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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1995, Az.: XII ZB 7/95

Räumung sowie Herausgabe eines Ladenlokals wegen rückständiger Mietzinszahlungen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Organisationsverschulden eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
XII ZB 7/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Naumburg - 01.12.1994

Fundstellen

  • NJW 1995, 2112-2113 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1995, 1330 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Umständen ausnahmsweise ein innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als Berufungsbegründung gewertet werden kann.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Februar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 1. Dezember 1994 aufgehoben.

Gründe

1

I.

Durch Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Juli 1994 wurde die Beklagte verurteilt, ein von ihr gemietetes Ladenlokal zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Gegen das Urteil legte die Beklagte fristgerecht am 23. August 1994 Berufung ein. Am 14. September 1994 stellte sie, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten, bei dem Oberlandesgericht Naumburg den Antrag,

die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens einstweilen einzustellen.

2

Der Schriftsatz vom 14. September 1994 enthält u.a. sachliche Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil und Ausführungen dazu, daß der darin als Grundlage für den Räumungsanspruch des Klägers angenommene Kündigungsgrund aus § 554 BGB nicht vorliege, da sie, die Beklagte, sich - aufgrund erklärter Aufrechnung und eines von ihr ausgeübten Zurückbehaltungsrechts - nicht mit zwei Monatsmieten in Verzug befunden habe. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1994, an diesem Tag bei Gericht eingegangen, beantragte die Beklagte,

ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

3

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs machte sie geltend, während der Urlaubszeit sei als Folge der Arbeitsüberlastung im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten übersehen worden, daß es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit kraft Gesetzes um eine Feriensache handele.

4

Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es hat die versehentlich unrichtige Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist auf den 17. Oktober 1994 als einen Fall typischen anwaltlichen Verschuldens beurteilt, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse.

5

Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

6

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

7

1.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei (§§ 519 Abs. 1 und 2. 519b Abs. 2 ZPO).

8

a)

Die Frist zur Begründung der Berufung begann mit der Einlegung des Rechtsmittels ( § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) am 23. August 1994. Sie war durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (vgl. § 223 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), da das Verfahren eine Streitigkeit zwischen Vermieter und Mieter über die Räumung von anderen Räumen als Wohnraum betrifft und deshalb Feriensache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 4 GVG ist. Die Berufungsbegründungsfrist lief somit am 23. September 1994 ab.

9

b)

Bis zu diesem Zeitpunkt ist zwar kein ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz bei dem Oberlandesgericht eingegangen.

10

Das führt indessen ausnahmsweise nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Denn der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangene Einstellungsantrag vom 14. September 1994 ist unter den vorliegenden Umständen als Berufungsbegründung zu werten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des beschließenden Senats, kann die Berufungsbegründung, die nach § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO entweder bereits in der Berufungsschrift selbst oder in einem weiteren Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen ist, auch dadurch erfolgen, daß auf andere Schriftsätze Bezug genommen wird, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sind und inhaltlich den Anforderungen der Berufungsbegründung gerecht werden. Dabei kann die Bezugnahme auf einen bei den Akten befindlichen Einstellungsantrag (oder ein Prozeßkostenhilfegesuch) ausreichen. Die Bezugnahme muß nach der genannten Rechtsprechung nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich auch aus den Begleitumständen und aus dem Zusammenhang ergeben. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechender Einstellungsantrag (ebenso wie ein Prozeßkostenhilfegesuch) auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1977 - IV ZB 54/76 = VersR 1977, 570; Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 154/88 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1 = FamRZ 1989, 269, jeweils m.w.N.).

11

Letzteres ist hier nicht der Fall.

12

Der Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 14. September 1994 enthält zwar keinen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das ist indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unumgänglich notwendig. Es kann vielmehr genügen, daß der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz seinem Inhalt nach auch ohne einen besonderen Antrag eindeutig erkennen läßt, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll (BGH, Urteil vom 29. Januar 1987 - IX ZR 36/86 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Bestimmtheit 1 m.w.N.;Beschluß vom 24. November 1987 - VI ZB 13/87 = BGHR a.a.O. Bestimmtheit 2).

13

Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. Nachdem das Landgericht die Beklagte zur Räumung und Herausgabe des Ladenlokals an den Kläger verurteilt hat, ist dem Hinweis der Beklagten darauf, daß der angenommene Kündigungsgrund des § 554 BGB nicht bestehe, in Verbindung mit den zur Rechtfertigung ihres Einstellungsantrags vorgetragenen Gründen eindeutig zu entnehmen, daß sie sich mit der Berufung gegen die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe des Ladenlokals wenden und die Abweisung der Klage erreichen will. So betont die Beklagte in dem Einstellungsantrag ausdrücklich, die Räumung würde zu irreparablen Schäden führen. Arbeitsplätze vernichten und ihr jegliche Existenzgrundlage entziehen; "wenn der Gläubiger ... die Räumung des SB-Markt durchführen könnte, würde die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil des LG H. sinnlos".

14

Die Berufungsgründe (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) lassen sich dem Schriftsatz vom 14. September 1994 ebenfalls mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen.

15

2.

Da die Berufung hiernach fristgerecht begründet worden ist, ist der Verwerfungsbeschluß des Oberlandesgerichts vom 1. Dezember 1994 aufzuheben. Das Wiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos. Das Berufungsgericht hat nunmehr sachlich über die Berufung zu entscheiden.

Blumenröhr
Krohn
Zysk
Hahne
Gerber