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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1995, Az.: III ZR 71/93

Jugendschutz; Bundesprüfstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1995
Aktenzeichen
III ZR 71/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 346 - 358
  • AfP 1996, 207
  • MDR 1995, 364-365 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 865-868 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 517 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1995, 703-706 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Amtspflichten des Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften bei der Mitwirkung im Verfahren der Freigabe der veränderten Fassung eines bereits indizierten Bildträgers für Jugendliche durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine Filmvertriebsgesellschaft, begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen Gewinnausfalls in Höhe von ca. 1,926 Mio DM und die Feststellung, daß die Beklagte zu weitergehendem, derzeit noch nicht bezifferbarem Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Die Klägerin vertreibt gewerbsmäßig mit Filmen bespielte Videokassetten an den Einzelhandel, insbesondere an Kaufhäuser und Videotheken. Sie ist Inhaberin der Nutzungsrechte an dem im Jahre 1987 in den USA produzierten Kinofilm "Rambo III". Nachdem die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) - ein Gremium, das im Auftrag der Obersten Landesbehörden aufgrund einer am 1. April 1985 in Kraft getretenen Ländervereinbarung tätig ist - den Film für Jugendliche nicht freigegeben hatte, wurde der Film durch Bescheid der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) vom 11. Mai 1989 als jugendgefährdend indiziert.

3

Am 8. Juni 1990 beantragte die Klägerin bei der FSK die Freigabe einer neuen, um 57 Szenen bzw. etwa sieben Minuten gekürzten Fassung für Jugendliche ab 16 Jahren. Die FSK bat im Hinblick auf die Indizierung der Ursprungsfassung um Vorlage einer Bestätigung der BPS, daß die geschnittene Version nicht inhaltsgleich mit der Originalfassung sei. Die Klägerin legte daraufhin die geänderte Fassung des Videofilms der BPS zur Prüfung vor. Am 13. September 1990 entschied der Vorsitzende der BPS durch mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, daß die gekürzte Fassung des Films mit der bereits indizierten Originalfassung inhaltsgleich sei. In einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren hob die BPS am 15. Juli 1991 den Bescheid vom 13. September 1990 auf. Die FSK erteilte daraufhin am 6. August 1991 die beantragte Freigabe der gekürzten Version für Jugendliche ab 16 Jahren.

4

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Vorsitzenden der BPS sei ohne Rechtsgrundlage ergangen. Dies habe zur Folge gehabt, daß die Freigabe der gekürzten Version des Videofilms sich bis August 1991 verzögert habe. Dadurch sei ihr erheblicher Gewinn entgangen.

5

Das Landgericht hat die Zahlungsklage auf Schadensersatz (Klageantrag zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPS) habe schon deshalb rechts- und amtspflichtwidrig gehandelt, weil er die Anfrage, ob die gekürzte Fassung des Films "Rambo III" mit der Originalfassung inhaltsgleich sei, ohne Beteiligung des Zwölfergremiums (§ 9 Abs. 3 GjS) bejahend beantwortet habe. Dies wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.

8

1. a) Gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 JÖSchG dürfen bespielte Videokassetten, Bildplatten und vergleichbare Bildträger Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll die Anwesenheit von Kindern oder Jugendlichen bei öffentlichen Filmveranstaltungen und die Entgegennahme von Bildträgern durch sie in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht gestattet sein, es sei denn die fraglichen Medien seien zuvor für die betreffende Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet worden. Es handelt sich hierbei um ein generelles Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (v. Hartlieb, NJW 1985, 830, 833; Weides, NJW 1987, 224, 226) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83].

9

Die für die Freigabeentscheidung nach § 7 JÖSchG zuständigen Obersten Landesbehörden bedienen sich der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) als gutachterlicher Stelle. Die FSK, eine im Jahre 1948 als unselbständige Abteilung der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) gegründete Organisation, prüft die ihr vorgelegten Filme, soweit es den hier interessierenden Aspekt des Jugendschutzes betrifft, auf ihren jugendgefährdenden und gewaltverherrlichenden Charakter (vgl. zu Organisation, Aufgabenbereich und Rechtsnatur der FSK u.a. v. Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl. 1991, S. 58, 69). Die Ausschüsse der FSK sind mit Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen sowie Vertretern der. Bundes- und Landesbehörden besetzt. Sie sind unabhängig und gelten als fachkundig und sachverständig (v. Hartlieb, Handbuch aaO. S. 59).

10

Rechtliche Grundlage für die Mitwirkung der FSK im Rahmen des Freigabeverfahrens nach § 7 JÖSchG ist eine Ländervereinbarung, die gemeinsam mit dem novellierten Jugendschutzgesetz am 1. April 1985 in Kraft getreten und als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist (Text der Ländervereinbarung: BAnZ 1988, S. 4111; abgedruckt bei v. Hartlieb, Handbuch, aaO. S. 56 f.; Scholz, Jugendschutzrecht, 2. Aufl., Anhang 8, S. 123 - 124; zur Rechtsnatur der Ländervereinbarung vgl. v. Hartlieb, aaO. S. 57). Die Prüfungsvoten werden gemäß Art. 1 der Ländervereinbarung als eigene Entscheidung von den Obersten Landesbehörden übernommen, soweit diese nicht für ihren Bereich ausdrücklich eine abweichende Entscheidung treffen. Dieser Vorbehalt dient der Wahrung der Hoheitsrechte der Länder, so daß verfassungsrechtliche Bedenken wegen einer in Erwägung zu ziehenden unzulässigen Übertragung staatlicher Hoheitsrechte auf private Organisationen nicht bestehen (v. Hartlieb, Handbuch, aaO. S. 60; Weides, Staatlicher Filmjugendschutz und Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, in: Festschrift für Armbruster, 1976, S. 301, 311 - 317).

11

Die FSK trifft die Entscheidung im Namen der Obersten Landesbehörden, kennzeichnet den Film nach §§ 6 und 7 JÖSchG und gibt die Entscheidung dem Antragsteller bekannt. Trifft die FSK im Jugendschutzbereich eine für den Antragsteller nachteilige Entscheidung, ist hiergegen der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

12

b) Nach dem Jugendschutzgesetz ist eine Einbeziehung der BPS im Rahmen des Freigabeverfahrens nach § 7 nicht vorgesehen. Vielmehr bestimmen § 6 Abs. 7 JÖSchG für den Bereich der öffentlichen Filmveranstaltung und § 7 Abs. 5 JÖSchG für öffentlich zugängliche bespielte Bildträger, daß Kinofilme und Bildträger, die von der Obersten Landesbehörde für Kinder und Jugendliche ab einer gewissen Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind - d.h. bis einschließlich freigegeben ab 16 Jahren - nicht der Indizierung und den damit verbundenen Vertriebs- und Werbebeschränkungen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften unterliegen. Bei Kinofilmen ist darüber hinaus gemäß Abs. 7 JÖSchG eine Indizierung durch die BPS ausgeschlossen, wenn durch die FSK bzw. die Obersten Landesbehörden eine Kennzeichnung "freigegeben nicht unter 18 Jahren" erfolgt. Mit dieser im Zuge der Novellierung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 neu eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber eine unterschiedliche Beurteilung von Kinofilmen oder Bildträgern bei der Prüfung durch die Obersten Landesbehörden bzw. die FSK und der Prüfung durch die BPS verhindern, die bis dahin möglich gewesen war (vgl. zur Begründung BT-Drucks. 10/2546, S. 19 f.). Die BPS kann Kinofilme oder Bildträger nicht als jugendgefährdend indizieren, wenn sie von den Obersten Landesbehörden für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersgruppen freigegeben worden sind.

13

c) Indem § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 5 JÖSchG die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften (§§ 1, 11 GjS) ausschließen, werden einander widersprechende Entscheidungen der Bundesprüfstelle und der Freiwilligen Selbstkontrolle verhindert. Der Ausschluß betrifft jedoch nur das Antragsverfahren nach § 11 Abs. 2 S. 1 GjS. Er läßt die Anwendbarkeit des § 18 a Abs. 1 GjS unberührt. Danach kann der Vorsitzende der BPS eine ganz oder im wesentlichen mit einer bereits indizierten Fassung inhaltsgleiche Ausgabe eines Bildträgers von Amts wegen, d.h. außerhalb des ansonsten vorgesehen Antragsverfahrens, in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufnehmen. Daher besteht die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung dann, wenn die FSK namens der Obersten Landesbehörden eine ihr vorgelegte veränderte Fassung für Jugendliche ab einer gewissen Altersstufe freigibt, die BPS ihrerseits die Neufassung von Amts wegen gemäß § 18 a Abs. 1 GjS in die Liste aufnimmt. Es handelt sich hierbei um eine planwidrige Regelungslücke, die der Gesetzgeber weder bei Einführung des § 18 a GjS in das damals gültige Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften noch bei Novellierung der § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 5 des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 bedacht hat.

14

§ 18 a GjS ist durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 296) in das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9. Juni 1953 (BGBl. I S. 377) eingefügt worden. Diese Vorschrift, die der Ausschuß für Familien- und Jugendfragen einstimmig befürwortet hatte (BT-Drucks. III/2373, S. 5), war als Ersatz für die Regelung des § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1953 vorgesehen, die durch Art. 1 Nr. 2 des genannten Änderungs- und Ergänzungsgesetzes gestrichen worden ist. Nach dieser Vorschrift sollte eine Schrift, die inhaltlich ganz oder im wesentlichen eine Neuauflage einer bereits in die Liste aufgenommenen Schrift war, einer solchen gleichstehen. § 2 Abs. 2 hatte sich nach Auffassung des Ausschusses als zu eng erwiesen, weil er den Fall, daß eine frühere Schrift inhaltsgleich mit einer späteren Schrift sei, nicht erfasse. Der Ausschuß schlug deshalb vor, § 2 Abs. 2 GjS in der Fassung vom 9. Juni 1953 zu streichen und stattdessen in Anlehnung an die damals bereits bestehende Regelung des § 18 GjS - Prüfverfahren durch die BPS - in § 18 a GjS ein besonderes Verfahren zur Indizierung solcher Schriften zu schaffen, die ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich mit einer in die Liste aufgenommenen Schrift seien (BT-Drucks. III/2373, S. 2 zu Art. 1 Nr. 2).

15

Mit der Einfügung des § 18 a GjS in der Fassung vom 21. März 1961 war nicht beabsichtigt, einen Bezug zum Jugendschutzgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1058) herzustellen. Eine Abgrenzung der Regelungsbereiche zwischen Jugendschutzgesetz und Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften erfolgte erst mit der Neuregelung des Jugendschutzgesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425). Die hier in Rede stehende Problematik des Verhältnisses zwischen § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 5 JÖSchG, §§ 1, 11 GjS (Antragsverfahren) und § 18 a GjS (Amtsverfahren) war - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand der Erörterung im Gesetzgebungsverfahren. Während zu Beginn der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren noch eine Tendenz erkennbar war, weiterhin an der bis dahin praktizierten Doppelzuständigkeit von FSK und Bundesprüfstelle festzuhalten, wurde schließlich einem Modell der Vorzug gegeben, das der FSK einen Vorrang einräumte.

16

d) Angesichts dieser Entwicklung ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden der BPS liege darin, daß er selbst die fragliche Entscheidung getroffen und nicht die Entscheidung des Prüfgremiums gemäß § 18 a Abs. 2, § 9 Abs. 3 GjS herbeigeführt habe, nicht haltbar. Zwar führt das Berufungsgericht zutreffend aus, im Bereich des § 18 a GjS sei der Vorsitzende gehalten, die Entscheidung des Zwölfergremiums der BPS herbeizuführen, wenn Zweifel hinsichtlich der Inhaltsgleichheit einer Schrift mit einer bereits indizierten Version bestehen. Soweit die Prüfung sich auf leicht feststellbare Fakten bezieht, wie etwa Änderung des Titels oder Untertitels ohne inhaltliche Änderung des Werkes oder andere Aufmachung der Schrift, Wechsel des Verlegers usw. (Scholz, Jugendschutz, aaO. § 18 a GjS Anm. 1), kann der Vorsitzende der BPS allein entscheiden. Hat die Entscheidung wertenden Charakter und sind bei Beurteilung durch einen verständigen Betrachter unterschiedliche Standpunkte bezüglich der zu prüfenden Inhaltsänderung denkbar, so bedarf es der Entscheidung des pluralistisch besetzten Zwölfergremiums, um eine die individuellen Interessen bündelnde, von Sachkunde getragene Entscheidung zu ermöglichen.

17

§ 18 a GjS betrifft jedoch nur das von Amts wegen betriebene Indizierungsverfahren. Die Vorschrift bestimmt, daß eine mit einer bereits indizierten ganz oder im wesentlichen inhaltsgleiche Schrift in die Liste aufzunehmen ist. Sie betrifft die Situation, daß eine gegenüber der indizierten Fassung geänderte Version bereits auf dem Markt ist und einem unbestimmten Kreis von Personen und auch Jugendlichen zugänglich gemacht wird. Davon unterscheidet sich jedoch die vorliegende Konstellation: Es geht um die Mitwirkung des Vorsitzenden im Freigabeverfahren nach dem Jugendschutzgesetz. Nicht die Verbreitung eines Videofilms, der bereits auf dem Markt ist, soll verhindert werden, sondern über die Frage des Zugangs zum Markt ist zu entscheiden. § 18 a GjS ist daher auf die Mitwirkung der BPS im Freigabeverfahren nach dem Jugendschutzgesetz nicht anwendbar.

18

e) Eine Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden kann auch nicht darin gesehen werden, daß er den beanstandeten Bescheid vom 13. Oktober 1990 ausdrücklich auf die Bestimmung des § 18 a GjS gestützt und mit Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat. Denn in der Sache hat der Vorsitzende der BPS keine Indizierungsentscheidung getroffen, sondern lediglich die Inhaltsgleichheit der gekürzten Fassung mit der indizierten Originalfassung des Videofilms festgestellt. Im Gegensatz zu dem Ausgangsbescheid vom 11. Mai 1989, der zur Indizierung der Ursprungsfassung geführt hatte, enthält der angegriffene Bescheid vom 13. September 1990 nicht den Ausspruch, daß die gekürzte Fassung in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen werde.

19

f) Weder der Verwaltungsvereinbarung vom 28. Januar 1988 noch der vorläufigen Verwaltungsregelung vom 21. Dezember 1987 läßt sich entnehmen, daß der Vorsitzende der Bundesprüfstelle im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Freigabe durch die FSK die Zuständigkeitsregelung nach § 18 a Abs. 1 und Abs. 2 GjS zu beachten hat, d.h. gegebenenfalls die Entscheidung des Zwölfergremiums herbeiführen muß. Die Dokumente vom 21. Dezember 1987 und 28. Januar 1988, deren Inhalt zwischen dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit und den Obersten Landesbehörden unter Mitwirkung der FSK vereinbart worden ist, regeln die Zusammenarbeit von Obersten Landesbehörden bzw. FSK und BPS im Freigabeverfahren. Schon deswegen fallen sie nicht in den Anwendungsbereich des § 18 a GjS. Überdies stellen sie ausschließlich auf die Bewertung durch den Vorsitzenden der Bundesprüfstelle ab. Ihr Inhalt gibt keinen Anlaß zu der Annahme, auch bei Mitwirkung der Bundesprüfstelle im Rahmen des Freigabeverfahrens müsse das Verfahren nach § 18 a GjS eingehalten, d.h. bei Zweifelsfragen eine Entscheidung des Zwölfer-Gremiums herbeigeführt werden.

20

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).

21

1. Eine Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden der BPS kann nicht schon darin gesehen werden, daß er auf die Anfrage der Klägerin überhaupt eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Revisionserwiderung vertritt allerdings die Auffassung, der Vorsitzende der BPS habe mangels Rechtsgrundlage überhaupt nicht tätig werden dürfen und daher eine Stellungnahme ablehnen müssen. Dies trifft jedoch nicht zu.

22

Die zwischen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und den für den Jugendschutz zuständigen Obersten Landesbehörden geschlossene Verwaltungsvereinbarung bietet für das Tätigwerden des Vorsitzenden der BPS eine hinreichende Rechtsgrundlage. Jedenfalls konnte der Vorsitzende der BPS hiervon ohne Schuldvorwurf ausgehen.

23

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das für die BPS zuständige Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit sowie die Obersten Landesbehörden unter Mitwirkung der FSK am 28. Januar 1988 eine verbindliche Vereinbarung darüber getroffen hätten, wie in Fällen der hier in Rede stehenden Art zu verfahren sei. Der Revision ist zuzugeben, daß über die sog. Tischvorlage vom 28. Januar 1988 - die u.a. den Inhalt hatte, daß eine Freigabe von Filmen durch die FSK nur erfolgen solle, wenn der Vorsitzende der BPS bestätigt habe, daß eine wesentliche Inhaltsgleichheit nicht vorliege - zunächst keine Einigung erzielt wurde. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Vorsitzenden der BPS vom 13. September 1990 war noch keine endgültige Übereinkunft in diesem Sinne erzielt worden; dies ergibt sich aus dem Schreiben des Ministeriums für Soziales und Familie des Landes Rheinland-Pfalz vom 13. November 1990, in dem es ausdrücklich heißt, über die erarbeitete Tischvorlage für eine endgültige Regelung sei noch keine Verständigung erzielt worden. Daraus läßt sich aber nur entnehmen, daß zunächst die mit Schreiben des Ministeriums für Soziales und Familie des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. Dezember 1987 vorläufig festgelegte Verfahrensweise weiter angewendet werden sollte und angewendet wurde, in dem die FSK gebeten wurde, vorläufig Filme und Bildträger, von denen eine andere Fassung bereits in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen worden war, nicht zur Prüfung anzunehmen, solange nicht geklärt sei, daß auch der Vorsitzende der BPS die neue Fassung nicht für im wesentlichen inhaltsgleich mit der indizierten ansehe.

24

Ob eine solche Regelung durch Verwaltungsvereinbarung gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verstößt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn dem Vorsitzenden der BPS kann, wenn er entsprechend dem unter Mitwirkung des für ihn zuständigen Bundesministeriums zustande gekommenen modus vivendi verfuhr, jedenfalls kein Schuldvorwurf gemacht werden. Es handelt sich um eine schwierige Rechtsfrage, die ersichtlich noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen war, so daß dem Amtsträger kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er sich darauf verlassen hat, das Ministerium habe nach sorgfältiger Prüfung gesetzmäßig gehandelt.

25

2. Die Stellungnahme des Vorsitzenden der BPS könnte weiterhin amtspflichtwidrig sein, wenn sie inhaltlich unzutreffend, die gekürzte Fassung des Films "Rambo III" also eindeutig nicht mit der Ursprungsfassung inhaltsgleich wäre. Dies wird indes von der Klägerin - wie ihrem Vorbringen hinreichend deutlich zu entnehmen ist - zwar behauptet, von dem Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

26

Das Berufungsgericht sieht die Amtspflichtverletzung des Vorsitzenden der BPS darin, daß er "überhaupt die fragliche Entscheidung getroffen hat", obwohl die Frage, ob von der gekürzten Fassung noch eine Jugendgefährdung ausgeht, "nicht vom Vorsitzenden allein, sondern nur vom Prüfgremium" habe entschieden werden können. Es hat dementsprechend nur festgestellt, daß eine "unzweifelhafte" Inhaltsgleichheit, wie der Vorsitzende der BPS sie nach seiner Auffassung allein hätte feststellen dürfen, nicht vorgelegen habe. Ob - wie in Wahrheit entscheidend - die veränderte Fassung mit der indizierten "im wesentlichen" inhaltsgleich war, brauchte es - von seinem (irrigen) Ausgangspunkt aus, daß diese Feststellung dem Prüfgremium vorbehalten gewesen sei, folgerichtig - nicht festzustellen und hat es nicht festgestellt.

27

3. Die angefochtene Entscheidung wird schließlich auch nicht von dem Gesichtspunkt getragen, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergebe sich jedenfalls aus dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung, durch die dem Vorsitzenden der BPS ein Mitspracherecht im Verfahren der FSK eingeräumt wurde.

28

Wie das Berufungsgericht selbst zutreffend ausführt, kann es nach der gesetzlichen Regelung in GjS und JÖSchG in Fällen, in denen der FSK die veränderte Fassung eines bereits indizierten Werks mit dem Antrag auf Freigabe für Jugendliche vorgelegt wird, zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen, wenn die FSK die veränderte Fassung für Jugendliche freigibt, die BPS aber zu dem Ergebnis kommt, diese Fassung sei mit der bereits indizierten im wesentlichen inhaltsgleich. Diesen Zustand hält das Berufungsgericht selbst für "wenig sachgerecht". Unter diesen Umständen kann es nicht als amtspflichtwidrig angesehen werden, daß die beteiligten Behörden es unternommen haben, im Wege einer Verwaltungsvereinbarung durch Beteiligung des Vorsitzenden der BPS an dem Verfahren der FSK für eine Vermeidung solcher widersprüchlicher Entscheidungen Sorge zu tragen.

29

III. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nach dem (bisher) festgestellten Sachverhältnis noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

30

1. Die Klage ist nicht schon deshalb abweisungsreif, weil die Amtspflicht des Vorsitzenden der BPS, deren Verletzung in Betracht kommt, ihm nicht gegenüber der Klägerin als Drittem i.S. von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obläge.

31

Nach der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, den Obersten Landesjugendbehörden und der FSK nimmt die FSK solche Bildträger, von denen eine andere Fassung bereits von der BPS indiziert worden ist, so lange nicht zur Prüfung an, bis durch eine Stellungnahme des Vorsitzenden der BPS geklärt ist, ob dieser die neu vorgelegte Fassung als ganz oder wesentlich inhaltsgleich mit der indizierten Fassung erachtet. Es kann letztlich dahinstehen, ob durch diese Vereinbarung die Stellungnahme des Vorsitzenden der BPS für die FSK auch rechtlich verbindlich gemacht ist. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, beschränkt die Tätigkeit des Vorsitzenden der BPS sich nicht auf eine interne, nach außen nicht in Erscheinung tretende Mitwirkung, die der FSK lediglich Material für ihre Entscheidung liefern soll, wie der Senat es für die Beteiligung des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes im Baugenehmigungsverfahren angenommen hat (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 29).

32

Der Vorsitzende der BPS wurde nicht nur von der FSK intern eingeschaltet. Vielmehr verwies die FSK die Klägerin an die BPS und machte eine weitere Prüfung des Antrags davon abhängig, daß die Klägerin eine Stellungnahme des Vorsitzenden der BPS erwirkte und ihr vorlegte. Die Klägerin mußte also, wollte sie eine positive Entscheidung der FSK erreichen, zunächst selbst einen Antrag bei der BPS stellen. In einem solchen Fall obliegt die Amtspflicht zur zutreffenden Bescheidung, die auch dem Interesse des Antragstellers dient, dem Amtsträger - hier dem Vorsitzenden der BPS - auch gegenüber diesem Antragsteller als Drittem i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.

33

2. Auch der von der Revision vorgebrachte Gesichtspunkt, die Klägerin habe es versäumt, den ihr entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren (§ 839 Abs. 3 BGB), trägt eine Abweisung der Klage nicht.

34

Es trifft allerdings zu, daß die Klägerin die FSK im Wege der Vornahmeklage, die jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu richten gewesen wäre, auf Freigabe des Videofilms für Jugendliche hätte in Anspruch nehmen können. In diesem Verfahren wäre incidenter zu prüfen gewesen, ob die FSK ihre Entscheidung zu Recht von der Stellungnahme des Vorsitzenden der BPS abhängig gemacht hat. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß die Klägerin durch ein solches Vorgehen wesentlich schneller zu ihrem Ziel gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1990 - III ZR 87/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 5). Unter diesen Umständen liegt ein schuldhaftes Verhalten, wie § 839 Abs. 3 BGB es voraussetzt, nicht vor.

35

3. Ohne Erfolg rügt die Revision, es müsse der Klägerin als Mitverschulden angelastet werden, daß sie den Videofilm nicht schon vor der Freigabe durch die FSK vertrieben habe. Auch wenn das Fehlen einer Freigabe dem Verkauf von Videokassetten an Erwachsene nicht schlechthin entgegensteht (vgl. v. Hartlieb, Handbuch, aaO. S. 31 f.) kann das Abwarten der Freigabe nicht als schuldhafte Mitverursachung eines Schadens angesehen werden, zumal das Freigabeverfahren in der Praxis zugleich dem Schutz der Betroffenen vor der Gefahr späterer strafrechtlicher Verfolgung dient (v. Hartlieb, aaO. S. 329).

36

IV. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Wie das über eine Amtspflichtverletzung befindende Gericht, wenn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vorausgegangen ist, an die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebunden ist, das über die Rechtmäßigkeit beanstandeten Verwaltungshandelns entschieden hat (st.Rspr.; vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 238 (242)), so unterliegt die Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch rechtswidriges Verwaltungshandeln generell denselben Grenzen wie die rechtliche Nachprüfung dieses Verwaltungshandelns im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Insoweit sind bei der Überprüfung von Entscheidungen der BPS die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 27. November 1990 ("Josefine Mutzenbacher"; BVerfGE 83, 130 (146 ff.) [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]) aufgestellten Grundsätze zu beachten (vgl. dazu auch BVerwGE 91, 211 (215 ff.)).