Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 5 StR 664/94
Indiz; Gesamtwürdigung; Widerruf; Geständnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 664/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJ 1995, 136 (Pressemitteilung)
- NStZ 1995, 300 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Falls mehrerer Indizien vorhanden sind, muß das Gesamtbild der Tat berücksichtigt werden (hier. Widerruf des Geständnisses).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Einzelfällen sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe zu vier Wochen Dauerarrest - erledigt durch erlittene Untersuchungshaft - verurteilt, eine Weisung erteilt, eine (isolierte) Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgesprochen und die Schußwaffe sowie das benutzte Fahrzeug eingezogen.
Vom Vorwurf der Brandstiftung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Insoweit war ihm zur Last gelegt worden, allein oder als Mittäter in der Nacht vom 31. Oktober zum 1. November 1992 in D. einen Brandanschlag verübt zu haben, bei dem eine bezugsfertig hergerichtete Asylbewerberunterkunft, die am 2. November 1992 belegt werden sollte, niedergebrannt wurde.
1. Die Revision des Angeklagten, die sich nur noch gegen die vom Landgericht auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Pkw richtet, hat mit der Sachrüge Erfolg. Es fehlt an den Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 21 Abs. 3 StVG (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 32. Aufl. § 21 StVG Rdn. 24). Die lediglich den Verurteilungsteil betreffende Einziehung muß entfallen.
2. Die gegen den (Teil-)Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
a) Die den Freispruch tragende Beweiswürdigung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beschaffte sich der Angeklagte, der sich nach dem Brandanschlag wiederholt selbst als Täter bezeichnete - seine Täterschaft indes im Strafverfahren in Abrede gestellt hat -, am Mittag vor der Tat Flaschen, die er, wie er sagte, zur Herstellung sogenannter Molotow-Cocktails verwenden wollte (UA S. 17). Das Landgericht hat gemeint, hieraus lasse sich "kein Indiz für eine Täterschaft des Angeklagten herleiten" (UA S. 28); am Tatort, an dem Überreste einer grünen Glasflasche gefunden worden waren (UA S. 20), seien braune Bierflaschen, wie sie dem Angeklagten übergeben worden waren, nicht festgestellt worden.
aa) Diese Würdigung des Landgerichts läßt besorgen, daß einem beweiserheblichen Umstand zu Unrecht Beweisbedeutung abgesprochen wurde. Zumal vor dem Hintergrund, daß der Angeklagte zuvor an einer "Bürgerversammlung" teilgenommen hatte, auf welcher der Wunsch nach einem Niederbrennen des als Asylbewerberunterkunft vorgesehenen Gebäudes laut geworden war, ist die Beschaffung eines für eine solche Tat geeigneten Werkzeugs ganz kurze Zeit vor deren tatsächlicher Begehung ein belastendes Indiz für eine, wie auch immer geartete, Tatbeteiligung. Es wäre zwar als gewichtiger zu werten gewesen, wenn objektive Spuren am Tatort - Scherben gleicher Farbe wie die der vom Angeklagten besorgten Flaschen - auf die tatsächliche Verwendung des beschafften Werkzeugs zur Tatbegehung hingedeutet hätten. Indes kann der Angeklagte die Tat geplant und sich geeignetes Tatwerkzeug besorgt haben, die Tat hingegen anschließend begangen haben, ohne dabei gerade jenes Werkzeug zu verwenden. Dies kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn für die Tatbegehung mehr an geeignetem Werkzeug bereit gestellt als später tatsächlich verwendet wurde. Solches läge hier besonders nahe, wenn der Anschlag - was nach Sachlage nicht fernliegt - von mehreren Tätern geplant und verübt worden wäre. Es kommt hinzu, daß die Sicherstellung grüner Flaschenreste, zumal unter Berücksichtigung der unzulänglichen Spurensicherung am Tatort (vgl. UA S. 20, 25f.), nicht ausschließen läßt, daß auch aus braunen Flaschen gefertigte Brandsätze zum Einsatz gekommen sind.
Bei dieser Sachlage kann die Wertung, aus der tatnahen Beschaffung von Flaschen zur Herstellung von Brandsätzen ergebe sich "kein Indiz" für eine Täterschaft des Angeklagten, vom Revisionsgericht auch unter Berücksichtigung gebotener Zurückhaltung beim Eingriff in die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung nicht hingenommen werden.
bb) Der Senat sieht sich auch nicht in der Lage, die beanstandete Wendung nach dem Gesamtzusammenhang des Urteils so zu verstehen, daß der Tatrichter ungeachtet seiner Wortwahl die Bedeutung des Indizes als belastendes Beweisanzeichen nicht verkannt und es lediglich mangels noch gewichtigerer Untermauerung durch Auffinden stimmiger Spuren am Tatort letztlich nicht für durchschlagend erachtet habe.
Insoweit vermißt die Beschwerdeführerin nämlich zu Recht eine Gesamtabwägung dieses belastenden Indizes mit den weiteren den Angeklagten belastenden Beweisanzeichen. Eine solche war hier um so mehr unerläßlich, als das Indiz der tatnahen Beschaffung spezifisch geeigneten Tatwerkzeugs mit den weiteren vorliegenden Belastungsindizien, insbesondere den wiederholten Selbstbezichtigungen des Angeklagten, in keinem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis steht. Das Vorliegen einer Mehrzahl in ihrer Bedeutung jeweils eigenständiger belastender Indizien ist geeignet, die Wahrscheinlichkeit, daß der darauf bezogene Schuldvorwurf zutrifft, beträchtlich zu erhöhen. Dies rechtfertigt das Verlangen nach einer ausdrücklichen Gesamtwürdigung solcher Indizien (vgl. dazu nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH NStZ 1991, 596, 597; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 19; Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 49, 64; § 267 Rdn. 41; Niemöller StV 1984, 431, 439; G. Schäfer in: Tatsachenerfassung, Verteidigung und erweiterte Anwaltsaufgaben im Strafprozeß, 18. Strafverteidigertag 1994, S. 103, 108).
cc) Daß der Tatrichter das erörterte Beweisanzeichen unzureichend bewertet hat, ist schließlich auch im Blick darauf zu besorgen, daß er es unterlassen hat, sich mit der Plausibilität der vom Angeklagten genannten Begründung für die eingestandene Beschaffung von Material zur Fertigung von Brandsätzen am Vortage des Anschlags - Verwendung für näher bezeichnete Spiele (UA S. 23) - auseinanderzusetzen. Das Urteil verhält sich weder zur Frage der Wahrscheinlichkeit oder Nachweisbarkeit der Durchführung der vom Angeklagten beschriebenen Spiele noch zur Frage, ob die Einlassung des Angeklagten zu diesem Belastungsindiz im Verlauf des Strafverfahrens konstant gewesen ist.
b) Die - hierauf beschränkte - Revision der Staatsanwaltschaft erfaßt lediglich den freisprechenden Teil des Urteils. Eine Tatidentität mit dem die Verurteilung des Angeklagten betreffenden Teil des Urteils im Sinne des § 264 StPO liegt nicht vor; die mit Verwerfung der Revision des Angeklagten entstehende Rechtskraft seiner Verurteilung begründet keinen Strafklageverbrauch für die Tat, derentwegen der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Das gilt hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz nach den Grundsätzen von BGHSt 36, 151 auch für den Fall, daß - einer Version des Angeklagten über seine Tatbegehung (UA S. 21) entsprechend - eine Verwendung der Pistole, wegen deren Besitz der Angeklagte verurteilt worden ist, bei der Brandstiftung in Betracht zu ziehen wäre.
Nichts anderes gälte für den Fall, daß in Betracht käme, der Angeklagte sei zum Tatort der Brandstiftung ohne Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug gefahren oder habe sich auf diese Weise von dort entfernt. Denn allein hierdurch wäre mangels Handlungsidentität weder materiell noch prozessual eine Tateinheit zwischen Fahren ohne Fahrerlaubnis und Brandstiftung begründet (vgl. BGH GA 1961, 346; NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]). Ob und inwieweit Einzeltaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit demselben Fahrzeug überhaupt noch im Anschluß an BGHSt 40, 138 durch Fortsetzungszusammenhang oder auf andere Weise (etwa als Dauerstraftat, vgl. BGHSt 36, 151, 153), zu einer Tat verbunden werden können und ob gegebenenfalls insoweit hinsichtlich des Strafklageverbrauchs an BGH NStZ 1984, 135 festzuhalten wäre (zweifelnd Laufhütte in LK 11. Aufl. vor § 174 Rdn. 21 unter Hinweis auf BGHSt 29, 288 und 39, 390), bedarf hier keiner Entscheidung.
c) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung der Haftentschädigung erledigt sich mit der Aufhebung des Freispruchs. Hinsichtlich der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft bleibt es für den Fall erneuter Freisprechung des Angeklagten bei der Entscheidung nach § 52 JGG. Sollte der Angeklagte wegen der Brandstiftung oder der Beteiligung daran verurteilt werden, wird entsprechend § 31 Abs. 2 JGG unter Einbeziehung der nunmehr rechtskräftig gewordenen (Teil-)Verurteilung grundsätzlich eine einheitliche Sanktion festzusetzen sein (vgl. auch BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 6); dabei wird über die Anrechnung von Untersuchungshaft neu zu befinden sein.