Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1994, Az.: VIII ZR 62/93
Gewährung von Prozeßkostenhilfe an inländische juristische Person
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1994
- Aktenzeichen
- VIII ZR 62/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- DB 1995, 1328 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1995, 385 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 486 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 396-398 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 320-332 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
T. anstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Birgit B., L. Straße ..., B.,
Prozessgegner
Agrargenossenschaft W. e.G., vormals LPG Pflanzenproduktion W., vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus K., Carola L. und Alex D., W. C., W.,
In dem Rechtsstreit hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf
und die Richter Dr. Zülch,
Dr. Hübsch,
Ball und Wiechers
am 21. Dezember 1994
beschlossen:
Tenor:
Der erneute Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin in Abänderung seines Beschlusses vom 6. Juli 1994 Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die dort genannte Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine inländische juristische Person ist auch weiterhin nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen würde. Das ist etwa der Fall, wenn die Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern oder die Befriedigung zahlreicher Gläubiger auf dem Spiel steht (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = NJW 1991, 703). In dieser Richtung hat die Klägerin hier jedoch nichts vorgetragen.
Dr. Zülch
Dr. Hübsch
Ball
Wiechers