Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1994, Az.: II ZR 174/94
Bestehen eines Anspruchs auf Herausgabe von Teppichen und eines Anspruchs auf Schadensersatz für nicht mehr vorhandene Teppiche; Versäumung der Revisionsfrist aufgrund eines berufsbedingtem Auslandaufenthalt; Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung durch die Möglichkeit auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Versäumung der Revisionsfrist; Bevorstehende gerichtliche Entscheidung; Geschäftsreise; Erreichbarkeit durch Prozessbevollmächtigten; Vorsorge hinsichtlich Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1994
- Aktenzeichen
- II ZR 174/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 26.05.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1995, 810-811 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer in Kenntnis des Bevorstehens einer gerichtlichen Entscheidung eine Geschäftsreise in den Iran unternimmt, hat dafür Sorge zu tragen, daß er für seinen Prozeßbevollmächtigten erreichbar ist oder, wenn dies nicht möglich ist, daß er mit dem Prozeßbevollmächtigten Kontakt aufnehmen kann, um sich über den Inhalt der Entscheidung und eine etwaige Rechtsmittelfrist zu informieren.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht,
Stodolkowitz und Dr. Goette
am 19. Dezember 1994
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Mai 1994 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Parteien sind Teppichhändler. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe von Teppichen und Schadensersatz für nicht mehr vorhandene Teppiche. Das Landgericht gab der Klage im wesentlichen statt. Am 5. Mai 1994 wurde vor dem Berufungsgericht mündlich verhandelt. Anwesend waren unter anderem der Beklagte persönlich und sein Prozeßbevollmächtigter. Nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, bestimmte das Berufungsgericht den 26. Mai 1994 als Termin zur Verkündung einer Entscheidung (GA II 467 ff.). Mit Urteil vom 26. Mai 1994 wies es die Berufung des Beklagten zurück. Dieses Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 7. Juni 1994 zugestellt. Mit Schreiben vom 9. Juni 1994 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diesem das Urteilübermittelt.
2.
Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil ist am 29. Juli 1994 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Der Beklagte beantragt,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Ablaufs der Revisionsfrist zu gewähren. Sein Sohn hat folgenden Sachverhalt an Eides Statt versichert:
Als der Brief des Prozeßbevollmächtigten seines Vaters vom 9. Juni 1994 eingetroffen sei, habe sich sein Vater bereits auf einer Geschäftsreise nach dem Iran befunden. Er habe den Brief geöffnet und in der Zeit vom 10. Juni bis 19. Juli 1994 mehrmals versucht, seinen Vater telefonisch zu erreichen. Dies sei ohne Erfolg geblieben, da eine vorherige Festlegung der Geschäftsroute im Iran ebensowenig möglich sei wie die Kenntnis von Pensionsunterkünften. Am 20. Juli 1994 habe er seinen Vater erreicht. Dieser habe erklärt, es solle Revision eingelegt werden.
1.
Die in den verschiedenen Verfahrensordnungen festgelegte Möglichkeit, im Falle der unverschuldeten Fristversäumung Wiedereinsetzung zu erlangen, beruht auf einer Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit gegen die Forderung der materiellen Gerechtigkeit. Wiedereinsetzungsregelungen dienen somit unter Beachtung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG der Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit und einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung. Deshalb dürfen die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nichtüberspannt werden. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11. Januar 1991, NJW 1992, 38 [BVerfG 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89] m.w.N.). Wer eine ständige Wohnung hat und diese nur vorübergehend nicht benutzt, braucht deshalb für die Zeit seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen (vgl. BVerfGE 41, 332, 335 [BVerfG 11.02.1976 - 2 BvR 849/75] - betr. Zustellung eines Bußgeldbescheides oder Strafbefehls, m.w.N.).
2.
Andererseits ist derjenige, welcher der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht, durch Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt (vgl. auch BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 6. Oktober 1992. NJW 1993, 847). Das gilt vor allem dann, wenn er vor seiner Abwesenheit davon in Kenntnis gesetzt wird, daß in Kürze in dem anhängigen gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung ergehen wird und er deshalb damit rechnen muß, daß diese Entscheidung ihm während seiner Abwesenheit zugestellt wird. In diesem Fall hat er beiÄnderung seines Aufenthaltsortes dafür Sorge zu tragen, daß er rechtzeitig reagieren kann. Wird er von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten, so muß er sicherstellen, daß er für diesen erreichbar bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juni 1988 - IVb ZB 68/88, NJW 1988, 2672, 2673 - betr. Wechsel des Aufenthaltsortes nach Berufungseinlegung, m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. § 233 Rdn. 33), oder rechtzeitig von sich aus mit ihm Kontakt aufnehmen. Bleibt er untätig, so wendet er nicht die Sorgfalt auf. die man verständigerweise von ihm erwarten kann; ihn trifft also ein Verschulden.
So liegt der Fall hier. Der Beklagte war bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 5. Mai 1994 persönlich anwesend. Er wußte deshalb, daß am 26. Mai 1994 eine Entscheidung verkündet werden würde, und mußte damit rechnen, daß ihm diese während seiner geplanten und dann angetretenen Geschäftsreise in den Iran zugestellt werden würde. Dies hätte ihn veranlassen müssen, dafür zu sorgen, daß er für seinen Prozeßbevollmächtigten erreichbar blieb. War dies wegen der besonderen Situation im Iran nicht möglich, so hätte er seinerseits zu seinem Prozeßbevollmächtigten telefonisch, telegrafisch oder in einer anderen Form Kontakt aufnehmen müssen, um sich über den Inhalt der Entscheidung und eine etwa bereits laufende Rechtsmittelfrist zu informieren. Dies hat er, ohne daß er dafür irgendwelche entlastende Umstände glaubhaft gemacht hat, unterlassen. Damit trifft ihn ein Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.
III.
Die Revision des Beklagten ist demnach unzulässig. Die Revisionsfrist lief am 7. Juli 1994 ab. Die Revisionsschrift ist erst am 29. Juli 1994 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen. Die Revision des Beklagten muß deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 554a ZPO).
Dr. Hesselberger,
Röhricht,
Stodolkowitz,
Dr. Goette