Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1995, Az.: NotZ 33/93

Feststellungsantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1995
Aktenzeichen
NotZ 33/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1995, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 334 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 826-827 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Verfahren nach § 25 VONot sind Feststellungsanträge unzulässig, die dazu dienen, vorsorglich Rechtsfragen beabsichtigter Amtshandlungen des Notars zu klären, um das Risiko standesrechtlicher oder aufsichsrechtlicher Maßnahmen zu vermeiden.

2. Für die Zulässigkeit von Feststellungsanträgen im Verfahren nach § 25 VONot gelten die Grundsätze, die für die Zulässigkeit von entsprechenden Anträgen im Verfahren nach § 111 BNotO maßgeblich sind.

Gründe

1

I. Der Antragsteller, Notar in L., begehrt die Feststellung, daß die von der Antragsgegnerin, der Notarkammer Sachsen, beschlossenen Grundsätze für die Amtsausübung der Notare unwirksam seien und er berechtigt sei, im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden ohne jede Einschränkung Amtshandlungen vorzunehmen.

2

Die Antragsgegnerin hat Grundsätze für die Amtsausübung der Notare gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Notarkammer erlassen. In diesen heißt es u.a. wie folgt:

3

"Die Allgemeinen Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Berufsausübung der Notare (RLNot) gelten aufgrund der Mitgliedschaft der Notarkammer Sachsen in der Bundesnotarkammer unmittelbar. In Ergänzung dieser Richtlinien werden die nachfolgenden Grundsätze für die Amtsausübung der Notare aufgestellt:

4

Zu § 8

5

(1) Die Urkundstätigkeit außerhalb des engeren räumlichen Amtsbereiches ist nur gerechtfertigt, wenn

6

a) Gefahr in Verzug ist oder ein ansässiger Notar in dringenden Angelegenheiten nicht rechtzeitig erreicht oder nicht mehr ausreichend unterrichtet werden kann, oder

7

b) es sich um Geschäfte handelt, die ein besonderes Vertrauen erfordern, oder wenn besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden betroffen werden; dies kann der Notar auch annehmen, wenn die Zustimmung aller Notare vorliegt, in deren engeren räumlichen Amtsbereich Urkundstätigkeit stattfindet.

8

Die Ausnahme ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit es sich um vereinzelte Geschäfte handelt und den Beteiligten nicht zuzumuten ist, den Notar in seiner Geschäftsstelle aufzusuchen.

9

(2) Gemäß § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Berufsausübung der Notare wird den Notaren in Sachsen zur Pflicht gemacht, jede Urkundstätigkeit außerhalb des engeren räumlichen Amtsbereichs der Notarkammer mitzuteilen ...".

10

Der Antragsteller hat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13. November 1992 die Antragsgegnerin um Mitteilung gebeten, ob sie an der obengenannten Richtlinie festhalte und diese weiterhin für rechtswirksam erachte mit der Folge, daß eventuelle Verstöße gegen die Richtlinie als Berufspflichtverletzung geahndet würden.

11

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 1992 hat diese erklärt, daß sie nach nochmaliger Prüfung der Kompetenz der Notarkammer Sachsen zur Normierung von Standesrecht keine Veranlassung sehe, von der dem Antragsteller bereits bekannten Rechtsauffassung abzuweichen. Die Richtlinien der Notarkammer Sachsen gäben lediglich Klarstellung des berufsrechtlich ohnehin Geltenden wieder.

12

Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen,

13

1. daß die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Antragsgegnerin zu § 8 beschlossenen Grundsätze unwirksam sind;

14

2. daß der Antragsteller berechtigt ist, Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts vorzunehmen.

15

Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen und vorsorglich ausgeführt, daß die Anträge auch in der Sache keinen Erfolg hätten. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

16

II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet, weil der Feststellungsantrag des Antragstellers unzulässig ist.

17

1. Die im Land Sachsen als partielles Bundesrecht geltende Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis (VONot) vom 20. Juni 1990 (zum Notarrecht im Beitrittsgebiet vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991 Rdn. 378 ff) sieht die Möglichkeit eines Feststellungsantrags nicht vor. Nach § 25 VONot ist ein Notar nur antragsbefugt, wenn er durch eine Verwaltungsentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift entspricht der Regelung des § 111 BNotO. Diese Regelung eröffnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Rechtsweg grundsätzlich nur insoweit, als ein Verwaltungsakt angefochten oder die Vornahme eines solchen begehrt wird.

18

2. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes erfordert es nicht, dem Antragsteller ausnahmsweise die Möglichkeit eines Feststellungsantrags zu eröffnen.

19

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 111 BNotO kann der Antragsteller ausnahmsweise dann eine Feststellungsklage erheben (Senatsbeschluß vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 = BGHZ 81, 66, 68) oder im Verfahren nach § 111 BNotO entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, wenn andernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde (Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 1977 - NotZ 4/77 = DNotZ 1978, 53; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 = MDR 1992, 185 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 2; vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 = DNotZ 1993, 469 jeweils m.w.N.). Der Senat hat eine derartige Ausnahme bisher nur im Rahmen von Bewerbungsverfahren anerkannt, wenn die Feststellungsanträge dazu dienen, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 1981 - NotZ 3/81 aaO.; vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 aaO.). Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage beziehungsweise der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse setzt voraus, daß die begehrte Feststellung geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 aaO.).

20

b) Nach diesen Grundsätzen, die auch für das Verfahren nach § 25 VONot gelten, fehlt es an dem für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Dem Antragsteller droht, wenn er Beurkundungen außerhalb des engeren Amtsbezirks vornimmt, keine einem Bewerber um eine Notarstelle vergleichbare irreparable Rechtsbeeinträchtigung; das Verfahren nach den § 25 VONot gewährt dem Antragsteller gegen etwaige standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen hinreichenden Rechtsschutz.

21

c) Das Risiko standesrechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen rechtfertigt es nicht, ihm nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit der Feststellungsklage zu eröffnen.

22

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde es nicht, daß ein Betroffener vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm zunächst eine Zuwiderhandlung begeht und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (BVerfG Beschluß vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84 = BVerfGE 81, 70, 82 = NJW 1990, 349). Ob dieser Grundsatz auf das Verfahren nach § 25 BNotOübertragen werden kann, ist zweifelhaft. Mit der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die Zulässigkeit der gesetzlich geregelten Bundesverfassungsbeschwerde für die in der Entscheidung genannten Fallkonstellationen in der Weise modifiziert, daß dem Betroffenen der ihm durch die Verfassungsbeschwerde eröffnete Rechtsschutz in einem früheren Zeitpunkt gewährt wird, als nach den Regelvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. Im Unterschied zu dieser verfahrensrechtlichen Lage stellt die VONot dem Notar den Feststellungsantrag nicht zur Verfügung, so daß die Gewährung von Rechtsschutz durch einen Feststellungsantrag nicht zu einer vorgezogenen Rechtsschutzmöglichkeit durch ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsschutzinstrument führt, sondern zur Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs, der im Gesetz nicht vorgesehen ist. Die Frage, ob die vom Verfassungsgericht entwickelten Grundsätze schon deshalb nicht auf die vorliegende Situation übertragbar sind, weil beide Situationen sich grundlegend unterscheiden, kann hier offenbleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Im Unterschied zum Straf- und Bußgeldverfahren, die eine erhebliche rechtliche und soziale Beeinträchtigung des Bürgers zur Folge haben, begründen standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen einen Notar in der Regel keine unzumutbare Beeinträchtigung für den Betroffenen. Derartige standesrechtliche oder aufsichtsrechtliche Maßnahmen sind mit den Folgen von Straf- und Bußgeldverfahren nicht vergleichbar. Dies liegt für den hier gegebenen Fall auf der Hand. Die Antragsgegnerin hat denn auch wegen der beanstandeten Auswärtsbeurkundungen lediglich eine Ermahnung gegen den Antragsteller ausgesprochen.

23

Die Gewährung von Rechtsschutz für einen Feststellungsantrag in Fällen der vorliegenden Art würde der in § 25 VONot enthaltenen Beschränkung auf die in diesen Vorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfe widersprechen. Der Gesetzgeber der VONot hat, wie auch schon der Gesetzgeber der BNotO (vgl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl. § 111 Rdn. 24), einen Feststellungsantrag nicht vorgesehen und damit den betroffenen Notaren die Möglichkeit nicht eröffnet, ungeklärte Rechtsfragen zu klären, um dem Risiko standesrechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch einen Feststellungsantrag zu begegnen.