Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1994, Az.: 3 StR 407/94
Strafvollzug; Maßregelvollzug; Vorwegvollzug; Maßregelerfolg
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 407/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Nur wenn ausreichend begründet worden ist, daß ein anschließender Strafvollzug die Vernichtung der Ergebnisse des Maßregelvollzugs zur Folge hat, kann für die gesamte Strafe der Vorwegvollzug vor dem Maßregelvollzug angeordnet werden.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen und angeordnet, daß die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der unbeschränkt eingelegten Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet vor allem die Anordnung, daß die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
1. Die Revision ist zulässig. Der Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juni 1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, war aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO). Die bei Gericht am 7. Juni 1994 eingegangene Revisionsbegründungsschrift war nicht verspätet. Die Zustellung des Urteils an den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K., ist mit der Übergabe des Urteils am 9. Mai 1994 an ihn erfolgt.
2. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Schuld- und Strafausspruch nicht auf. Auch die Anordnung der Maßregel ist frei von Rechtsfehlern. Da der Angeklagte in den letzten sechs Monaten vor seiner Verurteilung aus eigenem Antrieb es geschafft hat, keine Drogen mehr zu konsumieren, besteht die hinreichend konkrete Aussicht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine längere Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren (vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90).
Dagegen hat die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken, keinen Bestand. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann (vgl. BGHSt 37, 160, 162). Nur wenn überzeugende Gründe vorliegen (vgl. BGH NStZ 1986, 428), kann für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge sprechen, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte (vgl. m.w.Nachw. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 13). Solche Gründe hat das Landgericht nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Unbeschadet eines vom Generalbundesanwalt erwähnten, im Auftrage des Arbeitskreises leitender Ärzte im Maßregelvollzug erstatteten Gutachtens ist ein Tatgericht an die gesetzliche Regelung gebunden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. August 1994 - 3 StR 323/94).