Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.09.1994, Az.: 4 StR 364/94
Beihilfe bei einseitiger Kenntnisnahme ohne objektiv fördernden Beitrag; Aktive Tatbeteiligung des Gehilfen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Ursächlichkeit der Gehilfenleistung für die Tatbegehung; Kenntnis des Täters von der Hilfeleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.09.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 364/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17792
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken - 22.02.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Prozessführer
Cornelia K. geborene A. aus T.-F., geboren am ... 1962 in R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf Maatz Dr. Tolksdorf, die Richterin
am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 22. Februar 1994, soweit es die Angeklagte Kreusch betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte K. vom Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen hatte sich der Freund der Angeklagten, der Mitangeklagte Willi G., auf Betreiben des weiteren Mitangeklagten L. in der P. Rauschgiftszene nach einem Abnehmer für 1 kg Kokain umgehört; dabei war er an einen als Scheinaufkäufer auftretenden verdeckt ermittelnden Kriminalbeamten (VE) geraten. Nachdem G. dem L. mitgeteilt hatte, er habe einen Käufer gefunden, meldete sich L. nach Rücksprache mit dem Lieferanten des Kokains telefonisch bei der Angeklagten und ließ G. ausrichten, daß er am Samstag "Waschpulver" bekommen könne. G. verständigte daraufhin seinen Abnehmer. An dem Samstag fuhr G. zu dem verabredeten Treffen mit dem VE nach Z., wo er sich das Kaufgeld in Höhe von 90.000 DM zeigen ließ und die Übergabe des Kokains für den nächsten Tag vereinbarte. Auf dieser Fahrt begleiteten ihn die Angeklagte und L. Diese fuhren auch mit G. noch in derselben Nacht in dessen Pkw nach Kö. bzw. B., wo L. das Kokain von dem Lieferanten übernahm. Auf der Rückfahrt deponierte die Angeklagte das Rauschgift unter ihrem Sitz. Am nächsten Tag begleitete die Angeklagte den Mitangeklagten G. in dessen Pkw auf der Fahrt zu dem mit dem VE vereinbarten Übergabetreffpunkt. Dort stieg sie auf Aufforderung des Germann in den Pkw des L., in dem sich auch das Kokain befand. Beide warteten, bis G., der sich zwischendurch mit dem VE getroffen hatte, zurückgekehrt war und das Kokain abholte.
Die Strafkammer ist der Einlassung der Angeklagten gefolgt, die angegeben hat, sie habe zwar von einem Geschäft ihres Freundes über 90.000 DM gewußt, sie habe aber erst während der Fahrt nach Kö. davon erfahren, daß es dabei um ein Betäubungsmittelgeschäft gehe. "Neugierde und Angst um G. (hätten) sie veranlaßt, diesen auch am Sonntag zu begleiten, den sie vergeblich von dem Geschäft abzuhalten versucht habe" (UA 10, 17). Hiervon ausgehend hat die Strafkammer eine Beihilfehandlung der Angeklagten mit der Begründung verneint, ihre Anwesenheit sei für die Tatausführung durch G. und L. zu keiner Zeit erforderlich und für das Gelingen der Tat ohne Bedeutung gewesen. "Germann hat sie niemals zu seiner Begleitung aufgefordert. Sie war unwiderlegt jeweils von sich aus dabei, wobei Neugierde und Angst ihr Motiv war. Diese Motivation war für G., den sie zurückhalten wollte, erkennbar und nicht förderlich" (UA 17).
2.
Diese Begründung des Freispruchs hält der rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil sie auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht.
a)
Die Strafkammer hat ihrer rechtlichen Würdigung die Einlassung der Angeklagten zugrunde gelegt, sie habe "erst" (UA 10) während der Fahrt nach Kö. von der Tatsache erfahren, "worum es wirklich ging" (UA 17), und sie habe Germann "vergeblich von dem Geschäft abzuhalten versucht" (UA 10). Sie hat sich hiervon jedoch ersichtlich - wie die Formulierung, mit der die Einlassung wiedergegeben wird: Die Angeklagte "will" ... (UA 10), nahelegt - keine volle Überzeugung verschafft. Insbesondere aber hat sie dabei nicht hinreichend beachtet, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen braucht. Für die aus dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme zu schöpfende richterliche Überzeugung erforderlich aber auch genügend ist vielmehr, daß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen können (vgl. BGHSt 34, 29, 34). Ein Anlaß, die Einlassung der Angeklagten in Zweifel zu ziehen, ergab sich insbesondere aus der Feststellung über die von ihr entgegengenommene und weitergeleitete Nachricht, daß Germann am Samstag "Waschpulver" bekommen könne. Daß nicht tatsächlich Waschpulver geliefert werden sollte, es sich dabei vielmehr um einen Tarnbegriff handelte und dies der Angeklagten auch bewußt war, liegt auf der Hand. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, daß die Angeklagte, wie sie selbst eingeräumt hat, "von einem Geschäft ihres Freundes G. über 90.000 DM" wußte, und im Hinblick auf die enge persönliche Beziehung zwischen der Angeklagten und G. erscheint es aber lebensfremd anzunehmen, daß die Angeklagte nicht von vornherein, jedenfalls aber noch vor Antritt der Fahrt zum Treffen mit dem Scheinaufkäufer in Z. darüber unterrichtet war, daß Germann und L. eingrößeres Rauschgiftgeschäft betrieben.
Daß sich das Urteil hiermit nicht auseinandersetzt, ist ein Rechtsfehler, auf dem der Freispruch auch beruht (§ 337 StPO). Denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer auch im übrigen der Einlassung der Angeklagten, insbesondere zu ihrer Motivation, nicht gefolgt und zu einer anderen rechtlichen Bewertung ihres Verhaltens gelangt wäre, wenn sie sich die Überzeugung verschafft hätte, daß die Angeklagte von vornherein wußte, "worum es ging" (vgl. BGH NStZ 1993, 233 = StV 1993, 357, 358; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 8 und Unterlassen 3 m.w.N.). Damit aber wäre ihrer Einlassung die Grundlage entzogen, wonach sie G. zurückzuhalten versucht und ihn nur aus Neugierde und Angst begleitet habe.
b)
Daß die Strafkammer dies bedacht hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Im übrigen läßt die Begründung des Freispruchs auch besorgen, daß die Strafkammer ihrer rechtlichen Bewertung einen zu engen Maßstab in bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 StGB zugrunde gelegt hat. Zwar reicht die bloße einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und gegebenenfalls deren Billigung ohne einen die Tatbegehung sonst objektiv fördernden Beitrag nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233 = StV 1993, 357, 358). Auch können gegen die Annahme eines Gehilfenvorsatzes Bedenken bestehen, wenn der Beitrag zum Gelingen der Tat für den "Gehilfen" erkennbar an sich nicht erforderlich und auch für die Tatausführung ohne Bedeutung war (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4 = BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 17). So verhält es sich hier indes nicht; denn die Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen nicht auf die Kennntnisnahme von dem Rauschgiftgeschäft und ihre Begleitung auf den damit im Zusammenhang stehenden Fahrten beschränkt. Vielmehr hat sie - wie die Revision zu Recht geltend macht - sich jedenfalls auch dadurch, daß sie die telefonische Mitteilung über das bereitstehende "Waschpulver" an G. weiterleitete und sie in dessen Pkw das Kokain auf der Rückfahrt von B. unter ihrem Sitz deponierte, aktiv an der Tatbegehung beteiligt. Daß diese Tatbeiträge an sich geeignet waren, das Rauschgiftgeschäft zu fördern, und sich die Angeklagte dessen auch bewußt war, unterliegt keinem Zweifel. Ob die - weitere - Tatausführung ohne die Beteiligung der Angeklagten K. unterblieben oder vereitelt worden wäre, ist rechtlich bedeutungslos; denn ursächlich braucht die Hilfeleistung für die Tatbegehung nicht zu sein (BGH StV 1981, 72/73; Lackner StGB 20. Aufl. § 27 Rdn. 2). Ebensowenig kommt es rechtlich darauf an, daß G. die Angeklagte "niemals zu seiner Begleitung aufgefordert hat" (UA 17); denn § 27 StGB setzt nicht einmal voraus, daß der Täter überhaupt von der Hilfeleistung Kenntnis erlangt hat (BGH aaO). Schließlich würde eine strafbare Beihilfehandlung der Angeklagten auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihr - wovon die Strafkammer ausgeht - der Erfolg der Tat unerwünscht war und sie dies gegenüber G. auch zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 5).
3.
Das freisprechende Urteil unterliegt danach der Aufhebung. Dagegen vermag der Senat nicht, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen; denn dem Revisionsgericht ist es von Rechts wegen verwehrt, selbst die Mängel der tatrichterlichen Beweiswürdigung zu beheben und die den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu treffen (BVerfG NJW 1991, 2893, 2894).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß der neue Tatrichter, sofern er zum Schuldspruch wegen Beihilfe gelangt, im Hinblick auf die Bestimmung des Schuldumfangs festzustellen haben wird, welcher Mindest-Wirkstoffgehalt als vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt anzusehen ist (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1). Auch wird zu bedenken sein, daß es für die Bewertung der Tat des Gehilfen und den demnach zugrunde zu legenden Strafrahmen nicht in erster Linie auf die Haupttat, sondern darauf ankommt, wie - wenn auch unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Beihilfe selbst zu gewichten ist (st. Rspr.; vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Gehilfe 2).
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien