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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.1994, Az.: 1 StR 498/94

Diebstahl ; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Tateinheit; Konkurrenzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1994
Aktenzeichen
1 StR 498/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12143
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Erfolgte der Beginn des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt, als eine Beendigung des Diebstahls noch nicht eingetreten war, so besteht zwischen diesen beiden Delikten Tateinheit.

Gründe

1

1. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, besteht, was das Landgericht übersehen hat, Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen dem Diebstahl zu Fall 7 und dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Fall 3 der Urteilsgründe. Bei diesem Diebstahl (Entwendung einer Stereoanlage im Wert von ca. 2.500 DM aus einem Pfarrhaus) liegt es nahe, daß die Beute so umfangreich war, daß der Angeklagte sie nicht einfach ergreifen und mitnehmen konnte, sondern zu ihrem Abtransport auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen war. Deshalb ist in diesem Fall zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß der Diebstahl noch nicht beendet war, als das erneute Fahren ohne Fahrerlaubnis begann (vgl. BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 1 sowie BGH, Beschlüsse vom 28. November 1980 - 2 StR 630/80 - und vom 1. Juli 1981 - 2 StR 201/81).

2

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

3

Damit entfällt die im Fall 7 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe. Auch wenn das tateinheitlich begangene Vergehen des Diebstahls wegen seiner im Vergleich zu § 21 Abs. 1 StVG höheren Strafandrohung grundsätzlich den Strafrahmen vorgibt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), so ist es doch zur sachgerechten Erfassung des gesamten Schuldgehalts hier geboten, die höhere Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe aufrechtzuerhalten, die das Landgericht für das - fortgesetzt begangene - Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängt hat.

4

Dies führt indes nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe (von vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe). Denn das Gewicht der 27 Verstöße, die das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, ändert sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn er erkannt hätte, daß die Verstöße zu den Fällen 3 und 7 der Urteilsgründe in Tateinheit zueinander stehen (vgl. BGHR aaO.).

5

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.