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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.02.1995, Az.: XII ZB 11/95

Prozessbevollmächtigter; Frist; Fristablauf; Fristversäumnis; Berufung; Berufungsbegründung; Verantwortungsbereich der Rechtsanwaltes; Fristberechnung; Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Prozesshandlung; Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
XII ZB 11/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 15436
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Rostock
AG Plau

Fundstelle

  • FamRZ 1995, 671-672 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Liegen einem Prozessbevollmächtigten die Akten einer Prozeßhandlung vor, bei der die Frist gewahrt werden muß (Bsp.: Berufungsbegründung), so muß er den Fristablauf selbst berechnen, und darf dies nicht dem Büropersonal überlassen.

Die Fristkontrolle stellt keine Büroarbeit dar, sonder es wird vielmehr die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Prozesses geprüft, die der Verantwortung des Rechtsanwaltes obliegt. Zumindest bei Vorliegen der Akten muß der Prozessbevollmächtigte die Fristen selbst berechnen. War zu diesem Zeitpunkt die Frist bereits abgelaufen, wird damit der Zeitpunkt der Fristbeginn für das Beantragen der Wiedereinsetzungen der vorherigen Stand festgelegt.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 1. Juli 1994 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Klage des ehelichen Kindes gegen die Beklagte auf Zahlung von Kindesunterhalt abgewiesen. Rechtzeitig am 26. Juli 1994 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt, diese aber erst am 13. Oktober 1994 begründet. Mit Beschluß vom 22. November 1994 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, da es sich um eine Feriensache handle, so daß die Berufung bis zum 26. August 1994 hätte begründet werden müssen. Am 6. Dezember 1994 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen, die Nichteinhaltung der Frist beruhe auf einem Versehen des Büropersonals seiner Prozeßbevollmächtigten. Diese habe ihrer für Fristenberechnung zuständigen Kanzleikraft die ständige Anweisung erteilt, Verfahren mit einem F-Aktenzeichen, die häufig "geborene" Feriensachen seien, nach Fristberechnung sofort der Prozeßbevollmächtigten zur Überprüfung vorzulegen, ob es sich um eine Feriensache handele oder nicht und wie die Frist im konkreten Fall zu berechnen sei. Die Kanzleikraft habe die Frist jedoch wie in einer Nichtferiensache berechnet und versäumt, die Akten der Prozeßbevollmächtigten zur Überprüfung vorzulegen, was auf deren bevorstehenden Urlaub und den damit verbundenen vermehrten Arbeitsanfall zurückzuführen gewesen sei.

2

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1994, dem Kläger zugestellt am 21. Dezember 1994, die Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

3

II. Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

4

Zwar kann der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine fehlende Vorfristnotierung schon deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil dies die Fristversäumnis nicht mehr hätte verhindern können. Auch hatte sie mit ihrer Anweisung, ihr sämtliche Familiensachen sofort nach Fristberechnung zur Überprüfung vorzulegen, den Organisationsanforderungen genügt (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Januar 1987 - IVb ZB 164/86 - BGHR ZPO § 233 Feriensache 1 m.N.). Die sofortige Beschwerde ist jedoch deshalb zurückzuweisen, weil die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag versäumt wurde (§ 234 Abs. 1 ZPO).

5

Werden die Akten dem Prozeßbevollmächtigten zum Zwecke der Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung, z.B. einer Berufungsbegründung, vorgelegt, muß er den Fristablauf eigenverantwortlich nachprüfen und darf sich nicht auf die Fristberechnung des Büropersonals verlassen. Denn bei der Fristenkontrolle in diesem Stadium der Sachbearbeitung handelt es sich nicht mehr um eine routinemäßige Büroarbeit, sondern um die Prüfung einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Prozeßhandlung, die in den eigenen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (Senatsbeschluß vom 12. November 1986 - IVb ZB 119/86 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 1 und BGH, Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - aaO. Fristenkontrolle 24).

6

Die Akte ist der Prozeßbevollmächtigten hier spätestens am 12. Oktober 1994 zum Zwecke der Berufungsbegründung wieder vorgelegt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sie eine Überprüfung vornehmen und bemerken müssen, daß die Begründungsfrist bereits abgelaufen war. Damit war das Hindernis für die Einhaltung der versäumten Frist behoben (§ 234 Abs. 2 ZPO). Von diesem Tage ab hätte die Prozeßbevollmächtigte gemäß § 234 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stellen müssen. Der Antrag kam aber erst am 6. Dezember 1994, mithin verspätet, bei Gericht ein.