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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1994, Az.: 2 StR 539/94

Strafantrag; Entführung; Freiheitsberaubung; Mittel; Tateinheit; Strafschärfung; Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1994
Aktenzeichen
2 StR 539/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 225

Redaktioneller Leitsatz

a) Diente die Freiheitsberaubung als Mittel für die Begehung der Entführung, so darf bei Nichtvorhandensein eines Strafantrages wegen der Entführung auch die Freiheitsberaubung nicht strafrechtlich verfolgt werden.

b) In die Strafzumessung darf eine tateinheitlich begangene Straftat, die nicht verfolgt werden kann, als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie in einem Fall zudem in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Einzelstrafen: sechs Jahre und fünf Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von vier Monaten aus einem früheren Urteil zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperre von fünf Jahren festgesetzt.

2

Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

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II. 1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung im Fall II, 1 hat keinen Bestand.

4

a) Das Landgericht hat hierzu u.a. festgestellt:

5

Der Angeklagte forderte die Zeugin B., die der Straßenprostitution nachging, abends in der A.-Innenstadt auf, in seinen Pkw einzusteigen. Sie wäre bereit gewesen, Geschlechts- und Mundverkehr mit Kondom gegen Entgelt auszuführen. Zu einer dahingehenden Verabredung kam es aber nicht. Entgegen dem Verlangen der Zeugin fuhr der Angeklagte nicht zu deren "Stammplatz" im A.-Stadtgebiet, sondern auf einen abgelegenen Waldweg an der B 57. Die Fahrt dortin dauerte etwa 30 Minuten. Der Versuch der Zeugin, noch in A. an einer roten Ampel auszusteigen, scheiterte, weil es ihr nicht gelang, die Tür zu öffnen.

6

Auf dem Waldweg kam es dann inner- und außerhalb des Fahrzeugs zur Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Körperverletzung. Dabei wurde die Zeugin zeitweise mit Handschellen an das Fahrzeug gefesselt. Nach dem Ende der sexuellen Handlungen ließ der Angeklagte das Tatopfer unbekleidet im nächtlichen Wald zurück.

7

Die Freiheitsberaubung hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte die Zeugin nicht, wie von ihr verlangt, zu ihrem Stammplatz gefahren, sondern auf einer längeren Fahrtstrecke in ein abgelegenes Waldstück verbracht und dort später nackt zurückgelassen hat, anstatt sie wieder nach A. zurückzubringen (UA S. 54).

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b) Die Erwägungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nicht.

9

Soweit der Angeklagte die Zeugin auf der Fahrt zum Waldweg und während der sexuellen Handlungen ihrer Freiheit beraubte, hat er sich der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) schuldig gemacht. Der erforderliche Strafantrag (§ 238 StGB) wurde jedoch nicht gestellt, so daß ein Schuldspruch nach § 237 StGB ausscheidet. Dies steht auch einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entgegen. Für das Verhältnis von § 237 StGB zu § 239 StGB hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß das Fehlen eines Strafantrags wegen Entführung gegen den Willen der Entführten auch die Verfolgung des Täters wegen Freiheitsberaubung ausschließt, wenn diese - wie hier - das Mittel der Entführung ist. Dann ist die Entführung ein Spezialfall der Freiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2, Strafantrag 1 und 2 jeweils m.w.N.).

10

Entgegen der Annahme des Landgerichts kann eine Freiheitsberaubung - durch Unterlassen - nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte die Zeugin nackt im Wald zurückließ und nicht wieder nach A. zurückbrachte.

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2. Der Rechtsfolgenausspruch muß insgesamt aufgehoben werden.

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Das Landgericht hat die zu Unrecht angenommene Freiheitsberaubung im Fall II, 1 ausdrücklich als straferschwerend gewertet (UA S. 58 f.). Die wegen Fehlens eines Strafantrags nicht verfolgbare tateinheitlich verwirklichte Entführung ist zwar bei der Strafzumessung grundsätzlich zu beachten, wenn sie sich als straferschwerende Modalität des zu ahndenden Delikts darstellt (BGH bei Holtz MDR 1993, 405 undBeschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 253/94). Gleichwohl kann der Senat wegen der hohen Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren nicht ausschließen, daß sich der fehlerhafte Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies gilt auch für die zweite Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Mit dem Strafausspruch muß die Maßregelentscheidung ebenfalls aufgehoben werden. Da die der Rechtsfolgenentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen im übrigen rechtsfehlerfrei festgestellt wurden, können sie bestehen bleiben.

13

III. Die neue Strafkammer wird Gelegenheit haben darzulegen, ob es für die Strafzumessung von bestimmender Bedeutung ist, daß die Zeugin B. nach Absprache und gegen Zahlung eines Entgelts zu bestimmten sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten bereit gewesen wäre.