlag des Ha. S. beschlossen alle drei Angeklagten gemeinsam, M. S. zu töten. Ein unmittelbarer Anlaß oder ein Motiv für diesen Entschluß ließ sich nicht feststellen. M. S. lag benommen am Boden und konnte nicht mehr aufstehen. H. und Ha. S. schleppten ihn zu einer nahegelegenen Schiffsanlegestelle. Am Rheinufer trat D. S. dem Tatopfer mit dem Fuß in den Rücken. Gleichzeitig ließen die beiden anderen Angeklagten ihr Opfer los, so daß es in den Rhein stürzte und - wie von den Angeklagten gewollt - ertrank. Die Leiche wurde zwei Wochen später aus dem Rhein geborgen. Die Obduktion ergab Anzeichen von schwerer stumpfer Gewalteinwirkung.

5

Ha. S. räumt seine Anwesenheit am Tatort ein, leugnet aber jede Tatbeteiligung und bezichtigt D.

6

S. und H. der alleinigen Tatbegehung.

7

H. bestreitet seine Anwesenheit am Tatort und jegliche Tatbeteiligung. Die Einlassung der bestreitenden Angeklagten erachtet das Landgericht vor allem durch das als glaubhaft angesehene Geständnis des Angeklagten D. S. für widerlegt. Aussagen von Zeugen aus dem Umkreis des Angeklagten H. hält das Landgericht wegen ihrer ausgeprägten Entlastungstendenz für falsch. Die Strafkammer hat mehrere mögliche Tatmotive, darunter auch das der Bereicherung, geprüft und nicht für erwiesen gehalten.

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Den Vorwurf des Raubes erachtet das Landgericht nicht für erwiesen. Sämtliche Angeklagten hätten bestritten, dem Tatopfer Geld abgenommen zu haben. Es sei auch ungeklärt, ob M. S. das Geld zur Tatzeit noch bei sich hatte.

9

II. Die Revision des Angeklagten H.:

10

Die vom Angeklagten H. beanstandete Beweiswürdigung halt der rechtlichen Prüfung stand. Sie rechtfertigt die Feststellungen, die den Schuldspruch gegen diesen Angeklagten tragen.

11

1. Zu Unrecht macht der Angeklagte geltend, das Landgericht hätte bei der Beweiswürdigung auch die Aussage der Zeugin C. S., der Ehefrau des Angeklagten Ha. S., berücksichtigen müssen, weil er dann nicht hätte verurteilt werden können.

12

Diese Zeugin war im Ermittlungsverfahren polizeilich und richterlich vernommen worden. In der Hauptverhandlung hat sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch gemacht. Für diesen Fall ist in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß frühere Aussagen, die im anhängigen Strafverfahren gemacht worden sind, grundsätzlich einem Verwertungsverbot unterliegen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die verweigerungsberechtigte Zeugin nach vorschriftsmäßiger Belehrung von einem Richter vernommen worden ist. Dieser kann als Zeuge über die Aussage vernommen werden (BGHSt 36, 384, 385 m.w.N.). Es darf dann aber nur das herangezogen werden, was der vernehmende Richter über die vor ihm abgegebenen Erklärungen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein Vernehmungsprotokoll - notfalls durch Vorlesen - vorgehalten werden. Verwertbar ist jedoch nur das, woran sich der Richter auf den Vorhalt hin wieder erinnert, und es genügt nicht, wenn er erklärt, er habe die Aussage richtig aufgenommen (vgl. BGHSt 21, 149, 150;  11, 338, 341).

13

Hier ergibt sich aus den allein maßgebenden Urteilsgründen, daß der als Zeuge vernommene Ermittlungsrichter auch nach Vorhalt der von ihm aufgenommenen Vernehmungsniederschrift keine Erinnerung mehr an den Inhalt der Aussage der Zeugin C. S. hatte. Da der Inhalt dieser Aussage somit nicht festzustellen war, konnte sie bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden.

14

2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt keinen Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" erkennen. Auch ein mögliches Bereicherungsmotiv stellt den Tatnachweis nicht in Frage.

15

Die Jugendkammer hat die Einlassung des Mitangeklagten D. S. mit ausführlicher Begründung für glaubhaft erachtet und ihren Feststellungen zugrundegelegt. D.

16

S. hat danach nicht nur die Mitangeklagten, sondern auch sich selbst schwer belastet. Er hat eingeräumt, selbst dem Tatopfer den entscheidenden Stoß versetzt zu haben. Seine detailreiche Tatschilderung stimmt mit den objektiven Befunden am Tatort und am Tatopfer überein. Für die Richtigkeit seiner Einlassung spricht die Einbindung in die Gesamtheit der übrigen Beweismittel. Der Angeklagte Ha. S. hat eingestanden, am Tatort gewesen zu sein. Hinweise für eine Falschbezichtigung hat die Kammer trotz umfangreicher Nachforschungen nicht finden können. Eine Absprache der Mitangeklagten D. und Ha. S. über ihr Einlassungsverhalten hat das Landgericht ausgeschlossen. Die Einlassung des Angeklagten H. hält es für in sich nicht überzeugend und teilweise widerlegt, da selbst seine Ehefrau die angebliche telefonische Bedrohung durch den Mitangeklagten Ha. S. nicht bestätigt hat. Die von H. aufgebotenen Entlastungszeugen haben sich durchweg als unglaubwürdig erwiesen. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Einen Verstoß gegen den Zweifelssatz läßt die Beweiswürdigung nicht besorgen. Ein solcher Fehler könnte - wie der Generalbundesanwalt in seinem Terminsantrag darlegt - dann in Betracht kommen, wenn ein Bereicherungsmotiv die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Mitangeklagten D. S. zugunsten des Angeklagten H. verändern würde und dieses Motiv nicht hinreichend sicher ausgeräumt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.

18

Selbst wenn man unterstellt, daß sich ein Bereicherungsmotiv für den Angeklagten H. günstig hätte auswirken können, darf dieses Indiz nicht isoliert gewürdigt werden. Es ist vielmehr mit allen Beweisanzeichen in eine Gesamtwürdigung einzubringen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes entscheidet darüber, ob der Tatrichter die Überzeugung von der vollen Schuld des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Führt die Würdigung aller Beweistatsachen zu dieser Überzeugung, so liegt darin zugleich die weitere Feststellung, daß die von dem Einzelindiz ausgehenden Zweifel überwunden sind, die entlastende Tatsache also nicht zutrifft (vgl. BGHSt 36, 286, 290) [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]. Die danach gebotene Gesamtwürdigung hat der Tatrichter hier vorgenommen. Dabei hat er auch die möglichen Tatmotive einschließlich der Bereicherung in seine Erörterung einbezogen und sich die Überzeugung von der täterschaftlichen Mitwirkung aller Angeklagten an der Tötung des M. S. verschafft. Aufgrund der ausführlichen Würdigung und Prüfung der Einlassung des Angeklagten D. S. ist sicher auszuschließen, daß die Jugendkammer an der Richtigkeit seiner Tatschilderung gezweifelt hätte, wenn sie von einem Bereicherungsmotiv ausgegangen wäre. Diese Überzeugungsbildung läßt Unebenheiten, aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen: Die Strafkammer geht davon aus, alle Angeklagten hätten über zum Teil nicht unerhebliche Ersparnisse verfügt, die D. und Ha. S. eine längere Flucht ermöglicht hätten. Dies ist nicht bedenkenfrei, weil nur für den Angeklagten H. - aufgrund seiner Einlassung - Ersparnisse konkret festgestellt worden sind. Aus der längeren Flucht durfte auf das Vorhandensein von Ersparnissen nicht geschlossen werden, weil die Mittel auch durch die Tat erlangt worden sein konnten. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, weil das Landgericht jedenfalls zu der zutreffenden Schlußfolgerung gelangt ist, daß keiner der Angeklagten Veranlassung hatte, etwa aus finanziellen Nöten heraus M. S. zu berauben. Die Feststellung des Landgerichts, die Mitangeklagten D. und Ha. S. hätten sich vor ihrer Flucht nicht abgesprochen, H. zu Unrecht zu belasten, ist zwar nicht mit konkreten Tatsachen näher belegt worden. Dies kann hier jedoch hingenommen werden. Eine solche Absprache liege schon wegen des unterschiedlichen Inhalts ihrer Einlassungen fern. Schließlich mußte auch der Umstand, daß H. nach der Tat im Unterschied zu den Mitangeklagten nicht geflohen ist, nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Bewertung des Tatrichters, der Angeklagte habe davon ausgehen können, seine Einlassung werde unwiderlegbar bleiben, solange es den Mitangeklagten gelänge, sich verborgen zu halten, ist möglich und somit rechtlich nicht zu beanstanden.

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3. Im übrigen wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Wertungen der Jugendkammer und versucht, sie durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Dabei stützt sie sich teilweise auf Umstände, die in den maßgeblichen Urteilsgründen nicht festgestellt worden sind.

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4. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten H. hat somit Bestand. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

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III. Revisionen der Angeklagten D. S. und Ha. S.

22

Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen.

23

Für den Angeklagten D. S. ist lediglich die nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gebotene Festsetzung des Maßstabs der Anrechnung für die in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung nachzuholen. Das Anrechnungsverhältnis wird auf 1:1 festgesetzt, weil keine Anhaltspunkte für erschwerte Haftbedingungen ersichtlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Februar 1989 - 1 StR 691/88).