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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1994, Az.: X ZR 78/92

DDR; Wertfeststellung; Unternehmensbilanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1994
Aktenzeichen
X ZR 78/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1994, 2443-2445 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 111 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 72-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 80
  • ZIP 1994, 1892-1896 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A140-A141 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wertfeststellung nach § 7 DMBilG hat allein Bedeutung für die Bilanz des Unternehmens; das Außenverhältnis zu seinen Schuldnern wird davon nicht berührt.

2. Die Anpassungsregelung in § 32 II DMBilG ist auf den Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 78, 79 DDR-VG nicht anzuwenden.

3. Die Umstellung eines Anspruchs nach den §§ 78 f. DDR-VG auf Ersatz eines vor dem 1.7.1990 entstandenen Aufwandes im Verhältnis 2:1 gebietet für sich keine Ermäßigung der Forderung nach den §§ 108 III, 106 III DDR-VG.

Tatbestand:

1

Im Jahre 1986 beauftragte der Rechtsvorgänger der Beklagten, ein volkseigener Betrieb, den Rechtsvorgänger der Klägerin auf der Basis des Entwurfs eines Wirtschaftsvertrages mit der Regenerierung des Zapfens an einer Block-Fertigwalze. Diese Arbeiten waren 1989 zum größten Teil ausgeführt; zum 1. Juli 1990 standen noch einige Restarbeiten aus.

2

Ende 1989 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien weiter einen Jahresvertrag über die Lieferung von gußeisernen Walzen und gegossenen Stahlwalzen. In diesem Zuge bestellte der Rechtsvorgänger der Beklagten bei dem Rechtsvorgänger der Klägerin verschiedene Walzen, mit deren Produktion diese in der Folge begann.

3

Durch Schreiben vom 5. Juni 1990, dem die Klägerin einige Zeit darauf zustimmte, stornierte die Beklagte einen Teil dieser Aufträge und mit Fernschreiben vom 16. Juli 1990 mit der Begründung, daß wegen der bevorstehenden Stillegung der Anlagen ihres Betriebes Walzen nicht mehr benötigt würden, die restlichen Bestellungen. Mit Schreiben vom 27. Juli 1990 teilte sie weiter mit, auch die zu regenerierende Walze werde nicht mehr benötigt und könne verschrottet werden.

4

Die Klägerin stimmte der Stornierung insgesamt im Fernschreiben vom 23. Juli 1990 zu und machte in der Folge Ersatz ihrer Aufwendungen geltend, die sie zunächst mit 154.803,52 DM (West) bezifferte. Im Verlaufe des anschließenden gerichtlichen Verfahrens hat sie diesen Betrag auf 82.037,19 DM ermäßigt, von denen 25.137,15 DM auf nach dem 1. Juli 1990 ausgeführte Arbeiten entfallen, deren Ausgleich die Klägerin in voller Höhe verlangt, während die restlichen 56.900,03 DM aus einer im Verhältnis 2:1 umgestellten Forderung für Arbeiten vor dem 1. Juli 1990, dem Inkrafttreten der Währungsreform, resultieren.

5

Das Kreisgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung dieses Betrages einschließlich der geltend gemachten Zinsforderung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb - abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - ohne Erfolg. Die Revision, mit der die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt, hat der Senat in Höhe von 56.900,03 DM angenommen und im übrigen - wegen des auf die Arbeiten nach dem 1. Juli 1990 entfallenden Aufwendungskostenanteils - die Annahme abgelehnt. Im Umfang der Annahme verfolgt die Beklagte im Revisionsverfahren ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.

7

1. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht seiner Prüfung die §§ 79, 78, 108 des Vertragsgesetzes (VG) vom 25. März 1982 (Gesetzblatt DDR I 282 f.) zugrunde gelegt. Die Vertragsparteien sind frühere volkseigene Betriebe, für deren in seinem zeitlichen Geltungsbereich geschlossene Verträge die Regeln des Vertragsgesetzes gelten. Von der nach dem Gesetz über die Änderung und Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 derartigen Parteien eröffneten Wahlmöglichkeit zugunsten des mit diesem Gesetz neu gefaßten Gesetzes über Wirtschaftsverträge, haben die Parteien nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Damit bleiben für die von ihnen vor dem 1. Juli 1990 geschlossenen Verträge die Vorschriften des Vertragsgesetzes trotz dessen Aufhebung durch den Einigungsvertrag (Art. 8 i.V.m. Anl. I, Kap. IV, Sachgebiet B, Abschn. II Nr. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) mit Wirkung zum 1. Januar 1991 weiterhin maßgebend. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 121, 378, 385) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] gelten für solche Verträge nach dem maßgebenden interlokalen und intertemporalen Kollisionsrecht (vgl. dazu auch Art. 232 Abs. 1 EGBGB) weiterhin die bis dahin im Beitrittsgebiet anzuwendenden Vorschriften, soweit diese nicht im Widerspruch zu dem gleichzeitig in Kraft gesetzten, auf eine rechtsstaatliche Ordnung gerichteten höherrangigen Recht stehen (vgl. BGHZ 120, 10, 17) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]. Das betrifft auch die hier in Frage stehenden Vorschriften über den Aufwendungsersatz nach Auflösung geschlossener Verträge, die keine von einem Verschulden unabhängige Haftung begründen (vgl. BGH Urt. v.01.04.1993 - VII ZR 22/92, DtZ 1993, 278, 279).

8

Dabei bedarf keiner vertieften Erörterung, ob die in § 78 Abs. 1 VG bestimmte Verpflichtung zur Aufhebung des Vertrages bei Vorliegen eines entsprechenden "gesellschaftlichen Interesses" in der Definition der Vorschrift generell mit dieser Rechts- und Wirtschaftsverfassungsordnung zu vereinbaren ist (verneinend KG, DtZ 1992, 358; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993, S. 235). Jedenfalls ist ein solcher Widerspruch in Übereinstimmung mit den von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts dann nicht zu erkennen, wenn - wie vorliegend - die Aufhebung des Vertrages im Ergebnis einverständlich und mit Blick darauf vollzogen wird, daß wegen der Einstellung des entsprechenden Betriebsteils bei einem der Beteiligten ein Bedarf für die bestellte Leistung schlechthin nicht mehr besteht (vgl. dazu auch BGH, Urt. v.01.04.1993 - VII ZR 22/93, DtZ 1993, 278, 279).

9

b) Die danach zu prüfenden Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruches hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht, wobei offenbleiben kann, ob die Beklagte nach § 78 VG die Aufhebung des Vertrages hätte verlangen können, da die Klägerin diesem Verlangen jedenfalls im Ergebnis vollen Umfangs zugestimmt hat. Eine solche einverständliche Aufhebung des Vertrages ist rechtlich möglich; auch sie führt zur Anwendung der §§ 78 f., 108 VG. Bei deren gebotener Interpretation nach rechtsstaatlichen Maßstäben ist der Aufwendungsersatz eine auf dem Prinzip objektiver Zurechnung beruhende Ausgleichsleistung, die ihre Wurzeln im Risikobereich des Ausgleichspflichtigen hat (BGHZ 121, 378, 388[BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] m.w.N.). Die Ursache der Vertragsauflösung ist hier die Einstellung des entsprechenden Betriebsteils bei der Beklagten und der damit weggefallene Bedarf. Ob die Beklagte die zur Vertragsauflösung führenden Umstände hätte vermeiden können, ist unerheblich, da der Aufwendungsersatz im Unterschied zum Schadensersatzanspruch eine Abwendbarkeit der zur Ersatzpflicht führenden Umstände nicht voraussetzt (BGHZ 121, 378, 390) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92].

10

2. a) Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Aufwendungsersatzes hat das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Kreisgerichts die nach dessen Erörterung aus den Kostenaufstellungen der Klägerin verbliebenen Beträge zugrunde gelegt, die im Anschluß an die Beweisaufnahme erster Instanz unstreitig geworden seien. Demgemäß ergäben sich vor dem 1. Juli 1990 Kosten im Umfang von 113.800,06 Mark/DDR, nämlich für die an dem Zapfen vor dem 1. Juli 1990 ausgeführten Arbeiten Kosten in Höhe von 6.060,84 Mark/DDR und für die Vorbereitung und Herstellung der Walzen 107.739,22 Mark/DDR. Hinzu kämen für die nach dem 1. Juli 1990 an den Walzen ausgeführten Arbeiten 25.137,15 DM.

11

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

12

c) Allerdings hat, wie die Revision mit Recht bemerkt, in den Vorinstanzen eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Der im Berufungsurteil als Termin zur Beweisaufnahme angesprochene Verhandlungstermin vor dem Kreisgericht diente nach dem Inhalt des Protokolls allein der Erörterung der durch die Klägerin vorgelegten Abrechnungen. Mit ihrer an diesen Sachverhalt anschließenden Rüge verkennt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht die von ihm zugrunde gelegten Zahlen nicht als das Ergebnis einer Beweiswürdigung festgestellt, sondern - wie die Urteilsgründe ausdrücklich ausweisen - die von der Klägerin genannten Beträge als im Anschluß an die stattgefundene Erörterung unstreitig geworden angesehen hat. Diese Behandlung als unstreitig läßt entgegen der Auffassung der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.

13

Für ein Bestreiten der von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen oder der darin aufgeführten Positionen und Zahlen findet sich in dem Protokoll des Erörterungstermins kein Anhaltspunkt. Diesen konnten die Vorinstanzen auch dem in diesem Termin gestellten Abweisungsantrag noch nicht entnehmen. Zwar ist dieser als prozessuale Erklärung der Auslegung zugänglich (vgl. BGH Urt. v. 25.04.1991 - I ZR 192/89, GRUR 1991, 774, 775 - Anzeigenrubrik II; Urt. v.09.10.1991 - VIII ZR 88/90, ZIP 1992, 477, 478 jeweils m.w.N.), die insoweit der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urt. v. 19.01.1989 - IX ZR 83/88, WM 1989, 700, 702; Beschl. v. 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW RR 1994, 568). Der Antrag, die Klage abzuweisen, enthält für sich gesehen jedoch noch keine hinreichende Grundlage für die Annahme, damit solle zugleich konkludent der Tatsachenvortrag des Gegners bestritten werden. In dieser Richtung kann er - unbeschadet der Frage, ob damit der Substantiierungspflicht genügt wäre - allenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere dann verstanden werden, wenn andere Gründe für dieses Petitum des Beklagten nicht zu erkennen wären. Ein solcher Sachverhalt ist hier indessen nicht gegeben. Die Beklagte hatte sich gegenüber der Klage mit rechtlichen, vor allem auf die Vorschriften des DMBilG und insbesondere dessen § 7 gestützten Erwägungen verteidigt. Allein auf diese Rechtsgründe stellt auch die Berufungsbegründung ab, mit der sich die Beklagte gegen die Zuerkennung des Aufwendungsersatzes in der geltend gemachten Höhe durch das Kreisgericht wandte. Weder hier noch in der Folge hat die Beklagte im übrigen dargelegt, daß der in der Abrechnung der Klägerin dargestellte Aufwand nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe entstanden sei. Bei dieser Ausgangslage läßt die Annahme der Vorinstanzen, die von der Klägerin angeführten und im Erörterungstermin vor dem Kreisgericht angesprochenen Positionen seien nach Grund und Höhe unstreitig, einen Fehler nicht erkennen.

14

Das gilt auch mit Blick auf den von der Revision sinngemäß erhobenen Einwand, das in diesen Aufstellungen enthaltene Vorbringen der Klägerin sei unsubstantiiert gewesen. Deren Ausführungen und die vorgelegten Aufstellungen enthalten nachzuvollziehende und einlassungsfähige Berechnungen des behaupteten Aufwandes, die nach Material- und Lohnkosten aufgeschlüsselt sind und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs bilden. Sie wären einer sachlichen Stellungnahme und einem Bestreiten durch die Beklagte daher zugänglich gewesen, so daß dieses Vorbringen grundsätzlich als hinreichend substantiiert anzusehen ist. Daß es erläuterungsfähig gewesen ist und einer solchen Erläuterung bedurft haben könnte, wenn es durch die Beklagte der Sache nach bestritten worden wäre, führt zu keiner anderen Beurteilung, sondern beruht allein darauf, daß sich der Umfang der Substantiierungslast mit einem durch den gegnerischen Vortrag ausgelösten Aufklärungsbedarf erweitern kann (vgl. dazu SenUrt. v. 23.04.1992 - X ZR 77/89, GRUR 1992, 559; v. 28.04.1992 - X ZR 129/90, NJW 1992, 2427, 2428; und v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, MDR 1993, 417 [BGH 29.09.1992 - X ZR 84/90]).

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3. a) Diese Aufwendungsersatzansprüche der Klägerin sind nach Auffassung des Berufungsgerichts für den vor dem 1. Juli 1990 entstandenen Aufwand (113.800,06 Mark/DDR) im Verhältnis von 2:1 umzustellen und hinsichtlich des danach entstandenen Aufwands von 25.137,15 DM vollen Umfangs auszugleichen. Eine darüber hinausgehende Reduzierung der umgestellten Forderung nach § 7 DMBilG komme demgegenüber nicht in Betracht. Diese Vorschrift besitze allein bilanzrechtliche Bedeutung; die schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin gegenüber Dritten berühre sie nicht, zumal eine Herabsetzung wiederum bilanzrechtlich berücksichtigt werden müßte mit der Folge, daß diese Forderung letztlich auf Null abzuschreiben sein könnte. § 7 DMBilG strahle auch nicht auf § 32 DMBilG aus, der als - bilanzfremde - Vorschrift den Gedanken des Fortfalls der Geschäftsgrundlage konkretisiere und allein nach den dazu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sei, die hier nicht eingriffen.

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b) Auch diese Auffassung greift die Revision im Ergebnis ohne Erfolg an.

17

aa) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß neben der nach Art. 7 § 1 der Anlage 1 zum Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 gebotenen Umstellung der vor dem 1. Juli 1990 begründeten Ausgleichsforderung der Klägerin ein weiterer Abschlag.nach § 7 DMBilG weder geboten noch möglich ist. Die Vorschrift betrifft allein die von der Klägerin aufzustellende DM-Eröffnungsbilanz und ist - ebenso wie auch sonst die steuer- und wirtschaftsrechtlich gebotene Bilanz eines Unternehmens - ohne unmittelbare Auswirkungen auf dessen Verhältnis zu Gläubigern und Schuldnern. Ihr Zweck ist allein die Feststellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse als Grundlage der daran anknüpfenden administrativen und steuerrechtlichen Entscheidungen, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, infolge einer bilanzrechtlichen Abschreibung die vorhandenen Vermögenswerte der Unternehmen im Beitrittsgebiet unter den tatsächlichen Stand zu reduzieren.

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bb) Soweit die Revision gegenüber der Berechnung des der Klägerin zustehenden Anspruchs einwendet, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer Herabsetzung des Aufwendungsersatzes nach den §§ 108 Abs. 3, 106 Abs. 3 VG nicht bedacht, geht diese Rüge im Ergebnis fehl. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Korrektur aus Billigkeitsgesichtspunkten käme hier eine Ermäßigung der Ausgleichsforderung nach diesen Vorschriften allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin durch eine Zahlung in voller Höhe einen unbilligen Vorteil erhielte. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß es dabei wesentlichen Sachvortrag übergangen hätte, macht die Revision nicht geltend. Ebensowenig ist ersichtlich, daß sich den Vorinstanzen der Eintritt eines Gewinns in diesem Sinne hätte aufdrängen müssen.

19

Die Umstellung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz im Verhältnis 2:1 vermag einen mit Blick auf den Gedanken der §§ 108, 106 Abs. 3 VG anzurechnenden Vorteil ebensowenig zu begründen wie der von der Beklagten in den Vorinstanzen betonte Umstand, daß die Walzen und die weiteren Arbeiten jetzt für die Beklagte ohne Wert sind. Nach den §§ 78 f., 108 VG soll nicht dieser Wert, sondern der Aufwand des Lieferanten der Sachleistung ausgeglichen werden, der anderweitig keinen Ausgleich gefunden hat. Maßgebend ist daher zunächst nur, ob und in welcher Höhe ein solcher Aufwand verblieben ist. Dafür gibt weder der Wert der Leistung für den Abnehmer noch die Umstellung der Forderung etwas her, wobei hier die Entscheidung des Vertrages über die Währungsunion zu beachten ist, die eine Umstellung im Verhältnis 2:1 grundsätzlich ohne weitere Korrektur vorsieht. Hiervon haben die Gerichte bei der Rechtsanwendung auszugehen, nachdem diese Regelung in dem dafür vorgesehenen Verfahren durch einen Akt des Gesetzgebers in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist. Auch das von der Revision angeführte allgemeine Kostenniveau im Beitrittsgebiet besagt nichts für die Frage, ob und welcher ungedeckte Aufwand bei der Klägerin verblieben ist.

20

Für die Beurteilung dieser Frage hätte es vielmehr der konkreten Darlegung und Feststellung bedurft, daß der - nach der Lebenserfahrung schon wegen der von ihr erbrachten Vorleistungen zu erwartende - offene Aufwand auf seiten der Klägerin anderweitig ausgeglichen ist. Dafür fehlt es an dargelegten und durch das Berufungsgericht festgestellten Anhaltspunkten.

21

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist im vorliegenden Fall der Anspruch der Klägerin auch nicht aufgrund der Regelung in § 32 Abs. 2 DMBilG neu zu bemessen.

22

Auf den hier in Frage stehenden Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 79, 108 Abs. 1 VG ist die Vorschrift nicht anzuwenden. Sie soll verhindern, daß die Folgen der unterschiedlichen Bewertung von Geld und anderen Leistungen im Gefolge der Währungsumstellung im Beitrittsgebiet zum 1. Juli 1990 auch dann einseitig von einer Partei getragen werden müssen, wenn sich das Äquivalenzverhältnis in einer die zumutbare Opfergrenze überschreitenden Weise zu ihren Lasten verschoben hat (vgl. dazu die Materialien zu § 32 DMBilG bei Stern/Schmidt-Bleibtreu, Verträge und Rechtsakte zur deutschen Einheit, Band 2, Einigungs- und Wahlvertrag, 1990, S. 922). Für diesen Fall eröffnet sie die Möglichkeit einer Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn der Vertrag noch schwebt, d.h. nicht von beiden Seiten voll abgewickelt ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.1993 - VIII ZR 238/93, Betrieb 1993, 879 f.), und eine in diesem Sinne unzumutbare, unmittelbar auf der Währungsumstellung beruhende Störung des Äquivalenzverhältnisses eintritt. Schon nach diesen Voraussetzungen ist der Geltungsbereich der Vorschrift auf im Synallagma stehende Leistungen in einem auf ihren Austausch gerichteten Vertrag beschränkt (BGH, Urt. v. 10.03.1993 aaO.), bei dem sie der Schließung von durch die Währungsumstellung aufgerissenen Lücken in der Vereinbarung dient (vgl. dazu Horn, AcP 194 (1994), 179, 199), und so eine Anpassung des gestörten Äquivalenzverhältnisses ermöglicht.

23

Derartige Leistungen stehen hier nicht in Frage. Gegenstand des Rechtsstreites ist ein Anspruch der Klägerin auf Aufwendungsersatz, mit dem eine in diesem Sinne im Synallagma stehende Gegenleistung nicht korrespondiert. Die von der Beklagten veranlaßte Vertragsauflösung hatte nicht etwa zur Folge, daß sich die Leistungspflicht der Klägerin auf die bis dahin erbrachten Arbeiten beschränkte, sondern bewirkte - anders als die Kündigung des Unternehmens im Werkvertragsrecht nach dem BGB - eine vollständige Vertragsbeendigung, wie auch dadurch bestätigt wird, daß die Klägerin nach § 108 Abs. 1 VG gehalten war, die von ihr hergestellten Gegenstände anderweitig zu verwerten und sich den dabei möglichen Erlös auf ihren Aufwendungsersatzanspruch anrechnen lassen muß. Dieser bildet daher nicht die Gegenleistung für die bisher erstellten Waren und die weiter angeführten Arbeiten, deren Wert am 1. Juli 1990 daher auch für die Annahme einer Äquivalenzstörung im beiderseitigen Leistungsverhältnis nichts herzugeben vermag. Das schließt es zugleich aus, ihn als Surrogat für die von der Beklagten ursprünglich geschuldete Vergütung zu begreifen. Mit dem Aufwendungsersatz wird nicht eine an die Beklagte erbrachte Leistung der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers bezahlt, sondern nur ihr infolge der Vertragsaufhebung nutzloser Aufwand ausgeglichen.

24

Auch auf eine entsprechende Anwendung der Vorschrift läßt sich das Herabsetzungsbegehren der Beklagten nicht stützen. § 32 Abs. 2 DMBilG enthält eine eng begrenzte Anpassungsregel (Horn, AcP 194 (1994), 179, 199), deren entsprechende und erweiternde Anwendung sich schon aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift verbietet. Ihr liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, daß allein die durch die Währungsumstellung veranlaßte zufällige Verlagerung von Gewinnen noch keinen Anlaß für eine Ausgleichsregelung beruht (vgl. dazu auch Horn, AcP 194 (1994), 179, 201), sondern es eines Einschreitens erst dann bedurfte, wenn diese Verlagerung im Rahmen noch offener Austauschverhältnisse zu einer die zumutbare Opfergrenze überschreitenden Störung des Äquivalenzverhältnisses unter den Parteien führte. Dieses Regel-Ausnahmeverhältnis würde durch eine entsprechende und erweiternde Anwendung der Vorschrift in sein Gegenteil verkehrt.

25

Die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben und insbesondere deren Ausprägung in dem Institut des Fehlens bzw. Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen ebenfalls nicht zu einer Herabsetzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz. Zwar ist - wie der BGH mehrfach in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat - der Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben durch die Sonderregelung des § 32 Abs. 2 DMBilG nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGHZ 120, 10, 22[BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]; vgl. auch Horn, AcP 194 (1994), 179, 199). Für die Frage der Umrechnung der der Klägerin nach den §§ 79, 108 VG zustehenden Ansprüche läßt sich - aus diesen Grundsätzen jedoch nichts gewinnen. Diese ist durch die Entscheidung in dem - in dem dafür vorgesehenen Verfahren in innerstaatliches Recht transformierten - Vertrag über die Währungsunion und die daran anschließende Akte des Gesetzgebers vorgegeben, die durch die Gerichte nicht - gestützt auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben - korrigiert werden können. Ebenso wie die Umstellung der am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet bestehenden Forderungen auch dann, wenn mit ihr Zufallsgewinne für den Gläubiger verbunden sind, allein eine Anpassung nach diesen Grundsätzen nicht rechtfertigen kann (vgl. Horn, AcP 194 (1994), 179, 211), muß dies auch für die sonstigen, für diesen Zeitpunkt bereits dem Grunde nach entstandene Ansprüche wie den hier vorliegenden Anspruch auf Aufwendungsersatz gelten, der nach Art. 7 § 2 der Anlage 1 zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion als in Mark/DDR entstandene Forderung zu behandeln ist. Die damit verbundenen Ungleichgewichte zu tragen, ist bei Abschluß des Vertrages über die Währungsunion ebenso wie im anschließenden Gesetzgebungsverfahren als zumutbar angesehen worden; eine Ausgleichsregelung wurde lediglich für den Sonderfall des § 32 Abs. 2 DMBilG für erforderlich gehalten. Diese Grundentscheidung haben die Gerichte hinzunehmen.

26

Ebensowenig stehen die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben und insbesondere des Fortfalls der Geschäftsgrundlage der allgemeinen Berechnung des der Klägerin zustehenden Aufwendungsersatzanspruchs nach den §§ 79, 108 VG entgegen. Diese hindern den Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze schon deshalb, weil § 79 Abs. 1 Satz 1 VG eine abschließende Regelung über die Risikoverteilung im Zusammenhang mit der Aufhebung eines von diesem Gesetz erfaßten Vertrages trifft (vgl. BGHZ 121, 378, 392) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]. Für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist kein Raum mehr, wenn sich lediglich ein Risiko verwirklicht, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei fällt (vgl. BGHZ 120, 10, 25[BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]; Urt. v. 17.06.1992 - XII ZR 253/90, NJW 1992, 2690, 2691) oder durch das Gesetz abschließend geregelt ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1972 - VII ZR 239/71, NJW 1973, 318, 320). Eine solche Regelung findet sich in § 79 Abs. 1 VG für den hier vorliegenden Fall, daß der Bedarf eines volkseigenen Betriebes für eine Leistung infolge Stillegung seiner Produktionsanlagen wegfällt (vgl. BGHZ 121, 378, 392 ff.) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]. Ebensowenig vermag der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur sozialen Marktwirtschaft im Jahre 1990 hier den Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge einer von den Vorschriften des Vertragsgesetzes abweichenden Rechtsfolgenregelung zu rechtfertigen (BGHZ 121, 378, 393) [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]. Voraussetzung dafür wäre der Eintritt einer Veränderung, aufgrund derer der Beklagten ein Festhalten an dem ursprünglichen Vereinbarungsinhalt nicht zugemutet werden kann, weil dieses zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. BGHZ 121, 378, 393 f.[BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92] m.w.N.). Daß die Beklagte sich auf einen solchen Sachverhalt berufen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision rügt auch insoweit nicht, daß es dabei wesentlichen Sachvortrag der Beklagten übergangen hätte.

27

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.