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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1995, Az.: 4 StR 662/94

Betrug; Täuschung; Kreditrisiko; Kredit; Sicherheiten; Befangenheit; Mittäter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1995
Aktenzeichen
4 StR 662/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 534-535
  • wistra 1995, 222

Redaktioneller Leitsatz

1. Verurteilte ein Richter einen Mittäter, so ist dies keine Begründung für Befangenheit des Richters.

2. Wird ein Kredit aufgrund einer Täuschung bewilligt, so entsteht kein Schaden, wenn Kreditsicherheiten bestehen und auch realisierbar sind.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und Subventionsbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1994 ist hierzu lediglich folgendes zu bemerken:

3

Ob die den Befangenheitsantrag vom 22. Dezember 1993 betreffende Verfahrensrüge zulässig erhoben ist, kann dahinstehen, denn sie ist - ebenso wie die Rüge, die das Ablehnungsgesuch vom 27. Dezember 1993 zum Gegenstand hat - jedenfalls unbegründet.

4

Anders als in dem in BGHSt 37, 99 entschiedenen Fall war das Gericht an der "Absprache" zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Mitangeklagten beziehungsweise dessen Verteidiger nicht beteiligt. Aus den Vorgängen um diese Verständigung und daraus, daß der Vorsitzende der Strafkammer, nachdem ihm die Ankündigung eines Geständnisses durch den Mitangeklagten und der von der Staatsanwaltschaft gegen den Mitangeklagten erwogene Antrag zur Strafhöhe bekannt geworden waren, dies nicht sogleich dem Angeklagten und seiner Verteidigung zur Kenntnis gebracht hat, läßt sich Befangenheit nicht herleiten.

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Ebensowenig begründet die Verurteilung des ursprünglichen Mitangeklagten nach Abtrennung des Verfahrens die Besorgnis der Befangenheit der Richter gegenüber dem Angeklagten: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Mitwirkung eines Richters an einer früheren Entscheidung in gleicher Sache grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen kann, daß der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. BGHSt 21, 334, 341;  24, 336, 337 [BGH 27.04.1972 - 4 StR 149/72];  Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 24 Rdn. 12 f m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es sich bei der früheren Entscheidung um die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Tat gehandelt hat (BGH NStZ 1986, 206; StV 1987, 1). Die Vermutung der Unvoreingenommenheit gilt für Berufsrichter und Schöffen gleichermaßen (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 31 Rdn. 2). Im vorliegenden Falle bestehen keine Anhaltspunkte, die aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme begründen könnten, daß die Richter bei der Verurteilung des Mitangeklagten bereits eine endgültige Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen hatten. Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Fortgang des Verfahrens gegen den Angeklagten: Die Strafkammer führte eine Beweisaufnahme an weiteren mehr als zwanzig Verhandlungstagen durch. Hierbei blieb die Möglichkeit einer anderen Beurteilung offen, zumal die Verurteilung des Mitangeklagten auf dessen Geständnis beruhte.

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2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Schuldspruch Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt wurde; hingegen ist der Schuldspruch wegen Subventionsbetrugs nicht zu beanstanden.

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a) Nach den Feststellungen erwarb die zur Firmengruppe des Angeklagten gehörende "Z. GmbH" mit Kaufvertrag vom 11. Juli 1991 von der Treuhandanstalt sämtliche Geschäftsanteile der B. GmbH in Rostock. Bei den Kaufverhandlungen gaben der Angeklagte und seine Mittäter an, es sei beabsichtigt, zwei Spezialschiffe, nämlich die Hubinsel "W." und den Kranponton "C." im Wert von zusammen 41 Millionen DM in den Betrieb als Sacheinlage einzubringen. Tatsächlich betrug der Wert der Schiffe - wie der Angeklagte wußte - höchstens 18,9 Millionen DM; der Angeklagte wollte sie auch nicht einbringen, sondern an die B. GmbH für 41 Millionen DM verkaufen.

8

Am 3. April 1991 beantragte der später als Geschäftsführer der B. GmbH eingesetzte Mittäter des Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bei dem Wirtschaftsministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen für bei der B. GmbH zu tätigende Investitionen zum Erwerb der "W." und des Kranpontons "C.". Der Wert der Schiffe wurde auch hier bewußt wahrheitswidrig mit 41 Millionen DM angegeben. Mit Zuwendungsbescheid vom 12. September 1991 bewilligte das Wirtschaftsministerium einen für die Anschaffung der Geräte zweckgebundenen Investitionszuschuß in Höhe von 9.430.000 DM, der am 19. Dezember 1991 an die B. GmbH zur Auszahlung gelangte.

9

Nach Kreditverhandlungen ab Anfang Mai 1991 beantragten der Angeklagte und ein Mittäter am 4. November 1991 bei der D. Bank Rostock die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 12 Millionen DM für die B. GmbH zur Anschaffung der beiden Schiffe. Auch hier täuschten sie vor, die Schiffsgeräte seien 41 Millionen DM wert. Außerdem behaupteten sie, die finanzstarke Firmengruppe des Angeklagten sei zu 100 % Eigentümerin der Geschäftsanteile an der B. GmbH. In Wahrheit hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits dem Mitangeklagten und dem weiteren Mittäter das unwiderrufliche notarielle Angebot gemacht, diesen jeweils 30 % der Geschäftsanteile abzutreten. Die Bank ging aufgrund der von dem Angeklagten vorgelegten Unterlagen von einem Wert der Schiffe von insgesamt 29,7 Millionen DM aus. Am 26. November 1991 gewährte die D. Bank Kredite in Höhe von insgesamt 12 Millionen DM, die in zwei Raten im Dezember 1991 und Januar 1992 auf ein Geschäftskonto der B. GmbH ausgezahlt wurden. Die Kredite wurden unter anderem durch Bestellung von Grundpfandrechten und Schiffshypotheken abgesichert.

10

Am 7. Januar und 5. Februar 1992 ließen die Geschäftsführer der B. GmbH nach Absprache mit dem Angeklagten an die als Verkäuferin der Schiffe aufgetretene und zur Firmengruppe des Angeklagten gehörende Firma I. insgesamt ca. 12 Millionen DM als Anzahlung überweisen, obwohl die als Bedingung hierfür vorgesehene Lieferung der Schiffe nicht erfolgt war. Der Angeklagte beglich hiermit Schulden seiner niederländischen Firmengruppe und private Verbindlichkeiten. Die Schiffe wurden tatsächlich nie in den Betrieb der B. GmbH eingebracht: Der Kranponton "C." verblieb in arabischen Gewässern, die Hubinsel "W." wurde im Sommer 1992 unversichert von Portugal nach Rostock transportiert, wobei sie erheblich beschädigt wurde.

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Ab Februar 1992 traten bei der B. GmbH dauernde Liquiditätsengpässe auf. Im August 1992 ordnete das Amtsgericht Rostock die Sequestration über das Firmenvermögen an. Das Landgericht geht davon aus, daß im noch laufenden Gesamtvollstreckungsverfahren durch die Verwertung der begebenen Sicherheiten das Darlehen an die D. Bank vollständig zurückgeführt werden kann. Es könne daher nicht festgestellt werden, daß ein Vermögensschaden bei der Bank eintreten werde; es habe jedoch eine Vermögensgefährdung in Höhe der Darlehenssumme bestanden (UA 358/359).

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b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der D. Bank nicht.

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Zwar hat das Landgericht zutreffend eine Täuschung durch den Angeklagten sowohl über den Wert der Schiffe als auch über die Beteiligung seiner Firmengruppe an der B. GmbH bejaht. Die von der Strafkammer als Betrugsschaden gewertete Vermögensgefährdung in Höhe der Kreditsumme von 12 Millionen DM ist aber nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Allerdings muß die Annahme voller Befriedigung der Bank im Vollstreckungsverfahren eine Vermögensgefährdung nicht ausschließen; denn hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Gläubigerin letztlich den Kreditbetrag zurückerhält, sondern allein auf die Gefährdung ihres Vermögens zum Zeitpunkt der Kreditgewährung (vgl. RGSt 74, 129; BGH MDR 1981, 810, 811). Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung setzt jedoch voraus, daß sie bei lebensnaher, wirtschaftlicher Betrachtung einer Wertminderung gleichkommt (vgl. BGHSt 23, 300, 303). Bestanden zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits bereits vollwertige Sicherheiten, die zur Deckung des Kreditrisikos ausreichten und ohne nennenswerte Schwierigkeiten verwertbar waren, gleichen diese den Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung aus (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 3 und 7; BGH MDR 1981, 810, 811; NJW 1986, 1183; wistra 1992, 142; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 217; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 263 Rdn. 31).

14

Ob eine Befriedigung der Bank aus den gegebenen Sicherheiten bei der Kreditgewährung ohne weiteres zu erwarten war, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Landgericht gibt in den Urteilsgründen hierzu lediglich die Aussage der als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der D. Bank dahingehend wieder, daß die Bank sich durch Bestellung von Grundpfandrechten beziehungsweise Schiffshypotheken an den Liegenschaften und Schiffen der B. GmbH habe absichern können. Da die Frage der Sicherung des Darlehens anderweitig geklärt gewesen sei, habe insoweit "keine Notwendigkeit bestanden, den Wert der Geräte näher zu problematisieren" (UA 324). An anderer Stelle führt das Landgericht aus, die Bank habe die beiden Schiffe nicht mehr zur Sicherung ihres Darlehens benötigt, "weil sie an den Grundstücken und der Schiffsflotte der B. anderweitige ausreichende Sicherheiten bestellen lassen konnte" (UA 355). Dazu, um welche Sicherheiten es sich handelte und ob diese für die Bank ohne nennenswerte Schwierigkeiten zu verwerten waren, verhält sich das Urteil nicht.

15

In der neuen Hauptverhandlung werden somit ergänzende Feststellungen zu treffen sein, ob - gegebenenfalls in welcher Höhe - bei der Darlehensgewährung eine Vermögensgefährdung bestand. Sollte ein Vergehen des Betruges nach § 263 StGB mangels Vermögensschadens oder Gefährdungsvorsatzes zu verneinen sein, so wird zu prüfen sein, ob Kreditbetrug nach § 265 b StGB in Betracht kommt (vgl. BGH wistra 1992, 142).

16

c) Die Verurteilung wegen Subventionsbetrugs hält dagegen rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht auch den Begriff des "groben Eigennutzes" in § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht verkannt. Grober Eigennutz liegt bei besonders anstößigem Vorteilsstreben vor (vgl. BGH wistra 1991, 106). Er ist auch bei Erschleichen einer nicht gerechtfertigten Subvention zugunsten eines anderen nicht ausgeschlossen (vgl. Tiedemann in LK StGB 10. Aufl. § 264 Rdn. 119). Daß die Auszahlung auf ein Konto der - zum damaligen Zeitpunkt zur Firmengruppe des Angeklagten gehörenden - B. GmbH erfolgte, hindert groben Eigennutz des Angeklagten somit nicht.

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Nach den Feststellungen stammt der vom Angeklagten zur Schuldenbegleichung erlangte Betrag von etwa 12 Millionen DM - entgegen dem Vortrag der Revision - nicht ausschließlich aus dem Kredit der D. Bank. Vielmehr wurden sowohl die Subvention als auch der Kredit nahezu zeitgleich, nämlich im Dezember 1991 und im Januar 1992, an die B. GmbH ausgezahlt. Im Januar/Februar 1992 folgte dann die Überweisung von der B. GmbH - über die Firma I. - an den Angeklagten. Nach dem Tatplan sollten sowohl die durch Subventionen als auch die durch Kredite zu erlangenden Beträge die B. GmbH in die Lage versetzen, an den Angeklagten die Anzahlung für die Schiffe zu leisten (vgl. UA 27, 176, 296, 344, 351). Bei dieser Sachlage ist die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe grob eigennützig gehandelt, nicht zu beanstanden.

18

3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges hat die Aufhebung des entsprechenden Einzelstrafen- und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Zugleich ist auch die wegen Subventionsbetruges verhängte Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe aufzuheben; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß diese Strafe wegen der engen Verknüpfung beider Taten von der wegen Betruges verhängten Einzelstrafe beeinflußt ist. Der neue Tatrichter wird bei der Bemessung der Strafe wegen Subventionsbetrugs zu beachten haben, daß - wie die Revision zutreffend ausführt - die Erwägung des Landgerichts, zum Nachteil des (seine Tatbeteiligung bestreitenden) Angeklagten sei strafschärfend zu gewichten, "daß die hohen Subventionen tatsächlich ausgezahlt wurden und auch der Schaden nicht wiedergutgemacht worden ist" (UA 367/368), nicht frei von rechtlichen Bedenken ist.