Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1995, Az.: VI ZR 27/94
Kindertee; Fruchtsäfte; Hinweis auf Kariesgefahr; Form und Platzierung; Dauernuckeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1995
- Aktenzeichen
- VI ZR 27/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15798
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 943-945 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 973-974 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 765-766 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Kindertee III"
- FamRZ 1995, 537 (amtl. Leitsatz)
- FamRZ 1996, 1536 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1995, 901-905 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 803-804 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1286-1289 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 589-592 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1995, 480-485 (Volltext mit amtl. LS) "Kindertee III"
- ZIP 1995, 716-721 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Justus Meyer)
- ZIP 1995, 747-752 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 203-207 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zu Inhalt, Form und Plazierung von Warnungen vor der Gefahr von Karies durch "Dauernuckeln" auf Dosen von Kindertees.
2. Auch der Hersteller von Fruchtsäften ohne Zuckerzusatz ist zu Warnungen vor der Gefahr von Karies durch "Dauernuckeln" verpflichtet, wenn er erkennen muß, daß seine Säfte Kleinkindern über Saugerflaschen auf diese Weise verabreicht werden.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten, die Säuglings- und Kindernahrungsmittel herstellen, Schadensersatz wegen Kariesbefalles seines Milchzahngebisses.
Die Erstbeklagte produziert und vertreibt seit etwa 30 Jahren u.a. Frucht- und Gemüsesäfte für Säuglinge und Kleinkinder, darunter den "H.-Karotten-Früchte-Trunk". Seit dem Jahre 1988 befindet sich auf den Fläschchen, in denen die Erstbeklagte ihre Frucht- und Gemüsesäfte vertreibt, ein Hinweis, daß durch "dauernuckelnden Genuß" Kariesbefall an den Zähnen der Kinder eintreten kann.
Die Zweitbeklagte vertreibt u.a. von ihr hergestellte Instant-Tee-Getränke für Kleinkinder und Säuglinge. Seit dem Jahre 1975 produziert sie das granulatförmige "M.-Kindertee-Kräuter-Teegetränk", das sie in Pappdosen vertreibt und dessen Herstellung und Inverkehrbringen der Hessische Sozialminister mit Bescheid vom 20. Januar 1985 genehmigt hat. Außerdem stellt die Zweitbeklagte seit dem Jahre 1982 die pulverförmigen, in Glasdosen vertriebenen Produkte "M.-Fenchel-Tee" und "M.-Kräuter-Tee" her, die von dem früheren Bundesgesundheitsamt als frei verkäufliche "Arzneimitteltees" zugelassen wurden. Im Oktober 1973 brachte die Zweitbeklagte eine Plastiktrinkflasche mit einem Fassungsvermögen von 250 ml in den Handel. Seit Januar 1978 vertreibt sie auch eine 120 ml fassende Plastikflasche mit der Bezeichnung "Kleine Teeflasche". Beide Flaschen sind mit einem kieferorthopädisch geformten Sauger ausgestattet.
Im September 1981 beschrieb Prof. Dr. W. aus Gießen in einer zahnmedizinischen Fachzeitschrift eine "neue Form" der Milchzahnkaries bei Kleinkindern, die er auf die Verabreichung von Kinderteeprodukten an Säuglinge und Kleinkinder durch "Dauernuckeln" zurückführte.
Nachdem die Zweitbeklagte mit Prof. Dr. W. Kontakt aufgenommen hatte, nahm sie ab November 1981 in die Banderolen der Pappdosen (Instant-Tees) unter der Überschrift "Zubereitung" u.a. folgenden Hinweis auf: "Flasche selbst halten und nicht dem Kind als Nuckelfläschchen überlassen; häufiges oder andauerndes Umspülen der Zähne, z.B. vor dem Einschlafen, kann Karies verursachen".
In den ab Dezember 1982 verwendeten Banderolen wurde dieser Text aus den Zubereitungshinweisen herausgenommen. Von diesem Zeitpunkt an ließ die Zweitbeklagte etwa in Dosenmitte unter die Zubereitungshinweise zunächst folgende Sätze abdrucken: "Dieser Tee ist ausreichend gesüßt. Nachsüßen ist nicht erforderlich." Unmittelbar danach wird dann folgende Warnung abgedruckt:
(folgt Grafik)
Die Banderolen auf den Glasdosen, in denen die Zweitbeklagte ihre "Arzneimitteltees" vertreibt, enthielten zu keiner Zeit einen Hinweis auf möglichen Kariesbefall durch "dauernuckelnden" Konsum.
Im April 1987 stellte der Sachverständige, Prof. W., bei dem am 28. März 1984 geborenen Kläger Schädigungen des Milchzahngebisses fest, die er dem kariösen Erkrankungstyp des "Zucker-Saugerflaschen-Syndroms" ("nursing-bottle-syndrom") zuordnete. Am 12. Juni 1987 sind die oberen vier Schneidezähne des Klägers gezogen worden.
Der Kläger hat behauptet, ab der 3. Lebenswoche habe er den "M.-Kräuter-Tee" getrunken, später zusätzlich und überwiegend das "M.-Kindertee-Kräuter-Teegetränk", dazwischen ab und zu auch den "M.-Fenchel-Tee". Die Tees habe er in täglichen Mengen bis zu etwa 360 ml aus der "kleinen Teeflasche" der Zweitbeklagten zu sich genommen. Nach seiner ersten zahnärztlichen Untersuchung durch Frau Dr. N. am 6.9.1985 habe er den Konsum der Tees auf Anraten der Ärztin eingestellt. Ab März oder April 1985 habe er auch Säfte der Erstbeklagten getrunken, insbesondere den "H.-Karotten-Früchte-Trunk", und zwar bis Anfang 1987 in täglichen Mengen von etwa 240 ml ebenfalls mit der Plastiksaugerflasche. Sowohl die Tees als auch die Säfte habe er tagsüber als Einschlafhilfe und in nächtlichen Wachphasen als Wiedereinschlafhilfe in der Form des "Dauernuckelns" zu sich genommen.
Ab Juni 1986 habe er ständig unter täglichen starken Zahnschmerzen gelitten, die ab Oktober 1986 vor allem auch beim Zähneputzen in immer unerträglicherem Maß aufgetreten seien. Ursache seien die Schädigungen seines Milchzahngebisses gewesen, die der Sachverständige Prof. Dr. W. im April 1987 festgestellt habe. Auch an weiteren Zähnen seien Kariesschäden eingetreten. Alle diese Schäden und die hierdurch ausgelösten Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen seien auf den in der Form des "Dauernuckelns" erfolgten Konsum der Tees und Säfte der Beklagten zurückzuführen.
Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, es unterlassen zu haben, die von ihnen vertriebenen Produkte mit Warnhinweisen zu versehen, die geeignet gewesen seien, dem Verbraucher die Gefahren vor Augen zu führen, die sich aus einer Verabreichung durch "Dauernuckeln" ergeben könnten.
Er hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, daß sie als Gesamtschuldner auch verpflichtet seien, ihm für künftig infolge des Kariesbefalls entstehende Schmerzen und Beeinträchtigungen Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten.
Das Landgericht hat den Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Schmerzen und Beeinträchtigungen infolge Kariesbefalles an den Zähnen 54, 52, 51, 61, 62, 64, 74 und 84 erlitten hat und insoweit dem Feststellungsanspruch entsprochen. Die weitergehende, die Zähne 53, 63 und 65 betreffende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht auch die Schäden infolge Kariesbefalles an den Zähnen 53 und 63 in die Verurteilung einbezogen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihren (zugelassenen) Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger ab der 6. oder 8. Lebenswoche bis Anfang September 1985 den Instant-Tee "H.-Kindertee-Kräuter-Teegetränk" regelmäßig getrunken hat, und zwar tagsüber ungefähr ab Juni/Juli 1984 in der Form des "Dauernuckelns" aus der "kleinen Teeflasche" der Zweitbeklagten und anderen Plastiksaugerflaschen. Die Arzneimitteltees habe der Kläger dagegen nicht über Saugerflaschen zu sich genommen. Außerdem habe er ab April 1985 bis mindestens Juli 1986 ständig den "H.-Karotten-Früchte-Trunk" der Erstbeklagten verabreicht bekommen, und zwar ebenfalls "dauernuckelnd" aus einer Plastiksaugerflasche, die ihm seine Eltern auch nachts überlassen hätten.
Sachverständig beraten hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, daß der beim Kläger vorhandene kariöse Zerstörungstyp des "nursing-bottle-syndroms" mit Ausnahme des Zahns 65 auf dem "dauernuckelnden" Konsum des Instant-Tees "M.-Kindertee-Kräuter-Teegetränk" sowie des "H.-Karotten-Früchte-Trunks" beruht. Das Berufungsgericht kann zwar nicht feststellen, in welchem Umfang der Instant-Tee der Zweitbeklagten und der Fruchtsaft der Erstbeklagten zur Verursachung der Zahnschäden beigetragen haben. Das ist nach Auffassung des Berufungsgerichts aber im Hinblick auf § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bedeutung, weil nach dieser Vorschrift eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter für den gesamten Zahnschaden auch dann eintrete, wenn nicht zu klären sei, in welchem Umfang die einzelnen Beteiligten als Schadensverursacher in Betracht kommen.
Das Berufungsgericht ist auch der Meinung, die Beklagten hätten die Zahnschäden des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verursacht, weil sie die ihnen als Warenhersteller obliegenden Produktbeobachtungs- und Instruktionspflichten fahrlässig verletzt hätten.
Die Erstbeklagte hätte bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Produktbeobachtungspflicht spätestens ab 1984 erkennen müssen, daß auch ihr Produkt von Teilen der Verbraucher mit Saugerflaschen an Säuglinge und Kleinkinder "dauernuckelnd" verabreicht wurde, und hätte deshalb schon damals entsprechende Warnhinweise auf den Verpackungen anbringen müssen. Auch die Zweitbeklagte habe mit den "wichtigen Hinweisen" die ab Dezember 1982 im Banderolentext ihrer Instant-Teedosen enthalten waren, ihren Warnpflichten nicht genügt. Dieser Hinweis habe weder nach seinem sprachlichen Inhalt noch nach seiner äußeren Gestaltung den strengen Anforderungen entsprochen, die im Hinblick auf die mit dem naheliegenden Fehlgebrauch in Form des "Dauernuckelns" verbundenen Gesundheitsgefahren an die Aufklärungspflicht zu stellen seien.
Das Berufungsgericht ist auch überzeugt davon, daß die Eltern des Klägers ausreichende Warnhinweise der Beklagten beachtet und die Verabreichung ihrer Produkte über Saugerflaschen unterlassen hätten.
Ein Mitverschulden seiner Eltern muß sich der Kläger nach Meinung des Berufungsgerichts weder bei der Schadensentstehung noch bei der Schadensabwendung anrechnen lassen. Auch hält das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Zweitbeklagten nicht für begründet.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der beiden Revisionen nicht stand.
1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Zweitbeklagten gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, sie habe die ihr als Warenhersteller obliegenden Warnpflichten durch die ab Dezember 1982 von ihr auf die Banderolen ihrer Instant-Tees gedruckten Hinweise nicht genügend erfüllt. Der erkennende Senat hat es in seinem ersten Urteil zu den Kinderteefällen vom 12. November 1991 (VI ZR 7/91 BGHZ 116, 60, 70) dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte ihre Warnpflichten mit diesen Hinweisen gegenüber denjenigen Verwendern erfüllt hat, die seit diesem Zeitpunkt erstmals den Tee für ihre Kleinkinder zubereiteten, wozu auch die Eltern des damaligen Klägers gehörten. In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Stuttgart (ZIP 1991, 380), Hamm (NJW-RR 1993, 989), OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 25) sowie den Oberlandesgerichten Karlsruhe (7 U 157/92), Koblenz (7 U 459/93), Bamberg (1 U 185/93), Saarbrücken (1 U 712/93), Zweibrücken (4 U 146/93) und Schleswig (in bisher unveröffentlichten, aber dem Senat vorliegenden Entscheidungen) bejaht er nach eingehender Prüfung diese Frage (so auch Graf v. Westfalen, BB, Beilage 18 zu Heft 27/1994). Die Hinweise entsprechen den Voraussetzungen, die der Senat in BGHZ 116, 60, 68 für Warnhinweise dieser Art aufgestellt hat.
Wie der Senat in dieser Entscheidung besonders betont und noch einmal in seinem Urteil vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439) herausgestellt hat, war die im allgemeinen unbekannte Kariesgefahr deshalb gegeben, weil der Strahl des Getränkes über die modernen kieferorthopädisch geformten Sauger an die Rückseite der Oberkieferfrontzähne gerät, wo kaum schützender Speichelfluß stattfindet und dieser bei einer Verabreichung während der Nacht noch wesentlich geringer ist als am Tag.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden in dem von der Zweitbeklagten verfaßten Hinweis diese Gefahren ihres Produkts deutlich herausgestellt. Es ist darin klar gesagt, daß die Flasche dem Kind nicht als Nuckelfläschchen gegeben werden darf, weil häufiges oder andauerndes Umspülen der Zähne (mit dem Tee) Karies verursachen kann. Damit ist für alle erwachsenen Verwender der Tees verdeutlicht worden, welche Gefahren den Kindern durch den häufigen Teegenuß drohen. Es mag dahinstehen, ob der Ausdruck "Karies" gegenüber der Bezeichnung "Zahnfäule", die in dem vom damaligen Bundesgesundheitsamt für Arzneitees zunächst vorgeschriebenen Warnhinweis (vgl. Bundesgesundhbl. 1985, 189) aufgenommen werden mußte, eher verharmlosend war, und ob die Bezeichnung "Zahnfäule" den Zerstörungstyp weitaus besser charakterisiert hätte, wie das Berufungsgericht meint, oder, wie die Revision der Zweitbeklagten geltend macht, nur noch in der "altertümelnden Umgangssprache" vorkommt. Da auch der Begriff "Karies" im Zusammenhang mit der Zahnhygiene häufig verwendet wird und daher als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, daß dies Zahnfäule bedeutet (OLG Zweibrücken, aaO.), erfolgt durch beide Bezeichnungen jedenfalls eine gleichwertige Information (OLG Hamm, aaO.). Auch das Bundesgesundheitsamt hat im übrigen ab Januar 1987 eine Textfassung vorgeschrieben, in der auf die Entstehung von "Karies" hingewiesen werden sollte (vgl. OLG Hamm, OLG Zweibrücken, aaO.).
Inhaltlich weicht der Text des Hinweises der Beklagten allerdings von dem Text ab, den das Bundesgesundheitsamt für die Arzneitees vorgeschrieben hatte. Darin mußte u.a. noch folgendes erwähnt werden: "Der fertig zubereitete Tee enthält Stoffe, die das Wachstum von Zahnfäule erzeugende Bakterien ermöglichen. Das Wachstum derartiger Bakterien wird besonders gefördert, wenn die Teezubereitung häufig und über längere Zeit gegeben wird." Damit wird der bei der Gefahr erheblicher Gesundheits- und Körperschäden in Warnhinweisen darzulegende Funktionszusammenhang (BGHZ 116, 60, 68) besonders deutlich hervorgehoben. Insoweit bleibt der Warnhinweis der Beklagten, wie der Senat bereits in BGHZ 116, 60, 70 ausgeführt hat, an Deutlichkeit hinter dem Warnhinweis zurück, den das Bundesgesundheitsamt für Arzneitees vorgeschrieben hat. Das ist jedoch ohne rechtliche Bedeutung. In Warnhinweisen muß vor allem das Wichtigste hervorgehoben werden (vgl. Meyer, Instruktionshaftung S. 141). Das war im Streitfalle die Kariesentstehung durch "Dauernuckeln". Die Entstehung durch Bakterien war demgegenüber für den Verbraucher weniger wichtig. Aus dem Hinweis der Beklagten konnten die Verwender des Tees nicht nur entnehmen, daß dem Kind die Flasche nicht als Nuckelfläschchen überlassen werden soll, sondern auch, daß durch das häufige Umspülen der Zähne mit dem (gesüßten) Tee Karies erzeugt wird. Sie wurden also durch diesen Hinweis auch darüber unterrichtet, warum und bei welcher Verabreichungsweise der Tee gefährlich wird. Das allein ist entscheidend. Der Senat wollte mit seiner Forderung, den Funktionszusammenhang klarzustellen, nur erreichen, daß für den Benutzer erkennbar wird, warum das Produkt gefährlich ist (vgl. auch Damm JZ 1992, 637, 638) [BGH 12.11.1991 - VI ZR 7/91]. Der von der Beklagten gewählte Hinweis hatte, worauf die Revision besonders abstellt, zudem den Vorteil, daß er erheblich kürzer war und deshalb den Vorzug der schnelleren und besseren Lesbarkeit hatte.
Der Warnhinweis war auch nicht mehr, wie in der Zeit davor, in die Zubereitungshinweise aufgenommen worden, sondern durch die schwarze Umrandung und die größer und fetter gedruckte Überschrift mit Unterstreichung in genügendem Maße von den sonstigen Gebrauchsinformationen abgesetzt und als Warnung deutlich herausgestellt (vgl. OLG Hamm, OLG Düsseldorf, OLG Saarbrücken, aaO.).
Das Berufungsgericht beanstandet auch zu Unrecht die farbliche Gestaltung der Banderole. Dadurch, daß die Einfärbung auf der Banderole von einem hellen Gelb in ein immer dunkler werdendes Grün übergeht und der Warnhinweis bereits im (hell-)grünen Bereich liegt, wird der Text zwar nicht, wie es bei einem Hinweis auf Gift oder Gefahren durch Elektrizität usw. erforderlich gewesen wäre, besonders hervorgehoben. Die von der Zweitbeklagten gewählte Gestaltung war jedoch noch vertretbar, da, wie auch das Berufungsgericht einräumt, jedenfalls die Überschrift "Wichtige Hinweise" vom übrigen Text deutlich genug abgehoben wird und den Verwender veranlaßt, den nachfolgenden Text zu lesen. Auch die Plazierung des Warnhinweises auf der Rückseite der auf der Dose rundum verlaufenden Banderole unterhalb der Zubereitungshinweise birgt nicht die Gefahr in sich, daß er überlesen wird (OLG Hamm, aaO.; OLG Düsseldorf, aaO.). Der Revisionserwiderung mag zwar zu folgen sein, daß nur etwa 20 % der Verbraucher Gebrauchsanleitungen zu lesen pflegen und die große Mehrzahl der Verbraucher die experimentelle Erprobung des Gebrauches jedenfalls dann vorzieht, wenn dem entsprechenden Produkt das Image der Ungefährlichkeit anhaftet. Es mag auch sein, daß es bessere Stellen auf der Teedose gibt, um einen solchen Warnhinweis zu plazieren. Darauf kommt es aber nicht an. Da er groß genug und nicht, etwa in den Zubereitungshinweisen, versteckt war, ist die Plazierung jedenfalls nicht unvertretbar gewesen.
Der Warnhinweis der Zweitbeklagten auf ihren Teedosen war entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht im Zeitpunkt der Entstehung der Kariesgefahr durch Produktgewöhnung überholt. Die Zweitbeklagte verkauft ihre Tees zwar bereits für Kinder ab der 2. Lebenswoche. Der Kläger erhielt das Kindertee-Kräuter-Teegetränk der Zweitbeklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ab der 6.-8. Lebenswoche. Der erste Milchschneidezahn bricht bei Kindern erst später, im allgemeinen erst im Alter von 6 Monaten durch. Die Zweitbeklagte kann jedoch erwarten, daß auch diejenigen Eltern, die ihren Kindern den Tee schon verabreichen, wenn diese noch keine Zähne haben, den Warnhinweis lesen und dabei zur Kenntnis nehmen, daß die Gefahren erst mit dem Vorhandensein von Zähnen entstehen, und daß sie, falls sie auch dann noch ihrem Kind den Tee über die Flasche geben, die Warnung beherzigen. Eine solche Vorwarnung für die Zeit nach der Bildung der Zähne, mit der alle Eltern schon im Zeitpunkt des ersten Produktgebrauchs rechnen, reicht aus. Diese Unterrichtung der Eltern unterscheidet sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ganz wesentlich von dem Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGHZ 116, 60 zugrundelag. Damals hatte die Zweitbeklagte auf den Teedosen, aus denen die Eltern in der ersten Zeit der Verabreichung an das Kind den Tee entnahmen, keine ausreichenden Warnhinweise angebracht. Sie waren vielmehr unauffällig in die Zubereitungshinweise aufgenommen worden. Die spätere Herausnahme der Warnungen aus den Zubereitungshinweisen brachte dann für den an das Produkt gewöhnten Verbraucher keine so signifikanten Veränderungen, daß die Zweitbeklagte davon ausgehen konnte, daß Dauerkunden, die wußten, wie der Tee zubereitet wird, die unterhalb der Zubereitungshinweise abgedruckten deutlicheren Hinweise zur Kenntnis nahmen (BGHZ 116, 60, 70). Im Streitfalle waren die Warnhinweise von Anfang an aber ausreichend und konnten ihre Warnfunktion erfüllen.
2. Auch die Verurteilung der Erstbeklagten hat mit der vom Berufungsgericht gewählten Begründung keinen Bestand.
a) Im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Erstbeklagte es beim Inverkehrbringen ihrer Fruchtsaftgetränke pflichtwidrig unterlassen hat, ihr Produkt mit entsprechenden Warnhinweisen zu versehen.
Das Berufungsgericht stellt unangefochten fest, daß auch der "H.-Karotten-Früchte-Trunk" geeignet war, bei Verabreichung über Saugerflaschen den kariösen Zerstörungstyp des "nursing-bottle-syndroms" zu verursachen, obwohl ihm bei der Herstellung keine Zuckerzusätze beigegeben wurden, und daß die Gefahr solcher Erkrankungen dabei sogar noch größer ist als bei der Zufuhr zuckerhaltiger Teegetränke, weil neben dem darin enthaltenen Fruchtzucker die in den Säften vorhandene Fruchtsäure zu einer Zahnschädigung beiträgt. Hierbei tritt, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, ein Doppeleffekt auf: Die Fruchtsäure weicht den Zahnschmelz auf, anschließend kommt es zu einem weiteren Säurestoß durch Umwandlung von Fruchtzucker in Säure.
Die Erstbeklagte konnte nicht davon ausgehen, daß die über die Saugerflasche vermittelte schädigende Wirkung der Fruchtsäfte den Verwendern der Säfte bekannt war. Gerade besonders fürsorgliche Eltern, die auf die Saugerflasche nicht verzichten wollten, sind in der Zeit, in der die Zahnschäden bei dem Kläger entstanden sind, auf die Idee gekommen, ihren Kindern Karottensäfte in die Flasche zu geben (vgl. Wetzel, Die Zahnarzt-Woche Heft 43/91 vom 23. Oktober 1991). Im Hinblick darauf traf auch die Erstbeklagte die Verpflichtung, auf den Banderolen ihrer Saftgläser einen deutlichen Warnhinweis aufdrucken zu lassen, aus dem ersichtlich wurde, warum auch ihr Produkt für Kleinkinder und Säuglinge gefährlich werden konnte. Die Verpflichtung zu einer solchen Warnung ist entgegen der Ansicht der Revision der Erstbeklagten nicht deswegen entfallen, weil sie ihre Säfte nicht als Einschlafhilfe angepriesen hat. Auch ohne solche verharmlosenden Angaben mußte die Erstbeklagte auf das spezifische Risiko des "nursing-bottle-syndrom" in seiner ganzen Tragweite hinweisen und davor warnen (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.). Für die Entstehung der Warnpflicht ist es auch ohne Bedeutung, ob, wie die Erstbeklagte behauptet hatte, die Zahnmedizin bis zum Jahre 1988 "einen Fehlgebrauch des Nuckelfläschchens nur mit Kindertee assoziiert" und in der Kinderheilkunde bis dahin die kariogene Wirkung des "dauernuckelnden" Konsums von Fruchtsäften nicht bekannt gewesen ist. Da sich die Nuckelsaugerflasche seit Oktober 1973 im Verkehr befand, war es naheliegend, daß Eltern diese ihren Säuglingen und Kleinkindern auch mit Frucht- und Gemüsesäften zum "Nuckeln" überließen. Einen solchen "naheliegenden" Fehlgebrauch mußte die Beklagte durch Warnhinweise zu vermeiden suchen.
Für die Bejahung eines Verschuldens der Erstbeklagten kann es dahingestellt bleiben, ob sie, wie das Berufungsgericht meint, es bereits pflichtwidrig unterlassen hat, sich aus ihr zugänglichen Quellen über mögliche Gefahren, die mit ihrem Produkt verbunden sein könnten, rechtzeitig zu informieren. Insbesondere kann, wie schon in BGHZ 116, 60, 71 offen bleiben, ob sie verpflichtet war, die gängigen inländischen medizinischen Fachzeitschriften daraufhin durchsehen zu lassen, ob in den Veröffentlichungen Hinweise auf gesundheitliche Gefahren bei Verwendung ihrer Produkte enthalten waren. Da jedenfalls feststeht, daß die Erstbeklagte ihr Produkt mit Instruktionsfehlern in den Verkehr gegeben hat, ist, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, aufgrund der im Produkthaftungsprozeß geltenden Beweislastumkehr anzunehmen, daß dieser Instruktionsmangel auf dem Verschulden der Erstbeklagten beruht, wenn sie nicht den Beweis führt, daß sie kein Verschulden trifft (BGHZ 116, 60, 72). Diesen Beweis konnte die Erstbeklagte nicht mit einem pädiatrischen Sachverständigengutachten führen, dessen Einholung sie beantragt hatte. Denn es kam hierfür nicht darauf an, ob in dem Zeitraum, in dem der Kläger die Fruchtsäfte der Erstbeklagten über Saugerflaschen zu sich nahm, in der Zahnmedizin, der Kindermedizin oder der Ernährungswissenschaft eine Fehlanwendung von Fruchtsäften über die "Nuckelflasche" und eine daraus resultierende Kariesgefährdung bekannt war. Entscheidend war vielmehr, ob der Erstbeklagten dieser "Fehlgebrauch" von Fruchtsäften bekannt war. Rechtsfehlerfrei und auch von der Revision nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, die Erstbeklagte hätte bei sorgfältiger Wahrnehmung ihrer Produktbeobachtungspflicht spätestens ab 1984 erkennen müssen, daß auch ihr Produkt von Teilen der Verbraucher mit Saugerflaschen an Säuglinge und Kleinkinder "dauernuckelnd" verabreicht wurde. Mußte ihr das aber bekannt sein, dann lag es für sie als Hersteller von Babykost nahe, daß diese Verabreichungsform zu einer Kariesgefährdung führen konnte. Es traf sie dann auch ein Verschulden, wenn sie es bei dieser Sachlage unterließ, entsprechende Warnhinweise auf den Fruchtsaftflaschen anbringen zu lassen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsurteils hat die Erstbeklagte dafür, daß für sie die durch den naheliegenden Fehlgebrauch ihres Produkts ausgelösten Gesundheitsgefahren nicht erkennbar waren, weder entsprechende Tatsachen vorgetragen noch geeignete Beweismittel benannt.
b) Zweifelhaft ist jedoch, ob dem Kläger gegen die Erstbeklagte ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen aller Schmerzen und Beeinträchtigungen an sämtlichen Zähnen zusteht, wegen deren das Berufungsgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen hat. Voraussetzung hierfür wäre, daß festgestellt werden kann, daß für die Zerstörung jedes dieser Zähne der Früchtetrunk der Erstbeklagten wenigstens mitursächlich war.
aa) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß Kariesschäden an den Milchmahlzähnen (vom Berufungsgericht als "Backenzähne" bezeichnet) 54, 64, 74, 84 und 65 sowie dem Eckzahn 63 des Klägers auch allein durch Produkte der Erstbeklagten verursacht werden konnten, ist ihm allerdings kein Verfahrensfehler vorzuwerfen. Der erkennende Senat hat die diesbezüglichen Verfahrensrügen geprüft, sie aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 565a ZPO abgesehen.
Soweit das Berufungsgericht damit zugleich festgestellt hat, daß der von der Erstbeklagten zu verantwortende Beitrag zumindest mitursächlich für den Gesamtschaden an diesen Zähnen, nämlich deren Zerstörung, war, ist insoweit ihre Haftung begründet.
bb) Soweit an der Zerstörung andere Ursachen, z.B. der Tee der Zweitbeklagten, mitgewirkt haben, muß der Anteil der Zahnzerstörung durch den Früchtetrunk der Erstbeklagten ermittelt werden. Die Erstbeklagte haftet in einem solchen Falle nicht nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB für den gesamten Schaden des Klägers. Diese Vorschrift ist hier unanwendbar, da - wie unter II. 1. ausgeführt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein deliktisch zurechenbares Verhalten der Zweitbeklagten hinsichtlich der durch ihre Tees erzeugten Schäden entfällt, dies aber sowohl bei Verursachungs- als auch bei Anteilszweifeln Voraussetzung für die Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994, aaO.; BGH, Urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/63 - NJW 1994, 1880, 1881). Sofern eine (Mit-)Verursachung nur eines Teils der Schäden durch Fruchtsäfte der Erstbeklagten in Betracht kommt, ist der Umfang ihrer Haftung daher gemäß § 287 ZPO zu ermitteln.
III. 1. Schon im Hinblick darauf, daß mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen noch nicht sicher beurteilt werden kann, ob und inwieweit der Konsum der Fruchtsaftgetränke der Erstbeklagten die Schäden am Gebiß des Klägers herbeigeführt hat, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden.
Die Sache muß deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2. Der erkennende Senat ist nicht in der Lage, dem Antrag der Zweitbeklagten entsprechend die gegen sie gerichtete Klage schon jetzt abzuweisen. Zwar geht er entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon aus, daß die Zweitbeklagte mit den "Wichtigen Hinweisen" auf den Banderolen-Texten ihrer Instant-Teedosen ihre Warnpflichten bezüglich der Gefährlichkeit der Tees beim "Dauernuckeln" erfüllt hat. Eine Haftung der Zweitbeklagten könnte jedoch, was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüft hat, auch für die Schäden in Betracht kommen, die dem Kläger durch den Genuß des Fruchtsaftgetränks der Erstbeklagten entstanden sind.
a) Die Zweitbeklagte haftet allerdings nicht bereits deswegen für diese Zahnschäden, weil es sich bei den Fruchtsäften um ein Substitutionsprodukt zu ihren Tees gehandelt haben kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - Kindertee II - VersR 1994, 439, 441 = NJW 1994, 932, 934).
b) Mangels näherer Feststellungen ist derzeit aber zumindest als möglich zu unterstellen, daß dem Kläger auch das Fruchtsaftgetränk aus den von der Zweitbeklagten vertriebenen Plastikflaschen verabreicht wurde und daß damals auf diesen Flaschen noch kein Warnhinweis aufgedruckt war. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß die Pflicht zur Warnung vor der mit dem "Dauernuckeln" verbundenen erheblichen Gefahr nicht nur die Getränkehersteller trifft, sondern auch die Hersteller der Flaschen und der Schnuller, die den Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen lenken (Senatsurteil vom 11. Januar 1994 - VI ZR 41/93 - aaO.). Wenn die Zweitbeklagte auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Flaschen nur vertrieben, also nicht selbst hergestellt hat, so traf sie dennoch ebenso wie den Hersteller diese Instruktionspflicht. Denn sie war es, die nach den getroffenen Feststellungen die Flaschen "in den Handel brachte". Sie war damals offenbar die Alleinvertreiberin. Jeder Händler, auch der Einzelhändler, muß dafür sorgen, daß der Käufer die richtige Bedienungsanleitung und etwa erforderliche Warnhinweise erhält (Produkthaftungshandbuch/Foerste, Bd. I, § 26 Rdn. 13; Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, Kennzahl 1524 (Bearbeitung VII/94), S. 4). Der Alleinvertreiber eines bestimmten Produkts hat noch weitergehende Verkehrssicherungspflichten. Er muß wie der Hersteller durch entsprechende Warnhinweise darauf hinwirken, daß durch die Produktverwendung keine Gefahren für die Benutzer entstehen. Diese Pflicht bestand für die Zweitbeklagte selbst dann, wenn sie sich nicht durch Anbringung ihres Namens oder ihrer Marke auch als Hersteller der Flaschen ausgegeben hat (für solche Gestaltung vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 74/93 - VersR 1994, 319 und vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - in den Gewindeschneidemittelfällen).
Eine Haftung der Zweitbeklagten für die durch Fruchtsäfte der Erstbeklagten hervorgerufenen Schäden an den Zähnen des Klägers kann jedoch nur in Betracht kommen, soweit die Säfte dem Kläger über die von der Zweitbeklagten in den Verkehr gebrachten Saugerflaschen zugeführt wurden. Die Zweitbeklagte haftet demgegenüber nicht, soweit die Verabreichung über Plastikflaschen eines anderen Vertreibers erfolgt ist und dadurch Schäden eingetreten sind. Derartige Schäden können der Zweitbeklagten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht etwa deswegen zugerechnet werden, weil die Eltern des Klägers infolge der unterlassenen Warnung durch die Zweitbeklagte nicht davon abgehalten wurden, andere Flaschen (auf denen ebenfalls kein Warnhinweis aufgedruckt war) zu verwenden. Auch insoweit kommt eine Haftung für Schädigungen durch Substitutionsprodukte nicht in Betracht.
3. In der wiedereröffneten Verhandlung wird sich das Berufungsgericht, wenn es wieder zur Verurteilung beider Beklagten oder auch nur einer Beklagten kommt, mit der Verfahrensrüge der Revision der Erstbeklagten auseinanderzusetzen haben, daß für die nach dem 18. Lebensmonat des Klägers erfolgten Läsionen an dessen Gebiß im wesentlichen andere Ursachen als der Tee- bzw. Fruchtsaftgenuß mitverantwortlich waren, und daß, wenn sich das bestätigt, der Kläger sich ein Mitverschulden seiner Eltern anrechnen lassen müßte.
Rechtlich einwandfrei geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß ein Mitverschulden der Eltern des Klägers nur berücksichtigt werden kann, soweit es sich auf eine Phase bezieht, in welcher der Verletzungstatbestand bereits verwirklicht ist (Senatsurteil BGHZ 116, 60, 74). Ob dazu die Verabreichung der Fruchtsäfte genügt (so Foerste, EWiR § 823 BGB 4/91, 565), kann auch hier offen bleiben. Ein Mitverschulden der Eltern des Klägers liegt nicht schon darin, daß sie dem Kläger nach der Warnung der Zahnärztin Dr. N. vor den Gefahren des Dauernuckelns von Kindertee nur noch den Fruchtsaft der Erstbeklagten über die "Nuckelflasche" verabreichten. Denn es kann, wie bereits ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden, daß die Eltern die Gefährlichkeit auch dieser natürlichen Säfte ohne Zuckerzusatz bei einer solchen Verabreichung erkannt hatten. Für sie lag es ohne entsprechende diesbezügliche Warnung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nahe, daß auch dies zu Kariesschäden führen konnte. Soweit die Eltern des Klägers jedoch die Zahnschäden ihres Kindes durch sonstiges - Ernährungsfehlverhalten oder mangelhafte Zahnpflege vergrößert haben, könnte dem Kläger ein Mitverschulden seiner Eltern anzurechnen sein.