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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.01.1995, Az.: 4 StR 723/94

Vergewaltigung; Nötigung; Sexueller Mißbrauch; Strafzumessung; Entziehung der Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.01.1995
Aktenzeichen
4 StR 723/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1995, 208-209 (Volltext mit red. LS)
  • DAR 1996, 168 (Kurzinformation)
  • NStZ 1995, 229 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1995, 156-157 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1995, 37
  • VRS 89, 37

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der Strafzumessung ist der Umstand zu beachten, daß das Opfer grundsätzliche Bereitschaft zu sexuellen Handlungen zeigt.

2. Der Zusammenhang zum § 69 Abs. 1 S. 1 ist nicht vorhanden, wenn der Angeklagte sich erst am Ende der Fahrt zu einer Vergewaltigung entschlossen hat. Auch kann dieser Zusammenhang nicht allein durch den Umstand begründet werden, daß der Täter den Tatort mittels eines Fahrzeuges verlassen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Dezember 1994 zutreffend ausgeführt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat die Strafe dem nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat das Vorliegen eines minder schweren Falles der versuchten Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB) verneint und nach erneuter Abwägung der dabei erörterten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe "unter besonderer Berücksichtigung des noch relativ jugendlichen Alters des Angeklagten und des Umstandes, daß die Tat noch relativ weit von der Vollendung entfernt war" (UA 21), auf die verhängte Freiheitsstrafe "als tat- und schuldangemessen" erkannt. Das Urteil läßt jedoch weder bei der Strafrahmenwahl noch im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne erkennen, daß die Strafkammer dabei bedacht hat, daß sich die Geschädigte mit dem Angeklagten über die Durchführung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 50 DM geeinigt hatte. Das steht zwar in Anbetracht des Versuchs des Angeklagten, den Beischlaf ohne vorherige Bezahlung zu erzwingen, seiner Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung nicht entgegen. Jedoch ist die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen regelmäßig ein für die Beurteilung des Schuldgehalts der Tat bestimmender Umstand (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluß vom 11. November 1994 - 2 StR 539/94). Daß die Strafkammer diesen Umstand nicht erkennbar bedacht hat, ist hier deshalb ein Rechtsfehler, auf dem die - mit Blick auf die Vielzahl strafmildernder Gesichtspunkte - vergleichsweise hohe Strafe beruhen kann. Die Strafe ist daher neu zu bemessen.

5

3. Auch der Maßregelausspruch hat keinen Bestand.

6

Das Landgericht hat die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Erwägung begründet, dem Angeklagten sei erst kurz vor der Tat "die Fahrerlaubnis, die ihm aufgrund eines ähnlichen Vorfalls entzogen worden war, wiedererteilt worden. Nach der Tat benutzte er seinen Wagen zur Flucht" (UA 21). Damit sind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht dargetan. Der Angeklagte hat die versuchte Vergewaltigung weder bei oder im Zusammenhang mit dem Führen seines Kraftfahrzeugs noch unter Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen. Daß er seinen Pkw nicht tatbezogen geführt hat, ergibt sich schon daraus, daß er den Entschluß, "sich die ahnungslose Frau mit Gewalt gefügig zu machen" (UA 11), erst faßte, nachdem er mit der der Straßenprostitution nachgehenden Geschädigten nach deren Weisung zum Tatort gefahren war, mithin nach Beendigung der Fahrt (vgl. BGHSt 22, 328, 329). Der erforderliche Tatzusammenhang ergibt sich auch nicht daraus, daß der Angeklagte nach der Tat mit seinem Pkw "flüchtete" (UA 13); denn in diesem Zeitpunkt war die (versuchte) Tat bereits abgeschlossen. Allerdings kann in einem solchen Fall die Benutzung des Fahrzeugs der Förderung der anderen Straftat dienen und deshalb mit ihr im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB im Zusammenhang stehen, wenn der Täter im vorhinein das Fahrzeug zur späteren Flucht nach der Tatbegehung eingeplant hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 69 Rdn. 13 m. Rspr. Nachw.). Der Umstand, daß der Täter den Tatort mit seinem Fahrzeug verläßt, begründet für sich allein dagegen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB nicht. Der Entscheidung BGHSt 22, 328, 329 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

7

Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Verhandlung noch Feststellungen treffen lassen, die die Entziehung der Fahrerlaubnis stützen könnten. Der Maßregelausspruch muß deshalb entfallen.