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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1995, Az.: 4 StR 658/94

Totschlag; Tötungsvorsatz; Tötung; Beweis; Entlastende Aussagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1995
Aktenzeichen
4 StR 658/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei einem Totschlag muß der Vorsatz erst bei Beginn der Tatausführung vorhanden sein, ein vorheriges Vorliegen ist nicht notwendig.

2. Die Unwiderlegbarkeit von Erklärungen seitens des Angeklagten, die diesen entlasten folgt nicht zwingend aus dem Nichtvorhandensein von Beweisen für oder gegen die Aussage.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger (die Eltern der Getöteten), die eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts erstreben, mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensbeschwerde nicht mehr ankommt.

2

1. Nach den Feststellungen vermochte der Angeklagte sich nicht mit der Scheidungsabsicht seiner Ehefrau (dem späteren Tatopfer) abzufinden. Er kam schließlich auf die Idee, "seine Ehefrau durch einen selbst inszenierten nächtlichen Überfall derart zu ängstigen, daß sie ihn bitten werde, als ihr Beschützer weiter bei ihr zu bleiben. Im einzelnen wollte er sich verkleiden und maskieren, zu seiner Ehefrau sinngemäß sagen 'Überfall, Geld her', ihr den Mund verkleben, sie betäuben und an Händen und Füßen fesseln. Er stellte sich vor, daß seine Frau sich aus Angst nicht wehren würde ... . Für den wider Erwarten eintretenden Fall des Erkennens hatte der Angeklagte sich zum Selbstmord entschlossen" (UA 8). Diesen Plan setzte der Angeklagte in der Tatnacht um. Maskiert und mit einer Pistole versehen, weckte er seine schlafende Ehefrau, verklebte ihr den Mund mit Klebeband und drückte ihr äthergetränkte Watte auf Mund und Nase. Seine Ehefrau konnte sich jedoch den Klebestreifen vom Mund reißen. Sinngemäß sagte sie "Jetzt reicht's. Du kriegst die Kinder nicht". Zugleich schlug sie ihm mit der Hand ins Gesicht. Was sich "in den folgenden Minuten" abspielte, vermochte die Strafkammer wegen der Erinnerungslücke, auf die sich der Angeklagte berufen hat, nicht im einzelnen zu klären. Fest steht jedenfalls, daß es eine "Rangelei (gab), in deren Verlauf die Ehefrau aus dem Bett zu Boden fiel und aufgrund einer Verlegung der Atemwege zu Tode kam" (UA 12; Tod durch Ersticken, UA 16).

3

Ausgehend von dem Sachverständigengutachten zu den Befunden an der Leiche ist die Schwurgerichtskammer zugunsten des Angeklagten von einem zweiaktigen Geschehen ausgegangen, in dessen Verlauf der Angeklagte seiner Ehefrau zunächst durch bewußte Gewalt "gegen den Hals-, Nasen- und Mundbereich mit einem Kissen oder ähnlichem Gegenstand" die Atemwege so lange verschloß, bis sie widerstandsunfähig, wahrscheinlich sogar bewußtlos war (UA 12). Danach waren die Atemwege zunächst wieder frei, bevor der Angeklagte - wie die Strafkammer meint - "unbewußt und ohne sich über die entsprechenden Folgen im klaren zu sein oder mit ihnen gerechnet zu haben, der widerstandsunfähigen, wahrscheinlich bewußtlosen Ehefrau die Atemwege erneut verlegt(e), etwa dadurch, daß er mit seinem Oberkörper auf die Atemwege der Ehefrau geraten ist"; "durch diese unbewußte neuerliche Verlegung der Atemwege (trat) dann erst der Tod der Ehefrau ein" (UA 12/13).

4

Die Schwurgerichtskammer hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gehindert gesehen, weil sie einen Tötungsvorsatz nicht festzustellen vermochte (UA 28). Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung leidet jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht - an durchgreifenden Rechtsfehlern; sie läßt wesentliche Umstände unberücksichtigt, deren Erörterung sich hier aufdrängte.

5

2. Das Landgericht hat sich ausschließlich der Frage zugewendet, ob der Angeklagte "von vornherein" geplant hat, seine Ehefrau zu töten, was das Gericht zwar für möglich, aber nicht für sicher feststellbar erachtet hat (UA 21). Wie der Zusammenhang der zweifach verwendeten Formulierung "von vornherein" ergibt, hat die Strafkammer hierbei allein auf den Zeitpunkt abgestellt, als der Angeklagte sich, maskiert und bewaffnet, zu seiner schlafenden Ehefrau begab. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Strafkammer hierbei nur geprüft hat, ob die Einlassung des Angeklagten, er habe - aus den bereits erwähnten Gründen - lediglich einen Raubüberfall inszenieren wollen, zu widerlegen sei, was sie verneint hat. Damit erschöpft das Urteil den festgestellten Sachverhalt hinsichtlich eines möglichen Tötungsvorsatzes nicht.

6

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Beweiswürdigung zur Einlassung des Angeklagten tragfähig ist. Zweifelhaft könnte sein, ob das Schwurgericht hinreichend beachtet hat, daß auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keinen unmittelbaren Beweis gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen sind (vgl. BGHSt 34, 29, 34;Senatsurteil vom 8. September 1994 - 4 StR 364/94; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1994 - 2 StR 362/94). Daß der psychiatrische und der psychologische Sachverständige angegeben haben, "die Darstellung des Angeklagten (sei) unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstruktur stimmig und nachvollziehbar" (UA 21), ist noch kein Beweis in dem vorgenannten Sinne. Die Strafkammer hätte zu bedenken gehabt, daß die Annahme, der Angeklagte könnte ernsthaft davon ausgegangen sein, durch einen derartigen "Überfall" seine Ehefrau bewegen zu können, ihn weiter bei sich wohnen zu lassen, lebensfremd erscheint. Soweit das Schwurgericht meint, "insbesondere die Verkleidung und Maskierung ergäbe keinen rechten Sinn, wenn der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hätte, seine Ehefrau zu töten", übersieht es die naheliegende Möglichkeit, daß der Angeklagte hierdurch erreichen wollte, für den Fall unerkannt zu bleiben, daß sein Plan, seine Ehefrau zu töten, scheitern sollte.

7

b) Indem das Schwurgericht ausschließlich eine "von vornherein" geplante Tötung erwogen hat, hat es rechtsfehlerhaft versäumt, einen Tötungsvorsatz auch für den Beginn der "Rangelei" zu erörtern. Dazu bestand schon deshalb Anlaß, weil - ausgehend von den von der Strafkammer angenommenen Vorstellungen des Angeklagten - eine völlig neue Situation eingetreten war, nachdem die Ehefrau ihn erkannt hatte und deshalb sein Plan mit dem "Überfall" gescheitert war. Wenn hiernach der Angeklagte nunmehr seine Ehefrau bewußt angriff und ihre Atemwege so lange verschloß, daß bei ihr Widerstandsunfähigkeit, wahrscheinlich sogar Bewußtlosigkeit eintrat, so konnte schon die äußerste Lebensgefährlichkeit dieser Gewalthandlung die Annahme eines - zumindest bedingten - Tötungsvorsatzes nahelegen (st. Rspr.; vgl. für die Tötung durch Würgen BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10, 16, 27, 30, 33). Dessen ausdrückliche Erörterung war hier auch nicht etwa ausnahmsweise entbehrlich; denn es versteht sich keineswegs von selbst - sondern liegt eher fern -, der Angeklagte, der "wußte, was geschah" (UA 12), könnte die Gefährlichkeit seines Vorgehens verkannt oder - trotz Erkennens der Gefahr - ohne weiteres auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut haben. Auch hätte die Strafkammer bedenken müssen, daß der Angeklagte spätestens nach den Schlägen seiner Ehefrau und deren Äußerung "Jetzt reicht's. Du kriegst die Kinder nicht" erkannt haben mußte, daß seine Bemühungen, die Ehe zu retten, endgültig gescheitert waren. Wenn hiernach der Angeklagte "von Gefühlen der Wut, der Enttäuschung, der Kränkung und Demütigung überflutet" wurde, so kann darin - zumal angesichts seiner "geringe(n) Fähigkeit, mit Aggressionen dosiert umzugehen" (UA 27) - auch ein einleuchtender Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung der eigenen Ehefrau gesehen werden. Daß sich die Strafkammer damit nicht auseinandergesetzt hat, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führt.

8

c) Im übrigen hätte das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes auch für den Zeitpunkt näherer Erörterung bedurft, in dem der Angeklagte seiner Ehefrau die vorübergehend wieder freien Atemwege erneut verlegte. Dieser Prüfung war das Schwurgericht auch nicht durch die weitere Annahme enthoben, nach dem zunächst bewußt geführten Angriff sei die eigentlich zum Tode führende weitere Einwirkung "unbewußt" geschehen (UA 12, 18); denn dies entbehrt nach den bisher getroffenen Feststellungen jeglicher Grundlage. Auch der Zweifelsgrundsatz gebot es nicht, eine unbewußte Einwirkung ohne weiteres zugunsten des Angeklagten zu unterstellen (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 56).

9

Das Landgericht hat nämlich nicht erkennbar bedacht, daß es sich aus psychiatrischer Sicht um ein einphasiges Geschehen gehandelt hat (UA 26). Schon damit ist die Annahme nicht ohne weiteres vereinbar, der Angeklagte, der bei Beginn der insgesamt nur Minuten dauernden Tätlichkeiten durchaus "wußte, was geschah" (UA 12), und der seine Ehefrau - zunächst - auch bewußt in lebensbedrohender Weise angriff, habe während des insgesamt kurzen Geschehens in einem zweiten Tatabschnitt seiner Ehefrau die Atemwege erneut verlegt, ohne sich dabei noch über die Folgen seines Handelns im klaren zu sein. Das Urteil zeigt auch keinerlei äußeren oder inneren Anlaß auf, der zu einer derartigen Änderung im Bewußtsein des Angeklagten hätte führen können. Die vom Schwurgericht ersichtlich als nächstliegend erwogene Möglichkeit, der Angeklagte habe seiner Ehefrau unbewußt die Atemwege dadurch in zum Tod führender Weise verlegt, daß er mit seinem Oberkörper auf ihre Atemwege geriet, ist schon an sich realitätsfern. Zudem legt das Schwurgericht auch nicht dar, wie sich ein solcher Vorgang im einzelnen vollzogen haben müßte um den Erfolg herbeizuführen, und ob dies ohne Hinterlassung irgendwelcher Spuren am Körper der Getöteten möglich war. Davon abgesehen ist dies aber auch angesichts der objektiv unverändert gebliebenen Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten gegen seine Ehefrau nicht mehr als eine abstrakt-theoretische Möglichkeit, gegen die schließlich auch sein Verhalten unmittelbar nach der Tat, das ein planmäßiges Vorgehen belegt, spricht.

10

3. Die zulässige (und begründete) Revision der Nebenkläger führt hier in entsprechender Anwendung des § 301 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 301 Rdn. 2 mit Nachw.) zugleich auch zur Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten. Hat - wie das Landgericht meint - der Angeklagte in der ersten Phase nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, dagegen in der zweiten Phase "unbewußt" (was nichts anderes bedeuten kann als ohne Vorsatz), so könnte es zwischen der (gefährlichen) Körperverletzung und dem Tod des Opfers an dem für § 226 StGB vorausgesetzten unmittelbaren Zusammenhang (vgl. dazu BGHR StGB § 226 Todesfolge 1 und 2) fehlen. Daß der Angeklagte unbewußt (etwa mit seinem Oberkörper) gerade so auf die Atemwege seiner Ehefrau geraten würde, daß dies deren Tod zur Folge hatte, mag außerhalb der Verwirklichung der spezifischen Gefahr gelegen haben, die der Verlegung der Atemwege im ersten Abschnitt eigen war (vgl. BGHR StGB § 226 Todesfolge 3). Dies bedürfte weiterer Klärung, falls ein Tötungsvorsatz nicht festgestellt wird.

11

4. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StGB Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Dortmund zurück.