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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1994, Az.: IV ZR 18/94

Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrages nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ; Bedeutung eines Einwilligungserfordernisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.10.1994
Aktenzeichen
IV ZR 18/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.11.1993

Fundstellen

  • NJW-RR 1995, 476 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1995, 501-505 (Urteilsbesprechung von Rechtsanwalt Dr. Christoph Hülsmann)

Amtlicher Leitsatz

Das Einwilligungserfordernis für eine Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen zielt umfassend darauf ab, Spekulationen mit dem Leben eines anderen zu unterbinden.

In der Beschlußsache
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Dr. Schlichting und Terno
am 5. Oktober 1994
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. November 1993 wird nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe

1

Nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG ist Voraussetzung für die Gültigkeit eines Vertrages, mit dem eine Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird, die Einwilligung des anderen. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung kann § 159 Abs. 2 VVG nicht entnommen werden, das Einwilligungserfordernis solle lediglich der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben könne, daß der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage sei, den Versicherungsfall herbeizuführen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielt das Einwilligungserfordernis vielmehr umfassend darauf ab, jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben oder der Gesundheit eines anderen vorzubeugen, Spekulationen mit dem Leben anderer zu unterbinden (vgl. BGHZ 19, 94, 100[BGH 19.11.1955 - VI ZR 214/54]; 32, 44, 49 [BGH 08.01.1960 - II ZR 136/58]; Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 197/87 - VersR 1989, 465 [BGH 08.02.1989 - IV a ZR 197/87] unter 2). § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG enthält deshalb eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers, wie diesen Gefahren zu begegnen ist. Über die Gültigkeit des Vertrages entscheidet der Formalakt der Einwilligung.

2

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ( § 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 115.000,00 DM

Bundschuh
Dr. Zopfs ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert; Bundschuh
Dr. Ritter
Dr. Schlichting
Terno