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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1994, Az.: IX ZR 63/94

Verschlimmerungsantrag nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ; Neufestsetzung von Rentenzahlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1994
Aktenzeichen
IX ZR 63/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 16811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 22.02.1994

Fundstellen

  • MDR 1995, 323 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1295 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Freistaat B.,
vertreten durch das B. Staatsministerium der Finanzen, O. M.

Prozessgegner

Krajndla P., R.-Straße ... B. B./Israel,

In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz,
Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 1994 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Die am ... in Z./Polen geborene Klägerin erhält eine Gesundheitsschadenrente nach dem BEG wegen verfolgungsbedingter Leiden. Seit 1975 liegen der Rentenberechnung eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 %, eine allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % und ein Hundertsatz von 35 zugrunde.

2

Einen Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 6. August 1987 lehnte das Landesentschädigungsamt ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.

3

Das Berufungsgericht hat der Klägerin ab 1. Januar 1991 eine höhere Rente zugesprochen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision, mit der das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

I.

Die Tatsacheninstanzen haben festgestellt, daß sich die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 1981 auf 50 % und 1991 auf 69 % erhöht hat. Die allgemeine Minderung der Erwerbsfähigkeit ist 1990 auf 80 % angestiegen. Danach hat sich der Hundertsatz der Rente im Jahr 1981 auf 37,5, im Jahr 1990 auf 42,5 und im Jahr 1991 auf 47,5 gesteigert. Die hiernach für 1991 festzusetzende Rente weicht um mehr als 30 % von der im Jahre 1975 festgesetzten Rente ab. Gleichwohl hat das Landgericht eine Erhöhung der Rente ab 1991 abgelehnt. Nach seiner Auffassung darf bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 BEG, der nach Erreichen des 68. Lebensjahres eine Abweichung der Rente von mindestens 30 % verlangt, nicht auf den gesamten Zeitraum von 1975 bis 1991 abgestellt werden. Maßgeblich sei vielmehr die jeweilige Änderung, also der Anstieg der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 % im Jahre 1981, der Anstieg der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 80 % im Jahre 1990 und schließlich der erneute Anstieg der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im Jahre 1991. Da jede dieser einzelnen Veränderungen weniger als 30 % ausgemacht habe, sei eine Anhebung der Rente nicht möglich.

5

Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es vertritt die Auffassung, daß das Wort "jeweils" in § 35 Abs. 2 BEG nur bei einer wirtschaftlichen Veränderung der Verhältnisse Bedeutung gewinne, während bei einer Leidensverschlimmerung entsprechend der Regelung in § 35 Abs. 1 BEG die seit der letzten Rentenfestsetzung insgesamt eingetretene Veränderung zu berücksichtigen sei. Die Beurteilung der einzelnen Änderungen der Verhältnisse erweise sich bei Veränderungen aufgrund einer Leidensverschlimmerung in den weit überwiegenden Fällen als nicht möglich. Die meisten Verschlimmerungen des Leidenszustandes entwickelten sich allmählich. Nur bei einer Veränderung aufgrund eines singulären Ereignisses könne eine Festlegung des Veränderungszeitpunktes vorgenommen werden. In allen Fällen einer allmählichen Verschlimmerung dagegen, wie sie auch hier gegeben sei, könne ein bestimmter Beurteilungszeitpunkt nicht eruiert werden.

6

II.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis vergebens.

7

1.

Nach § 35 Abs. 1 BEG ist die Rente neu festzusetzen, wenn sich die Verhältnisse, die der Bemessung der Rente zugrunde gelegt waren, nachträglich so geändert haben, daß die aufgrund der veränderten Verhältnisse neu errechnete Rente insgesamt um mindestens 10 % von der festgesetzten Rente abweicht. Nach § 35 Abs. 2 BEG ist die Rente von Verfolgten, die das 68. Lebensjahr vollendet haben, nur dann neu festzusetzen, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 % von der festgesetzten Rente abweicht. Die beiden Absätze von § 35 BEG unterscheiden sich nicht nur durch die Höhe des Prozentsatzes, sondern auch durch die Worte "insgesamt" bzw. "jeweils". Für eine Neufestsetzung nach Abs. 1 reicht es aus, wenn mehrere Veränderungen der Verhältnisse sich insgesamt dahin auswirken, daß eine um mindestens 10 % abweichende Rente gerechtfertigt ist. Abs. 2 der Vorschrift verlangt dagegen, daß eine einzelne Änderung der Verhältnisse eine Abweichung der Rente um mindestens 30 % rechtfertigt (vgl. Brunn/Hebenstreit, BEG § 35 Rdnr. 7; Blessin/Giessler, BEG-Schlußgesetz § 35 Anm. II 5 b; Zorn RzW 1965, 385, 387).

8

Diese Regelung hat der Gesetzgeber bewußt getroffen, um für betagte Verfolgte eine grundsätzliche Fixierung ihrer Rentenbeträge zu gewährleisten. In dem Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung (BT-Drucks. IV 3423 S. 5) heißt es wörtlich: "Der Zweckbestimmung dieser Neuregelung entspricht es, daß sich hier - im Gegensatz zu den Fällen des Abs. 1 - der Mindestsatz von 30 v. H. für den jeweiligen Einzelfall und nicht für die Gesamtheit der künftigen Änderung der Verhältnisse errechnet." Wie dem Bericht weiter zu entnehmen ist, wollte der Gesetzgeber in erster Linie sicherstellen, daß nicht jede geringfügige Erhöhung der sonstigen Bezüge des Verfolgten zu einer Neuberechnung und Herabsetzung der BEG-Rente führt. Diese Veränderungssperre wirkt jedoch auch zu Ungunsten des Rentenempfängers (Zorn a.a.O.). Sie ist auch zu beachten, wenn der betagte Verfolgte wegen einer Verschlimmerung seiner Leiden eine Rentenerhöhung beantragt.

9

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat im vorliegenden Fall nur eine allmähliche Verschlimmerung der Leiden der Klägerin stattgefunden. Eine derartige allmähliche Verschlimmerung eines Leidens ist als eine einzelne Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG anzusehen. Jede Aufteilung eines solchen einheitlichen Vorgangs in einzelne Unterabschnitte wäre willkürlich.

10

Das Landgericht ist offensichtlich der Meinung, daß auch bei einer allmählichen Verschlimmerung eines Leidens immer dann von einer einzelnen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist, wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit die nächste Schadensstufe im Sinne des § 31 Abs. 6 BEG erreicht hat und sich damit der Hundertsatz der Rente um fünf Punkte erhöht. Wenn das richtig wäre, könnte eine allmähliche Leidensverschlimmerung nach Erreichen des 68. Lebensjahres in keinem Fall zu einer Erhöhung der Rente führen. Wenn jedes Überschreiten der Schadensstufen des § 31 Abs. 6 BEG als selbständige Veränderung der Verhältnisse anzusehen wäre, erreichte die jeweilige Änderung niemals ein Ausmaß, das zu einer Erhöhung der Rente um mehr als 30 % führt. Eine Gesetzesauslegung, die sich derart einseitig zu Lasten der Verfolgten auswirkt, entspricht nicht dem Zweck der Entschädigungsgesetzgebung. Dieser Zweck geht dahin, das zugefügte Unrecht so bald und so weit, wie irgendmöglich, wiedergutzumachen. Deshalb verdient eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht (BGH, Urt. v. 26. Februar 1960 - IV ZR 255/59, RzW 1960, 262).

11

Eine Auslegung des § 35 Abs. 2 BEG, die eine allmähliche Verschlimmerung der Leiden als eine einzelne Änderung der Verhältnisse ansieht, steht auch nicht im Widerspruch zu den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien. Diese befassen sich ausdrücklich nur mit dem umgekehrten Fall, daß eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse - wie etwa die Erhöhung einer sonstigen Rente - zu einer Herabsetzung der Entschädigungsrente führen kann. Wenn die sonstigen Bezüge mehrfach erhöht werden, so sind dies klar abgrenzbare Vorgänge, die in ihrer jeweiligen Auswirkung auf die Höhe der Entschädigungsrente voneinander unterschieden werden können. Demgegenüber stellt die allmähliche Verschlimmerung eines Leidens einen einheitlichen Vorgang dar, der - auch bei natürlicher Betrachtung - als eine einzelne Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG anzusehen ist.

12

Ob dann, wenn eine Leidens Verschlimmerung auf mehreren Ursachen beruht, die in ihrer Auswirkung auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit klar voneinander abgegrenzt werden können, mehrere Änderungen der Verhältnisse anzunehmen sind oder ob man auch einen solchen Vorgang noch als eine einzelne Veränderung im Sinne des § 35 Abs. 2 BEG werten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall eine allmähliche Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Klägerin eingetreten. Da dieser einheitliche Vorgang am 1. Januar 1991 ein Ausmaß erreicht hatte, das zu einer Erhöhung der Rente um mehr als 30 % führt, hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Recht ab diesem Zeitpunkt die höhere Rente zugesprochen.

Brandes,
Schmitz,
Kreft,
Kirchhof,
Fischer