Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1994, Az.: IV ZR 324/93
Ausschlußfrist; Schuldlose Versäumung durch Versicherungsnehmer; Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 324/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 Nr. 3 S. 2 BB-BUZ
Fundstellen
- BB 1995, 987 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 598-600 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 82-84 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1996, 142-144 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 1 Nr. 3 S. 2 BB-BUZ bestimmt eine Ausschlußfrist. Der Versicherer kann sich auf ihre Versäumung nicht berufen, wenn den VN, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger ab 1. Dezember 1989 bis 31. August 1992 wegen Berufsunfähigkeit Leistungen aus einer bei der Beklagten seit Juli 1980 unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung beanspruchen kann. Dem Versicherungsvertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) der Beklagten zugrunde, die u.a. folgende, den Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von 1975 und 1984 (VerBAV 1975, 2; 1984, 453) entsprechende Regelungen enthalten:
"§ 1 (1) ...
(2) ...
(3) Der Anspruch auf Beitragsfreiheit und Rente entsteht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit (§ 2) eingetreten ist. Erfolgt die Anzeige (§ 4) später als drei Monate nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, so beginnen Beitragsfreiheit und Rente mit Beginn des Monats der Anzeige.
§ 4 (1) Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht, so ist dies der Gesellschaft unter Einreichung des Versicherungsscheins und - bei Versicherung mit laufender Beitragszahlung - des Nachweises der letzten Beitragszahlung schriftlich anzuzeigen.
(2) Zum Nachweis der Berufsunfähigkeit sind der Gesellschaft unverzüglich einzureichen:
a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
b) ausführliche Berichte der Ärzte, die den Versicherten behandeln, behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit;
c) Unterlagen über den Beruf des Versicherten, seine Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen. ...
§ 8 Wird eine Obliegenheit (vgl. §§ 4 und 7) verletzt, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Gesellschaft gegenüber zu erfüllen ist, so ist die Gesellschaft bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruchserhebende die Obliegenheit erfüllt, von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt die Gesellschaft zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Gesellschaft obliegenden Leistung gehabt hat."
Seit 30. November 1989 ist der Kläger im Sinne der Bedingungen der Beklagten berufsunfähig. Den Eintritt von Berufsunfähigkeit zeigte er der Beklagten am 31. August 1992 telefonisch und am 8. September 1992 schriftlich an. Die Beklagte erkannte ihre Leistungspflicht ab 1. September 1992 an. Leistungen bereits ab 1. Dezember 1989 lehnte sie unter Hinweis auf den Zeitpunkt der Anzeige der Berufsunfähigkeit und § 1 (3) Satz 2 ihrer Bedingungen ab.
Der Kläger hat daraufhin Klage auf Zahlung von Rente für die Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 31. August 1992 (21.598,50 DM) und auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge (6.219,84 DM) erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Die Beklagte erstrebt mit ihrer zugelassenen Revision weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, der Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen für den hier streitigen Zeitraum sei nicht gemäß § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ ausgeschlossen, weil die verspätete Anzeige des Eintritts von Berufsunfähigkeit durch den Kläger weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Ein solches Verschulden aber sei - wie eine Auslegung der Bedingungen der Beklagten ergebe - Voraussetzung dafür, daß dem Versicherungsnehmer aus einer verspäteten Anzeige Nachteile erwachsen können. § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ enthalte eine ausdrückliche Verweisung auf § 4 BB-BUZ, mit dem Verhaltensanforderungen an den Versicherungsnehmer gestellt würden. § 8 BB-BUZ nehme ebenfalls ausdrücklich auf die Verhaltensanweisungen in § 4 der Bedingungen Bezug und bringe dabei zum Ausdruck, unter welchen Umständen der Versicherungsnehmer einen - auch zeitlich begrenzten - Anspruchsverlust hinnehmen müsse, nämlich bei vorsätzlicher Verletzung der Verhaltensanordnungen und - liege Kausalität vor - bei deren grob fahrlässiger Verletzung. Aus Wortlaut und Zusammenhang der Bedingungen ergebe sich daher für den verständigen Versicherungsnehmer, daß mit § 8 BB-BUZ geregelt worden sei, unter welchen Voraussetzungen ihn die in § 1 (3) BB-BUZ bestimmten Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige treffen können.
2. Diese Auslegung der Bedingungen der Beklagten hält der Nachprüfung nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Das verkennt das Berufungsgericht zwar nicht, berücksichtigt aber schon Wortlaut und Zusammenhang von §§ 1 (3) und 4 BB-BUZ nur unzureichend.
a) Nach § 1 (3) der Bedingungen entsteht der Leistungsanspruch des Versicherten grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Voraussetzung ist allerdings, daß die "Anzeige" nicht später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt ist; andernfalls beginnen die Leistungen erst mit dem Beginn des Monats der Anzeige. Nur bezogen auf diese Anzeige verweist die Klausel, wie die Stellung des Klammerzusatzes deutlich macht, auf § 4 der Bedingungen. § 4 BB-BUZ unterscheidet aber - was das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet - zwischen der Anzeige von Berufsunfähigkeit einerseits und der Beibringung von Unterlagen zu deren Nachweis andererseits. Nach § 4 (1) BB-BUZ ist unter Einreichung des Versicherungsscheins - und bei laufender Beitragszahlung auch des Nachweises der letzten Zahlung - "schriftlich anzuzeigen", daß Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beansprucht werden. § 4 (2) BB-BUZ bestimmt dagegen, was dem Versicherer zum Nachweis der Berufsunfähigkeit "unverzüglich einzureichen" ist. Damit macht schon der Wortlaut von § 4 BB-BUZ deutlich, daß die Anzeige von Berufsunfähigkeit nicht erst mit der Einreichung der gesondert in Abs. 2 aufgeführten Beweismittel erfolgt ist, sondern bereits mit Zugang der schriftlichen Anspruchsgeltendmachung samt Versicherungsschein und - wenn erforderlich - Beitragszahlungsnachweis. Die Beweismittel sind dagegen nur unverzüglich einzureichen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nachzureichen. Diese Unterscheidung muß auch beachtet werden, wenn es um die Reichweite des § 8 BB-BUZ geht, mit dem für die in ihm geregelten Folgen von Obliegenheitsverletzungen auch auf § 4 BB-BUZ verwiesen wird. Mit dieser Verweisung kann die Anzeige auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aber nicht gemeint sein, denn gegen ihr Unterlassen oder Verzögern hat sich der Versicherer bereits umfassend mit § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ gesichert (so bereits Senatsurteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 132/88 - VersR 1989, 1182 unter 1). Dieser Bestimmung hätte es also nicht bedurft, wenn die Rechtsfolgen einer verspäteten Anzeige mit § 8 BB-BUZ geregelt werden sollten. Anderes gilt dagegen für das mit § 4 (2) BB-BUZ geforderte Einreichen der dort genannten Unterlagen. Weil schon die Anzeige ohne gleichzeitige Vorlage dieser Unterlagen Einfluß auf die Entstehung der Leistungspflicht des Versicherers hat, hatte der Versicherer hier Veranlassung, in einer zusätzlichen Regelung das Nachreichen der Unterlagen als Obliegenheit nach dem Eintritt des Versicherungsfalles auszugestalten.
Aus Wortlaut und Zusammenhang der Regelungen in §§ 1 (3), 4 und 8 BB-BUZ kann daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch aus der Sicht des durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers nicht entnommen werden, daß die Rechtsfolgen des § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ nur unter den Voraussetzungen eingreifen sollen, an die § 8 BB-BUZ die - zeitlich begrenzte - Befreiung des Versicherers von seiner Leistungspflicht knüpft.
b) Aber auch der Zweck der mit § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ getroffenen und durch § 4 (l) BB-BUZ - was die Ausgestaltung der Anzeige anlangt - ergänzten Regelung kann die Anwendung des für Obliegenheitsverletzungen geschaffenen § 8 BB-BUZ bei verspäteter Anzeige nicht rechtfertigen. § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ begründet keine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern bestimmt eine Ausschlußfrist. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, die von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles ein bestimmtes Verhalten verlangen, unterscheiden sich von einer Befristung der Geltendmachung oder Anmeldung versicherungsrechtlicher Ansprüche. Im letztgenannten Falle bezwecken die Versicherungsbedingungen nämlich grundsätzlich objektiv eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers (vgl. Senatsurteile vom 24. März 1982 - IVa ZR 226/80 - VersR 1982, 567 unter 2; vom 15. April 1992 - IV ZR 198/91 - VersR 1992, 819 unter I 2 a). Diesem Zweck dient auch die Bestimmung des § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ.
Zwar entsteht nach § 1 (3) Satz 1 BB-BUZ der Anspruch auf Versicherungsleistungen mit dem Ablauf des Monats, in dem bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ein Leistungsbeginn ab diesem Zeitpunkt verlangt aber gemäß Satz 2 eine Anzeige, die nicht später als drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt. Nur in diesem Rahmen verspricht der Versicherer also Leistungen auch für einen Zeitraum, der der Anzeige vorausgeht. Eine Versäumung der Anzeigefrist hat zwar nicht den vollständigen Anspruchsverlust zur Folge, jedoch "beginnen" Versicherungsleistungen dann erst mit dem Beginn des Anzeigemonats (§ 1 (3) Satz 2 BB-BUZ). Mit der Fristversäumung verliert der Versicherungsnehmer also Ansprüche, die in der Zeit zwischen dem Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist, und dem Beginn des Anzeigemonats entstanden sind, während Ansprüche für die Zukunft unberührt bleiben. Die Fristversäumung bewirkt demnach einen teilweisen Leistungsausschluß, der sich auf die Zeit vor Beginn des Anzeigemonats beschränkt.
Zieht man in Betracht, daß mit dieser Gesamtregelung eine bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgte Anzeige für den Versicherungsnehmer ohne Folgen bleibt, eine Fristversäumung dann aber einen Anspruchsverlust für die Vergangenheit auslöst, wird der Zweck der Fristbestimmung deutlich: Sie soll dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung und zuverlässige Feststellung des angezeigten Eintritts des Versicherungsfalles ermöglichen, ihm alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht verschaffen. Sie soll sicherstellen, daß er nicht für - unter Umständen lange Zeit - vor Fristablauf entstandene, ihm aber unbekannte Ansprüche einstehen muß, deren Ausmaß beträchtlich sein kann, bei denen die Aufklärung des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit aber schon durch Zeitablauf regelmäßig schwieriger wird (vgl. auch Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rdn. 560). Letzteres gilt insbesondere mit Blick darauf, daß es hierbei um die Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und deren Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit geht, die im Laufe der Zeit erheblichen Änderungen unterworfen sein können. Bei der hier vorliegenden fristgebundenen Ausschlußregelung steht also nicht die Begründung einer Verhaltensnorm für den Versicherungsnehmer im Vordergrund, sondern das Ziel, für solche vor Fristablauf entstandene Ansprüche grundsätzlich nicht einstehen zu müssen. Dieses Ziel wäre durch die Begründung einer Obliegenheit des Versicherungsnehmers nicht zu erreichen, weil in diesem Falle selbst eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Obliegenheitsverletzung den Versicherer nicht zuverlässig von seiner Leistungspflicht befreien könnte, § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG (vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 1982, aaO.; Voit, aaO.).
c) Bestimmt § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ also eine Ausschlußfrist, so bedeutet das noch nicht, daß gegen die Versäumung der Frist zur Anzeige auch ein Entschuldigungsbeweis nicht möglich wäre. Zwar sehen die Bedingungen der Beklagten einen solchen nicht ausdrücklich vor, die Klausel des § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ ist aber auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks so auszulegen, daß der Versicherer sich auf die Versäumung der Frist zur Anzeige nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer, was dieser zu beweisen hat, daran kein Verschulden trifft. Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß eine solche Auslegung des Ausschlußprinzips, sofern es auf Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen bestimmter Frist abstellt, unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers geboten ist (vgl. zuletzt Urteil vom 15. April 1992, aaO. unter II 1). Das gilt auch im vorliegenden Falle.
3. In dieser Auslegung hält die Klausel - entgegen den Hilfserwägungen des Berufungsgerichts - einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
a) Das Berufungsgericht stellt insoweit insbesondere darauf ab, daß der Feststellung des Zeitpunktes des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer besondere Schwierigkeiten entgegenstünden. An die Feststellung, ob die in § 2 BB-BUZ beschriebenen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit zu einem Grade von. zumindest 50% (§ 1 (1) BB-BUZ) vorliegen, habe die Rechtsprechung Anforderungen geknüpft, die in vielen Fällen dem Verständnis des Laien kaum zugänglich seien. Es liege zudem auf der Hand, daß bei sich fortschreitend verschlimmernden Beeinträchtigungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nur zufällig der Zeitpunkt festgestellt werden könne, bei dem die 50%-Grenze des § 1 (1) BB-BUZ überschritten ist. Ähnlich könne es sich bei Krankheiten verhalten, die sich erst nachträglich als nicht vorübergehend erwiesen. Es komme hinzu, daß bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit erst dann vorliege, wenn der Versicherungsnehmer gesundheitlich auch nicht in der Lage ist, eine ihm zumutbare Vergleichstätigkeit auszuüben. Die Rechtspraxis belege, daß Feststellungen hierzu einen großen Aufwand an Nachforschungen und Zeit erforderten. Es erscheine deshalb als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG, den Versicherungsnehmer, der leicht fahrlässig den Eintritt von Berufsunfähigkeit nicht zur Kenntnis nimmt oder der Auffassung ist, mit der Anzeige warten zu können, bis im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung der Sachverhalt ermittelt ist, mit dem Verlust der Versicherungsleistungen bis zur Anzeige zu belegen.
b) Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
aa) Eine die Frist des § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ wahrende Anzeige setzt nach § 4 (1) BB-BUZ nur voraus, daß der Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit - unter Einreichung des Versicherungsscheins und gegebenenfalls der letzten Beitragsquittung - schriftlich geltend gemacht wird. Es genügt also zunächst, daß der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer mit Erhebung des Anspruchs behauptet, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei eingetreten; darauf, ob deren Voraussetzungen bereits festgestellt oder zu beweisen sind, kommt es für die Anzeige nicht an.
bb) Der Eintritt von Berufsunfähigkeit setzt nach der in § 2 (1) BB-BUZ bestimmten Definition voraus, daß "der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung entspricht"; dabei verspricht der Versicherer hier Leistungen gemäß § 1 (1) BB-BUZ bereits dann, wenn Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorliegt. Weder die Krankheit noch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen selbst führen nach dieser Definition zum Eintritt von Berufsunfähigkeit, noch reicht es dafür aus, daß diese Beeinträchtigungen eine (teilweise) Unfähigkeit zur Berufsausübung herbeiführen. Vorausgesetzt wird vielmehr ein Gesamtzustand des Versicherten, der derart beschaffen sein muß, daß eine günstige Prognose für die Wiederherstellung der verlorengegangenen Fähigkeiten zur Berufsausübung in einem überschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann (Senatsurteil vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III). Ein solcher Zustand kann zwar - z.B. bei Unfällen - mit dem Ursachenereignis eintreten, er wird sich aber auch häufig - worauf das Berufungsgericht durchaus zu Recht hinweist - im Rahmen eines fortschreitenden gesundheitlichen Prozesses ergeben. Deshalb ist für den Zeitpunkt des Eintritts von Berufsunfähigkeit im Sinne von § 2 (1) BB-BUZ die rückschauende Feststellung maßgebend, wann erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartung mehr auf eine Besserung rechtfertigte (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c).
cc) Es liegt auf der Hand, daß dieser Zeitpunkt für den Versicherungsnehmer - der in der Regel über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse nicht verfügt - nur schwer bestimmbar ist, so daß er dadurch in Gefahr geraten kann, die Frist des § 1 (3) Satz 2 BB-BUZ zu versäumen. Auf eine Fristversäumung kann sich der Versicherer - wie dargelegt - jedoch grundsätzlich dann nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer daran ein Verschulden nicht trifft. Davon wird insbesondere auch dann auszugehen sein, wenn der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Zustandes, der die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit rechtfertigte, nicht wußte und ihn auch an der Nichtkenntnis ein Verschulden nicht trifft. Kenntnis vom Eintritt der Berufsunfähigkeit wird der Versicherungsnehmer nämlich regelmäßig nur und erst durch die Angaben eines Arztes erlangen können, dessen Stellungnahme über seine gesundheitlichen Verhältnisse und über den Grad der Berufsunfähigkeit er ohnehin bedarf (§ 4 (2) BB-BUZ). Nichts anderes gilt im Ergebnis auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ohne Verschulden angenommen haben sollte, trotz Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf noch zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der Lage zu sein und deshalb die Anzeige unterlassen hat. Die Schwierigkeiten in der Bestimmung des Zeitpunktes des Eintritts von Berufsunfähigkeit wirken sich deshalb auch im Rahmen der Wahrung der Frist des § 1 (3) BB-BUZ im Allgemeinen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers aus. Die nachteiligen Folgen eines Anspruchsverlustes bis zum Beginn des Anzeigemonats werden ihn vielmehr regelmäßig nur dann treffen, wenn er trotz Kenntnis vom Eintritt der Berufsunfähigkeit die dreimonatige Frist zur Anzeige versäumt und ein Verschulden daran nicht ausräumen kann. Darin aber liegt unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck der Ausschlußfrist noch keine den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG.
4. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger es versäumt, die im November 1989 eingetretene Berufsunfähigkeit binnen drei Monaten anzuzeigen. Er kann deshalb den streitigen Anspruch gegen die Beklagte nur noch geltend machen, wenn ihn an der Fristversäumung ein Verschulden nicht trifft. Das hat er zu beweisen.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - nur geprüft, ob den Kläger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft. Mit dessen Verneinung ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß dem Kläger einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es Gelegenheit erhält, auch insoweit die erforderlichen Feststellungen zu treffen.