Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1994, Az.: 1 StR 626/94
Mord; Heimtücke ; Kleinkind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.11.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 626/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1995, 230-231 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1996, 32 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Es ist auch möglich, das Mordmerkmal der Heimtücke einem dreijährigen Kind gegenüber zu verwirklichen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge, daß der Angeklagte nicht wegen heimtückisch begangenen Mordes verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat seine auf die Sachrüge gestützte Revision in der Verhandlung vor dem Senat wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, daß das Landgericht die Voraussetzungen des Mordmerkmals "heimtückisch" verneint hat und so zu einer Verurteilung (nur) wegen Totschlags gelangt ist.
1. Nach den Feststellungen ist die Ehefrau des Angeklagten im Juli 1993 gegen dessen Willen mit dem drei Jahre alten gemeinsamen Sohn B. aus der Ehewohnung ausgezogen, weil sie sich von dem Angeklagten scheiden lassen wollte. Dem Angeklagten gelang es, alsbald den Sohn B. wieder in seine Obhut zu verbringen. Er wollte das Kind dauerhaft seiner Ehefrau entziehen; er befürchtete, das Familiengericht werde demnächst das Sorgerecht für B. der Mutter übertragen. Am Tattag etwa zwischen 14.30 Uhr und 15.15 Uhr veranlaßte der Angeklagte seinen Sohn B., sich im Badezimmer der Ehewohnung in die mindestens zur Hälfte mit Wasser gefüllte Badewanne zu setzen, wobei er ihn im Badezimmer entkleidete und ihm auch Spielsachen - ein Plastikschiff - in die Badewanne legte. Spätestens als der Sohn in der Badewanne saß, entschloß sich der Angeklagte, ihn zu töten. In Tötungsabsicht tauchte der Angeklagte seinen Sohn in der gefüllten Badewanne solange unter Wasser, bis dieser kein Lebenszeichen mehr von sich gab. Das Kind verstarb innerhalb weniger Minuten an Erstickung durch Ertrinken. Die genauen Umstände und die genaue Motivation der Handlungsweise des Angeklagten waren nicht aufklärbar. Entweder vor oder unmittelbar nach der Tötung des Kindes verfaßte er mehrere Briefe, die er deutlich sichtbar im Wohnzimmer ablegte, an seine getrennt lebende Ehefrau und an seine Mutter. Um 15.33 Uhr verständigte der Angeklagte telefonisch die Polizei davon, daß er einen Mord melde, er habe sein Kind "ersäuft".
Nach Auffassung des Landgerichts sei durch nichts zu belegen, daß das Kind im Tatzeitpunkt arg- und wehrlos war; auch sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte nicht mit feindseliger Willensrichtung gehandelt hat.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen heimtückischer Tötung verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 m.w.Nachw.). Ob dies so war, hat der Tatrichter aufgrund erschöpfender Würdigung der erhobenen Beweise zu entscheiden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die Beweise erschöpfend gewürdigt, vor allem die Umstände, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Der Richter muß sich deshalb in den Urteilsgründen vor allem mit solchen Feststellungen auseinandersetzen, die zunächst einmal (prima facie) gegen die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen sprechen (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 StPO Rdn. 50 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier.
Die Feststellungen über den Tathergang, die Täter-Opfer-Beziehung, die Tatortsituation und der Umstand, daß sich an der Leiche des Kindes keinerlei Anzeichen für Gewalteinwirkungen befunden haben, sprechen prima facie für eine heimtückische Tötung. Damit hat sich das Landgericht überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Davon, daß auch ein dreijähriges Kind im Sinne des Mordmerkmals "heimtückisch" arg- und wehrlos sein kann, ging die Schwurgerichtskammer zutreffend aus, wie ihre Bemerkungen zu den einem Kind gegenüber einem erwachsenen Manne möglichen Abwehrmöglichkeiten (Wehrlosigkeit) zeigen. Wesentlich ist indes die Frage, ob das Opfer arglos war. Arglos ist, wer sich keines Angriffs von seitens des Täters versieht (vgl. BGHSt 32, 382 [BGH 04.07.1984 - 3 StR 199/84] m.w.Nachw.). Damit befaßt sich das Landgericht allein mit der Erwägung, es sei nicht auszuschließen, daß sich das Kind bereits gegen das Verbringen in die Badewanne zur Wehr gesetzt habe, weil die im Badezimmer aufgefundene Kleidung des Kindes auf die linke Seite gewendet war. Das genügt für sich allein nicht, zumal der im Urteil erwähnte Zustand der Kleidung auch einem völlig normalen Entkleidungsvorgang bei Kleinkindern entsprechen kann.
Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erfüllt regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der Heimtücke. Es kann nur ausnahmsweise dann entfallen, wenn die Tat nicht aus einer feindseligen Haltung gegenüber dem Opfer begangen worden ist, weil der Täter glaubte, zu dessen Bestem zu handeln (BGHSt 37, 376, 377 [BGH 08.05.1991 - 3 StR 467/90] m.w.Nachw.). Daß dem so war, ist in den Urteilsgründen nicht belegt. Der Angeklagte hat aus Eigensucht "seinen Sohn B. zum bloßen Objekt seines Handelns gemacht". Dies gilt für beide von der Strafkammer für möglich erachteten Tatmotive. War Tatmotiv "ein Rachegefühl gegen seine Ehefrau, getragen von dem Wunsch, daß diese keinesfalls das Kind bei einer Ehescheidung erhalten sollte", ist dies offensichtlich. Dies hat auch die Strafkammer nicht verkannt. Zu Unrecht meint sie aber, für den Fall eines geplanten "erweiterten Suizids" fehle es an der erforderlichen feindlichen Willensrichtung. Schon die Annahme eines "erweiterten Suizids" geht fehl. Von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn ein Täter in Willensübereinstimmung mit einem Partner aus dem Leben scheiden will und es entsprechend dem gemeinsamen Plan übernimmt, den Partner und sich selbst zu töten (BGH NJW 1978, 709). Diese Möglichkeit kommt hier nicht in Betracht.
Insgesamt bedarf der Schuldvorwurf der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
II. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Zwar ist der Senat der Auffassung, daß hier auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht ausgesprochen nahe lagen. Doch halten die allzu knappen Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB verneint, der Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer teilt zunächst mit, daß die Erhebungen des vernommenen Sachverständigen weder im internistischen noch im neurologischen Bereich irgendwelche Auffälligkeiten beim Angeklagten ergeben hätten, Anhaltspunkte für cerebralpathologische Vorgänge fehlten; es lägen beim Angeklagten neurotische Persönlichkeitsbezüge ohne Krankheitswert vor.
Es fehlt indes jede nähere Auseinandersetzung mit den sich aus den Urteilsfeststellungen für die Tatzeit ergebenden Möglichkeiten der geistig-seelischen Befindlichkeit des Angeklagten, insbesondere mit seinem Verhalten vor, während und nach der Tat. So war es für den Sachverständigen offenbar wesentlich, daß die Suizidversuche des Angeklagten "durchweg als appellativ und nicht als ernstgemeinte" zu charakterisieren seien; demgegenüber hielt es das Landgericht für möglich, daß der Angeklagte die Tat in Ausführung des ernsthaften Entschlusses zu einem erweiterten Suizid begangen hat. Schon das ist ein Widerspruch, der nicht unerörtert bleiben durfte. Nach den mitgeteilten Ausführungen des Sachverständigen neigt der Angeklagte dazu, "aufgestaute Aggressionen zu unpassenden Zeitpunkten abzureagieren und auch zu Kurzschlußhandlungen zu tendieren". Nach dem Urteilszusammenhang mußte sich der Tatrichter gedrängt sehen, sich damit näher auseinanderzusetzen. Das ist nicht geschehen. Nicht ersichtlich ist insbesondere, inwiefern das Landgericht seiner Pflicht aus § 78 StPO nachgekommen ist, die Tätigkeit des Sachverständigen in bezug auf den hier zu beurteilenden Fall, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 21 Affekt 4), zu leiten.