Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1960, Az.: IV ZR 255/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 255/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 05.03.1959
- LG Mainz
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1960, 481 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Bernard D. (früher Bernard G.), ...th. Ave., S. F., C., USA,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Amtlicher Leitsatz
Wer sich zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft freiwillig zur Armee eines im 2. Weltkrieg mit Deutschland im Kriege befindlichen Staates gemeldet hat und in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten ist, hat deswegen noch keinen Entschädigungsanspruch nach §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. März 1959 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der 1918 geborene jüdische Kläger wanderte 1935 von seinem bisherigen Wohnsitz M. nach Palästina aus. Im Mai 1940 wurde er britischer Soldat und geriet im April 1941 in Griechenland in deutsche Kriegsgefangenschaft, in der er bis zum 6. April 1945 verblieb. Mit der Behauptung, er habe sich freiwillig zur britischen Armee gemeldet, um mit Waffengewalt zu seinem Teile den Nationalsozialismus niederzuringen, und er sei aus der Kriegsgefangenschaft trotz schwerer Tropenkrankheiten als Jude nicht austauschweise entlassen worden, hat er für die Dauer der Kriegsgefangenschaft Entschädigung für Schaden an der Freiheit in Höhe von 7.050 DM begehrt, hiermit jedoch bei der Entschädigungsbehörde und in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Die Entscheidung hängt von der in den Vorinstanzen verneinten, von der Revision dagegen bejahten Frage ab, ob der freiwillig zur Bekämpfung des Nationalsozialismus in die britische Armee eingetretene und in deutsche Kriegsgefangenschaft geratene jüdische Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens hat.
1.
Soweit §1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BEG zur Klagebegründung in Betracht kommen, ist diese Frage deshalb zu verneinen, weil die Gefangennahme des Klägers durch die deutsche Wehrmacht bei den Kämpfen in Griechenland keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme aus dem Verfolgungsgrunde der Rasse darstellt.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3 zu §47 BEG 1956) ist Voraussetzung für die Entschädigung aus Gründen der Rasse nicht nur, daß der Anspruchsberechtigte einer vom Nationalsozialismus verfolgten Rasse angehört hat, sondern auch, daß er wegen dieser Rasse, und zwar durch konkrete Maßnahmen (LM Nr. 7 zu §141 BEG 1956), verfolgt worden ist; Mitursächlichkeit dieser Maßnahmen ist dafür hinreichend (LM Nr. 1 zu §2 BEG 1956). Der Kläger ist jedoch nicht, weil er Jude war, sondern weil er als Soldat der britischen Armee bei Kampfhandlungen in die Hand deutscher Truppen fiel, in Kriegsgefangenschaft geraten und dadurch seiner Freiheit beraubt worden. Das Oberlandesgericht weist auf den eigenen Vortrag des Klägers hin, es sei ihm gelungen, der sonst üblichen Aussiebung der jüdischen Kriegsgefangenen zu entgehen. Die Festhaltung des Klägers als Kriegsgefangener war also keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, sondern ein nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zulässiger Akt der Kriegführung.
b)
Die Kriegsgefangenschaft kann als "militärische Haft" im Sinne des §43 Abs. 2 BEG angesehen werden, wenn der Verfolgte aus den Gründen des §1 BEG weiter in Kriegsgefangenschaft gehalten wurde, während seine Mitgefangenen entlassen oder keiner Freiheitsentziehung mehr unterworfen waren (Blessin/Wilden/Ehrig, Bundesentschädigungsgesetze, 2. Aufl. §43 BEG, Anm. 12 S. 356; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, §43 Anm. 8 b S. 254).
Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt: DenBeweis einer diskriminierenden Zurückstellung des Klägers vom Austausch habe das Landgericht mit Recht als nicht erbracht angesehen. Das beklagte Land mache mit guten Gründen geltend, die Angaben des Klägers seien im Hinblick auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November 1957 nicht glaubwürdig. Nach diesem Bericht sei der Kläger, entgegen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. April 1957, der Kommission bei den Untersuchungen im Frühjahr und Herbst 1943 überhaupt nicht zur Untersuchung vorgestellt worden. Unter diesen Umständen und beim Fehlen der vollständigen Unterlagen über die Untersuchungen im Jahre 1941 könne, auch unter Berücksichtigung des §176 Abs. 2 BEG, die eidesstattliche Versicherung des Klägers, er sei schon Mitte Juni 1941 untersucht worden, in Verbindung mit seiner Behauptung, ein hoher deutscher Militärarzt habe seinen Austausch verhindert, nicht als ausreichend angesehen werden. Zudem sei nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes die Heimkehrberechtigung des Klägers bei der Untersuchung im Oktober 1944 von der Kommission verneint worden. Da die ausschlaggebende Stimmenmehrheit bei den ausländischen Ärzten gelegen habe, scheide eine diskriminierende Zurückstellung des Klägers durch deutsche Ärzte aus. Hätten aber sogar die ausländischen Ärzte im Herbst 1944 den Kläger nicht als heimkehrberechtigt anerkannt, so sei nicht anzunehmen, daß die zuständigen deutschen Lagerärzte zu einem früheren Zeitpunkt aus unsachlichen Gründen, lediglich wegen der Rasse des Klägers, die Anerkennung seiner Heimkehrberechtigung abgelehnt und damit bereits seine Vorstellung vor der Kommission verhindert hätten. Hiernach habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger wegen seiner Rasse vom Austausch zurückgestellt worden sei und deshalb einen Freiheitsschaden erlitten habe.
Diese Feststellungen sind von der Revision in verfahrensmäßiger Hinsicht nicht angegriffen worden. Zwar ist der Kläger im Bereich der Amtsermittlung der Beweisführungslast enthoben, doch gilt auch hier der Grundsatz der Gefahr der Beweislosigkeit. Kann das Entschädigungsorgan die Richtigkeit einer Behauptung des Klägers nicht feststellen, so geht dies zu Lasten des Klägers als desjenigen, der aus der Behauptung Rechte für sich herleiten will (LM Nr. 3 zu §15 BEG 1956).
2.
Gemäß §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG gilt als "Verfolgter" auch der Geschädigte, der eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat, aber den Beweggrund dieser Handlung verbergen konnte. Auch diese Vorschrift kommt zur Klagebegründung nicht in Betracht.
Es ist zwar, wie von der Revision mit Recht hervorgehoben und auch vom Senat wiederholt ausgesprochen (LM Nr. 9 zu §43 BEG 1956), Zweck der Entschädigungsgesetzgebung, das verursachte Unrecht so bald und so weit, wie irgend möglich, wiedergutzumachen. Deshalb verdient eine Auslegung des Gesetzes, die möglich ist und diesem Ziel entspricht, den Vorzug gegenüber jeder anderen Auslegung, die die Wiedergutmachung erschwert oder zunichte macht. Das berechtigt aber nicht dazu, die der Entschädigung von dem Gesetz erkennbar gesetzten Grenzen zu überschreiten. Solche Grenzen, die sich daraus ergeben, daß eine Wiedergutmachung des gesamten vom Nationalsozialismus begangenen Unrechts und hierdurch angerichteten Schadens unmöglich ist, hat das Gesetz hier gezogen. Es gewährt nicht schlechthin allen, die den Nationalsozialismus bekämpft haben, einen Anspruch auf Entschädigung (Urteil vom 4. November 1959 - IV ZR 148/59 -, zur Veröffentlichung bestimmt), sondern normiert bestimmte Tatbestände, an die der Richter gebunden ist, ohne in jedem Falle eine "Lücke" im Gesetz feststellen zu können. In §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG verlangt das Gesetz, daß der Geschädigte "eine ihm zur Last gelegte Handlung in Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat". Diese Voraussetzung wird nicht dadurch erfüllt, daß jemand als Angehöriger der britischen Streitkräfte gegen die deutsche Wehrmacht ins Feld gezogen ist. Schon der Wortlaut, aber auch der Sinn und Zweck der Vorschrift paßt in keiner Weise auf einen solchen Tatbestand, der anderenfalls auch in ungezählten anderen, vom Gesetz gar nicht ins Auge gefaßten Fällen, insbesondere bei den zur britischen Armee eingezogenen und mit dem Nationalsozialismus bis dahin überhaupt noch nicht in Konflikt geratenen Soldaten, bejaht werden müßte. Eine Differenzierung nach den Motiven, aus denen heraus der einzelne britische Soldat gegen die deutsche Wehrmacht angetreten ist, erscheint unter entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angängig. Es fehlt auch daran, daß der Kläger, im Gegensatz zu der weiteren Voraussetzung des §1 Abs. 3 Nr. 2 BEG etwas verborgen gehalten hat, was für ihn bei einer etwaigen Offenbarung zusätzliche Nachteile im Gefolge gehabt hätte. Die Gefangennahme beruht ausschließlich auf seiner Dienstleistung als britischer Soldat. Die Motive, die ihn veranlaßten, sich freiwillig zu den Armeen zu melden, waren hierfür ohne Bedeutung.
3.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.