Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1994, Az.: XI ZR 18/94
Schuldanerkenntnis; Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1994
- Aktenzeichen
- XI ZR 18/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1995, 371 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1995, 41 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1995, 138-139 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 2253 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 1778 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein kausales Schuldanerkenntnis kann sich auch auf einen Anspruch beziehen, der wegen vorheriger Anfechtung des ihm zugrundeliegenden Schuldverhältnisses im Zeitpunkt des Anerkenntnisses nicht bestanden hat.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bereicherungsrechtliche Ansprüche der Klägerin auf Rückgewähr des von ihr im Vorprozeß gezahlten Betrages verneint hat. Seine Würdigung, die jetzt erhobenen Einwendungen gegen die von ihr beglichene Darlehensforderung seien durch ein kausales Schuldanerkenntnis ausgeschlossen, läßt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.
Durch die nach Erhebung der Zahlungsklage telefonisch vereinbarte, mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 3. August 1987 bestätigte ausdrückliche Anerkennung der Klageforderung nebst Zinsen sollte aus der Sicht der Beklagten der Darlehensrückzahlungsanspruch dem Streit und der Ungewißheit entzogen werden. Dieses Verständnis der beklagten Bank, auf das es entscheidend ankommt, ergibt sich auch aus dem die aktuelle Höhe der Darlehensforderung beziffernden Antwortschreiben vom 19. August 1987, in dem die erbetene Klagerücknahme für den Fall "vorbehaltloser" Zahlung bis zum 31. August zugesagt wurde. Es handelt sich damit um ein kausales Schuldanerkenntnis, das alle Einwendungen ausschloß, die der Klägerin in diesem Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen sie rechnete (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1984, 799 m.w.Nachw.). Zu diesen Einwendungen gehörte insbesondere der jetzt geltend gemachte, in allen Parallelverfahren erhobene Vorwurf der Kenntnis der Beklagten von den unzutreffenden Prospektangaben über die Mieteinnahmen aus dem finanzierten Projekt. Die Klägerin hielt diesen ihr bekannten Vorwurf nach ihrem eigenen Vorbringen seinerzeit für wahrscheinlich nicht beweisbar und war deshalb nicht bereit, das Prozeßrisiko auf sich zu nehmen. Auch aus der Sicht der Beklagten war diese Kenntnis der Täuschung durch den Verkäufer der von der Mehrzahl der Erwerber geltend gemachte wesentliche Einwand gegen die Darlehensforderungen. Aus ihrer Sicht konnte nur diese Behauptung eines Zusammenwirkens mit dem Verkäufer den Darlehensanspruch dem Grunde nach zu Fall bringen. Es lag nahe, daß die jetzige Klägerin sich ebenfalls auf diesen allein erfolgversprechenden Gesichtspunkt berufen würde und darauf mit ihrem Anerkenntnis verzichtete. Das ist entscheidend. Auf die rechtliche Würdigung dieses Einwandes kommt es nicht an. Die vom Berufungsgericht erörterten Fragen der Wissenszurechnung sind nicht erheblich.