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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1994, Az.: IV ZR 300/93

Berufsunfähigkeit; Vergleichsberuf; Darlegungs und Bewewislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1994
Aktenzeichen
IV ZR 300/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15726
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1995, 580-581 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 277-279 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 159-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 267-269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Will der Versicherte eine tatsächlich von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht als Vergleichsberuf i. S. d. § 2 Nr. 1 MB-BUZ 75 (VerBAV 75, 2) gelten lassen, so obliegt es ihm von Anfang an vorzutragen - und erforderlichenfalls zu beweisen -, daß und warum er dieser Tätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war. Das gleiche gilt, wenn er geltend machen will, daß die Tätigkeit aus anderen Gründen nicht mit seinem zuvor ausgeübten Beruf vergleichbar sei. Für anfängliche Erleichterungen seiner Vortragslast besteht in derartigen Fällen kein Anlaß.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darum, ob der 1959 geborene Kläger von der Beklagten die vertraglich für den Fall einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit zugesagten Leistungen ab 1. September 1990 bis längstens 1. Dezember 2014 (Vertragsende) beanspruchen kann.

2

Er unterhält bei der Beklagten seit Dezember 1984 eine dynamische Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Vom 1. Dezember 1989 bis 30. November 1990 belief sich die Lebensversicherungssumme auf 102.110 DM; als jährliche Berufsunfähigkeitsrente sind 15% der Lebensversicherungssumme vereinbart.

3

Der Kläger hat 1984 mit Erfolg eine Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister abgeschlossen. Danach übte er diesen Beruf bis Dezember 1987 aus. Im Anschluß an eine stationäre Behandlung in einem Rheumazentrum wegen diagnostizierter Arthralgien unklarer Genese in den Fingergelenken stellte er beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gewährung von Leistungen für seine berufliche Rehabilitation. Dies führte nach gerichtlicher Auseinandersetzung dazu, daß der Kläger im Mai 1991 einen 18monatigen Lehrgang zur Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann begann. Zwischen der Aufgabe des Masseurberufes und dem Beginn der Umschulung hatte er vom 1. Februar 1989 bis zum 30. September 1990 und anschließend bis zum 31. Januar 1991 bei zwei verschiedenen Unternehmen als Automobilverkäufer gearbeitet. Sein monatliches Bruttoeinkommen belief sich auf ca. 4.050 DM. Sein zuletzt als Masseur erzieltes monatliches Durchschnittseinkommen hat der Kläger in seinem Antrag auf Gewährung von Leistungen für eine berufliche Rehabilitation mit 2.700 DM angegeben.

4

Die Beklagte hat, nachdem ihr der Kläger den Eintritt von Berufsunfähigkeit zum 1. September 1990 angezeigt hatte, Leistungen unter Hinweis auf seine Tätigkeit als Automobilverkäufer abgelehnt. Im Rechtsstreit hat sie außerdem den Eintritt von Berufsunfähigkeit, der - wenn überhaupt - frühestens im Sommer 1990 vorgelegen haben könne, bestritten und hat - ohne zurückgetreten zu sein - eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit seitens des Klägers behauptet. Der Kläger beansprucht mit seinem Klageantrag zu 1) eine jährliche Rente von 15.000 DM. Seine Klageanträge zu 2) und 3) betreffen die Feststellung, daß ihm für den eben genannten Zeitraum Beitragsfreiheit zu gewähren sei und er weitere planmäßige Erhöhungen der Rente nach dem 1. September 1990 beanspruchen könne.

5

Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, die nur für die Klageanträge zu 1) und 2) angenommen worden ist, verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht hat keinen Beweis zu der umstrittenen Behauptung des Klägers erhoben, er sei seit September 1990 außerstande, den erlernten Beruf als Masseur und medizinischer Bademeister auszuüben, sondern hat wahlweise zu seinen Gunsten unterstellt, dies sei seit August 1988 oder seit Herbst 1990 zu mindestens 50% der Fall. Es ist der Ansicht, die zeitweilige Tätigkeit als Automobilverkäufer habe der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben können. Da sie von der Einkommenshöhe her die bisherige Lebensstellung des Klägers für zwei Jahre sogar verbessert habe, sei mit ihr jedenfalls ein Vergleichsberuf im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gefunden worden. Zwar habe es sich "zugegebenermaßen" um eine branchenfremde Tätigkeit gehandelt. Es gehe in rechtlicher Hinsicht jedoch um "eine Verweisungstätigkeit nach Einarbeitung". Es sei davon auszugehen, daß der Kläger diese Tätigkeit aufgrund seiner Person und seines bisherigen Werdeganges habe ausüben können, d.h. aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten, die durch seine bisherige Ausbildung und Erfahrung gebildet worden seien, da er die Tätigkeit zwei Jahre lang tatsächlich ausgeübt habe. Der Kläger sei demnach nicht berufsunfähig geworden, wenn er seit August 1988 nicht mehr als Masseur arbeiten könne und dieser Beruf den Ausgangspunkt der Beurteilung abzugeben habe, denn § 2 Nr. 1 der für die Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarten Bedingungen laute:

8

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

9

Sei der Kläger dagegen erst im Herbst 1990 nicht mehr imstande gewesen, die Masseurtätigkeit weiter auszuüben, so komme es auf sie von vornherein nicht mehr an. Für den konkret ausgeübten Beruf sei dann nur auf die Tätigkeit als Automobilverkäufer abzustellen.

10

2. An diesen Ausführungen rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an einen zumutbaren Vergleichsberuf im Sinne des § 2 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen zu stellen seien. Es habe ungeklärt gelassen, welche Fähigkeiten einerseits der Beruf eines Masseurs und andererseits der Beruf eines Automobilverkäufers voraussetze. Demgemäß sei ungeklärt geblieben, welche Kenntnisse und Erfahrungen der Kläger als Masseur habe sammeln können und ob und inwieweit diese bei einer Tätigkeit als Automobilverkäufer nutzbar seien. Nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten komme es auch nur auf bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorhandene Kenntnisse und Erfahrungen an. Das Berufungsgericht habe demnach nicht den Sachverständigenbeweis zum Vorbringen des Klägers übergehen dürfen, für die Tätigkeit eines Automobilverkäufers würden eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung sowie besondere Kenntnisse zu automobil- und finanztechnischen Fragen benötigt, denn beides habe ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles gefehlt. Der Beruf eines Masseurs vermittle diese Kenntnisse nicht. Das Berufungsgericht habe nicht unbesehen annehmen dürfen, daß für die Ausübung der Automobilverkäufertätigkeit die bloße Einarbeitung eines (branchenfremden) Masseurs genüge. Die Dauer der Verkäufertätigkeit des Klägers beweise nicht seinen hinreichenden Kenntnis- und Ausbildungsstand, denn sie besage nicht, daß er diese nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit auch sachgerecht und ordnungsgemäß habe ausüben können. Gerade darauf komme es jedoch gemäß den Versicherungsbedingungen an.

11

3. Das vom Kläger gerügte Vorgehen des Berufungsgerichts macht im Revisionsverfahren folgende Prüfungen notwendig:

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a) Ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der zwei Jahre lang ausgeübten Automobilverkäufertätigkeit des Klägers, sofern dieser bereits im August 1988 als Masseur berufsunfähig geworden ist, um einen nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten in Betracht kommenden Verweisungsberuf handelt oder ist der Kläger für den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zu dem genannten Zeitpunkt zumindest beweisfällig geblieben?

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b) Handelt es sich bei der zeitweiligen Verkäufertätigkeit des Klägers um den gemäß den Versicherungsbedingungen konkret ausgeübten Beruf, der den Ausgangspunkt der anzustellenden Beurteilung abzugeben hat, wenn auf Herbst 1990 für den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen ist?

14

zu a) Daß der Kläger den Beruf eines Automobilverkäufers immerhin zwei Jahre lang bei höherer Entlohnung ausgeübt hat, als er sie zuvor im Masseurberuf erzielen konnte, hat allerdings Einfluß auf seine Vortrags- (und) Beweislast. Der Kläger und nicht die Beklagte weiß, was er beruflich gemacht und geleistet hat. In einer solchen Situation genügt es nicht, daß der anspruchstellende Kläger lediglich summarisch vorträgt, er sei auch zur Ausübung von Vergleichsberufen außerstande (s. dazu Senatsurteil vom 11. November 1987 - IVa ZR 240/86 - VersR 1988, 234 unter 2 c a.E.). Da der Kläger bezüglich der Ausübbarkeit des Automobilverkäuferberufes einen - beträchtlichen - Wissensvorsprung vor der Beklagten hat, besteht hier kein Anlaß, ihm zunächst Erleichterungen in seiner Vortragslast einzuräumen. Will der Versicherte eine tatsächlich von ihm ausgeübte und von seinem Versicherer als Verweisungsberuf in Anspruch genommene Tätigkeit nicht gelten lassen, so obliegt es ihm von Anfang an vorzutragen - und erforderlichenfalls zu beweisen -, daß und warum er dieser Tätigkeit nicht aufgrund seiner bei der Tätigkeitsaufnahme vorhandenen Kenntnisse und Erfahrungen gewachsen war, sie demnach nicht sachgerecht und anforderungsgemäß ausüben konnte. Das gleiche gilt, wenn er geltend machen will, daß sie aus anderen Gründen mit seinem zuvor ausgeübten Beruf nicht vergleichbar sei. Dem hat der Kläger jedoch - jedenfalls zunächst - dadurch genügt, daß er unter Beweis gestellt hat, der Beruf des Automobilverkäufers erfordere ebenfalls eine abgeschlossene Ausbildung, die aber ganz anders geartet sei als die Ausbildung eines staatlich geprüften Masseurs, die Tätigkeit als Masseur vermittle auch keine Kenntnisse und Erfahrungen, die bei der Ausübung der Automobilverkäufertätigkeit nutzbar wären.

15

Mangels Beweiserhebung hierüber kann der Kläger bislang auch nicht beweisfällig geworden sein. Das Berufungsgericht hätte seinem Beweisantritt nachgehen müssen. Das angefochtene Urteil weist nicht aus, daß das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde beurteilen konnte, ob die Automobilverkäufertätigkeit von einem Masseur bereits nach angemessener Einarbeitungszeit, wie sie jeder Antritt einer neuen Arbeitsstelle mit sich bringt, sachgerecht und anforderungsgemäß ausgeübt werden kann. Es fehlt schon an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Anforderungsprofilen der beiden Berufsbilder (vgl. dazu Senatsurteil in BGHZ 119, 263[BGH 30.09.1992 - IV ZR 227/91]), aus denen sich erst der vom Berufungsgericht gezogene Schluß herleiten ließe, der Kläger habe den 1989/1991 ausgeübten Beruf "aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben können".

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Sollte der weitere Verfahrensverlauf ergeben, daß der Kläger tatsächlich schon im August 1988 unfähig geworden ist, den Masseurberuf in noch ausreichendem Ausmaß auszuüben, so wird zu beachten sein, daß in § 2 Nr. 1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen nur auf bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits vorhandene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die zu diesem Zeitpunkt schon erhaltenen Ausbildungen abgestellt ist. Was der Versicherte später hinzulernt, ist dagegen nicht berücksichtigungsfähig (vgl. für den Fall der Umschulung Senatsurteil vom 13. Mai 1987 - IVa ZR 8/86 - VersR 1987, 753 [BGH 13.05.1987 - IV a ZR 8/86] unter I 3 c). An diesem von der Beklagten gewählten Stichtagsprinzip ändert sich auch dann nichts, wenn der Versicherungsnehmer, wie hier, Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt begehrt oder diese wegen verzögerter Antragstellung nicht seit Eintritt der Berufsunfähigkeit beanspruchen kann.

17

zu b) Ist der Kläger erst seit Herbst 1990 außerstande, den Beruf eines Masseurs in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Ausmaß auszuüben, so hat allerdings vor Eintritt des Versicherungsfalles ein Berufswechsel stattgefunden.

18

Ob deshalb von einer Automobilverkäufertätigkeit als dem konkreten Beruf des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt auszugehen ist, ist allein damit aber noch nicht entschieden.

19

Hat der Kläger allerdings diesen Wechsel aus freien Stücken, etwa wegen besserer Verdienstmöglichkeiten und nicht aus gesundheitlichen Gründen vorgenommen, so muß es zu seinen Lasten gehen, wenn er damit einen Beruf gewählt hat, dem er aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen gewesen ist. Eine derartige Berufswahl fällt ausschließlich in die Risikosphäre des Versicherungsnehmers. Insoweit wirkt sich das Stichtagsprinzip dahin aus, daß der Beruf, in den gewechselt worden ist, als der konkret im maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübte Beruf regelmäßig den Ausgangspunkt für die Prüfung abgibt, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht.

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Als Ausgangspunkt der Beurteilung kann dagegen die Masseurtätigkeit des Klägers zumindest dann maßgeblich geblieben sein, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt war, weil etwa die Fortsetzung der Masseurtätigkeit Raubbau an der Gesundheit des Klägers bedeutet hätte und damit überobligationsmäßig gewesen wäre (vgl. hierzu auch Richter in VersR 1988, 1207ff. und Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rn. 14ff., der allerdings nur Fälle einer schlechter bezahlten Tätigkeit erörtert). Bislang hat der Kläger aber nur geltend gemacht, seine finanzielle Situation habe ihn schließlich gezwungen, sich trotz unzureichender Vorbildung zeitweilig als Automobilverkäufer zu versuchen. Ob sich dies einem ausschließlich leidensbedingten Berufswechsel bezüglich der möglichen rechtlichen Konsequenzen gleichsetzen ließe, erscheint nicht zweifelsfrei, bedarf derzeit aber keiner Erörterung. Da das Berufungsgericht mit seiner wahlweisen Wahrunterstellung offengelassen hat, ob der Kläger nicht doch schon 1988 zumindest im Masseurberuf berufsunfähig geworden ist, ließ sich die Klageabweisung, was das Berufungsgericht auch gesehen hat, nicht allein damit begründen, jedenfalls 1990 hätten die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht entstehen können. Damit hat das Urteil im Umfang der Revisionsannahme insgesamt keinen Bestand.

21

Der Senat sieht davon ab, bezüglich der Teilnichtannahme des Rechtsmittels eine eigene Kostenentscheidung zu treffen.